web
U bent offline. Dit is een alleen-lezen versie van de pagina.
close
Cëdes dl servis: 2157

Antrag auf Pflegegeld

 Ajunté pro i preferis
Loading...
Partí

Beschreibung

Eine pflegebedürftige Person kann einen Antrag auf Pflegegeld einreichen. Das Pflegegeld kann Ihnen nach der Pflegeeinstufung gewährt werden. Damit wird der Pflegebedarf der Person erhoben.
Die Pflegebedürftigkeit gilt als erheblich, wenn der Bedarf an Betreuung im Wochendurchschnitt täglich mehr als zwei Stunden für die Grundpflege beträgt.
Der Hilfebedarf für die Aktivitäten des täglichen Lebens wird in Stunden und Minuten gemessen. Dabei wird nur jene Zeit als Pflegebedarf bemessen, in der die Pflegeperson keine andere Tätigkeit verrichten kann. Hilfe bei der Haushaltsführung wird nur dann in die Berechnung der Pflegezeit einbezogen, wenn die Person bereits in anderen Bereichen der Grundpflege einen hohen Bedarf an Betreuung hat.
Für Personen mit einer schweren Erkrankung und einer voraussichtlichen Lebenserwartung von 90 bis 120 Tagen gibt es hingegen eine eigene Leistung: das Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit.


Wer kann den Dienst nutzen

Anspruch auf das Pflegegeld haben Bürger und Bürgerinnen, die:

  • italienische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie Staatsbürger und Staatsbürgerinnen der Europäischen Union (EU) sind, oder
  • staatenlos sind, oder
  • Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeit von mindestens einem Jahr sind,
und die die Ansässigkeitsvoraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen die Ansässigkeit und den Pflegebedarf.

Ansässigkeit und ständiger Aufenthalt

Sie müssen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Südtirol ansässig sein und Ihren ständigen Aufenthalt haben.
Alternativ zur fünfjährigen Ansässigkeit wird Ihnen die historische Ansässigkeit von 15 Jahren anerkannt, von denen mindestens ein Jahr unmittelbar vor dem Antrag auf Zuerkennung der Pflegebedürftigkeit liegen muss. Auch in diesem Fall muss der ständige Aufenthalt in der Autonomen Provinz Bozen seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Antrag gegeben sein.
Außerdem haben, unabhängig von der ununterbrochenen Ansässigkeit und dem ständigen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren, die minderjährigen und die zu Lasten lebenden erwachsenen Kinder der Bürger und Bürgerinnen, welche in Besitz der obengenannten Voraussetzungen sind, Anspruch auf das Pflegegeld.

Pflegebedarf

Ein erheblicher Pflegebedarf besteht bei mindestens einer pflegerelevanten Diagnose aufgrund von Krankheit oder Behinderung und einer daraus basierenden Funktionseinschränkung in mindestens einem der folgenden Bereiche:
  • Stütz- und Bewegungsapparat;
  • innere Organe;
  • Sinnesorgane;
  • Zentralnervensystem;
  • psychische und kognitive Fähigkeiten.
Die Funktionseinschränkung muss erheblich und dauerhaft sein;
Der Zustand der betroffenen Person muss:
  • voraussichtlich mehr als sechs Monate anhalten oder;
  • vor Antragstellung bereits seit über sechs Monaten andauern.

Was benötigen Sie

Antrag auf Pflegegeld:
  • ##1##;
  • ##2##.
Ärztliches Zeugnis des Arztes oder der Ärztin für Allgemeinmedizin, das nicht älter als 90 Tage ist:
  • ##3##;
  • ##4##;
  • ##5## (Hinweise zum ärztlichen Zeugnis für die Ärzte/Ärztinnen).
Die Ärzte oder Ärztinnen können für das ärztlichen Zeugnisses ein Honorar berechnen.

So wird es gemacht

Fordern Sie ein ärztliches Zeugnis von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin für Allgemeinmedizin an. 

Bereiten Sie das Formular vor und reichen Sie den Antrag über ein Patronat oder einen Sozialsprengel ein:
Hier finden Sie die Liste der Patronate in Südtirol.
  • ##1## (PDF);
Hier finden sie die Anlaufstellen für Pflege und Betreuung.
  • ##2## (PDF).
In Bozen und im Überetsch kann der Antrag nur über die Patronate eingereicht werden.
Warten Sie anschließend, bis Sie für das Einstufungsgespräch zur Feststellung des Pflegebedarfs kontaktiert werden.

So geht es weiter

Vor der Pflegeeinstufung:

  1. Das Amt nimmt Ihren Antrag entgegen, prüft Ihre Voraussetzungen und vereinbart einen Termin für ein Einstufungsgespräch.
  2. Der Termin für das Einstufungsgespräch wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Antragsdatum telefonisch vereinbart.

Pflegeeinstufung:

Die Pflegeeinstufung kann an folgenden Orten vorgenommen werden:
  • zu Hause oder im gewohnten Umfeld;
  • in den ##1##
  • in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
Die Pflegeeinstufung wird von einem Einstufungsteam vorgenommen, das aus einem Krankenpfleger/einer Krankenpflegerin und einer Sozialfachkraft besteht.
Das Team erhebt anhand des Erhebungsbogens den Pflege- und Betreuungsbedarf in den fünf wichtigsten Bereichen der Grundpflege:
  • Nahrungsaufnahme;
  • Körperpflege;
  • Ausscheidung;
  • Mobilität;
  • psychosoziales Leben.
Bei der Pflegeeinstufung werden folgende Formen der Betreuung pflegebedürftiger Personen erhoben:
  • die Begleitung, falls die pflegebedürftige Person aufgrund von körperlichen, sensoriellen oder psycho-kognitiven Beeinträchtigungen eine Begleitperson benötigt;
  • die Anleitung und Steuerung von Seiten der Pflegeperson zur Durchführung einzelner Aktivitäten;
  • die Beaufsichtigung und Überwachung bei der Durchführung einzelner Aktivitäten, damit die betreute Person selbst angemessen und unter Einhaltung der Sicherheitskriterien die täglichen Handlungen durchführen kann;
  • die Unterstützung bei der Durchführung einzelner Aktivitäten, um noch vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern oder verloren gegangene Fähigkeiten wieder zu erlernen;
  • die teilweise oder vollständige Übernahme einzelner Aktivitäten, die von der pflegebedürftigen Person nicht mehr selbst ausgeführt werden können.

Nach der Pflegeeinstufung:

  1. Das Ergebnis wird Ihnen per Einschreiben zugesandt;
  2. Das Einstufungsteam erstellt nach dem Gespräch einen Erhebungsbogen, um die Bedarf an Pflege und Betreuung zu ermitteln. Sie können eine Kopie des Einstufungsbogens anfordern. Wie das geht, erfahren Sie auf der Seite des folgenden Dienstes: Einsichtnahme in den Erhebungsbogen;
  3. Wenn Sie mit der Pflegeeinstufung nicht einverstanden sind, können Sie Rekurs einreichen. Wie das geht, erfahren Sie auf der Seite des folgenden Dienstes: Rekurs Pflegegeld;
  4. Das Amt kann in einigen Fällen einen unangekündigten Überprüfungsbesuch durchführen.

Zeiten und Fristen

  • Aufgrund der großen Anzahl der zu bearbeitenden Anträge haben sich die Wartezeiten für die Pflegeeinstufung in einigen Landesteilen verlängert. Bitte haben Sie etwas Geduld; das Pflegegeld wird auf jeden Fall rückwirkend ab dem Monat ausbezahlt, der auf das Antragsdatum folgt;
  • Sie können jederzeit einen Erstantrag auf Pflegegeld stellen;
  • Sie können einen Antrag auf Wiedereinstufung ab dem siebten Monat nach dem Monat der vorherigen Einstufung stellen. In diesem Fall muss das ärztliche Zeugnis bestätigen, dass sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert hat;
  • Wenn Sie bereits das Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit erhalten, können Sie einen eventuellen Antrag auf Wiedereinstufung erst ab dem zwölften Auszahlungsmonat stellen.

 


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Website der für diesen Dienst zuständigen Institution (externer Link)zu besuchen. Für weitere Auskünfte steht das "Pflegetelefon" unter der Nummer 848 800 277 zur Verfügung.

Wo finde ich Infomaterial rund ums Pflegegeld?

  • ##8##;
  • ##9##;
  • ##10##.

Wie stelle ich einen Antrag für Personen mit schwerer Erkrankung und niedriger Lebenserwartung?

Für Personen mit einer schweren Erkrankung und einer voraussichtlichen Lebenserwartung von 90 bis 120 Tagen gibt es eine eigene Leistung: das "Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit".

Was geschieht, wenn die pflegebedürftige Person in Erwartung der Pflegeeinstufung stirbt?

Verstirbt die Person, die auf die Pflegeeinstufung wartet, nach Ablauf von 60 Tagen ab Antragstellung, können die Erben einen Antrag auf Weiterbearbeitung des Antrags auf Pflegegeld stellen. Dieser Antrag ist beim Amt für Pflegeeinstufung einzureichen (Post-mortem-Einstufung: ##11##). Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Infoblatt: ##12##.

Was muss ich tun, wenn ich auf meinen Antrag auf Pflegegeld verzichten will?

Sie können zu jedem Zeitpunkt vor der Einstufung auf Ihren Antrag auf Pflegegeld verzichten, indem Sie das folgende Formular ausfüllen: ##13##.

Was muss ich tun, wenn ich auf die die Einstufung von Amts wegen verzichten will?

Sie können auf die Einstufung von Amts wegen verzichten und ein Gespräch mit dem Einstufungsteam beantragen, indem Sie das folgende Formular ausfüllen: ##14##.

Was muss ich tun, um eine Löschung oder Reduzierung der Hauspflegestunden zu beantragen?

Wie das geht, erfahren Sie auf der Seite des folgenden Dienstes: Dienstgutscheine für Hauspflegestunden.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: ##1##.

-->