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Rekurs gegen das Ergebnis der Pflegeeinstufung

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Beschreibung

Eine Person kann der Meinung sein, dass bei der Pflegeeinstufung der Pflegebedarf nicht fehlerfrei erhoben wurde. In diesem Fall kann sie bei der Berufungskommission Rekurs gegen die Pflegeeinstufung einlegen.

ACHTUNG: Bei Einstufung von Amts wegen ist kein Rekurs möglich! Stattdessen besteht die Möglichkeit, auf die Amtseinstufung zu verzichten und ein Einstufungsgespräch zu beantragen. Das Formular finden Sie auf der Seite des entsprechenden Dienstes: „Antrag auf Pflegegeld“.


Wer kann den Dienst nutzen

Rekurs einreichen können die pflegebedürftige Person oder deren gesetzliche Vertretung.


Voraussetzungen

Der Rekurs muss von der pflegebedürftigen Person selbst oder von ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein.

Sie müssen den Rekurs innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt des Einstufungsergebnisses bei der Berufungskommission einreichen.

Der Rekurs muss folgende Elemente enthalten:

  • eine ausführliche Begründung, d. h. eine detaillierte Beschreibung des Pflegebedarfs der pflegebedürftigen Person (welche Art von Hilfe wird wie oft und aus welchem Grund benötigt und ausgeführt);
  • Daten der pflegebedürftigen Person;
  • Daten der Person, die den Rekurs einreicht;
  • Kopien der Personalausweise;
  • Unterschrift der pflegebedürftigen Person oder der gesetzlichen Vertretung.

Folgende Elemente sind von Nutzen:

  • Protokollnummer und -datum der Mitteilung zum Einstufungsergebnis (wir empfehlen, dem Rekurs eine Kopie des Schreibens beizufügen);
  • eventuell vorhandene aktuelle fachärztliche Zeugnisse und Befunde, die wichtige Informationen über den Zustand der Person zum Zeitpunkt der Pflegeeinstufung enthalten;
  • Berichte von an der Pflege beteiligten Diensten;
  • das Ansuchen um Anhörung einer Vertrauensperson.

Was benötigen Sie

Um einen Rekurs einzureichen, können Sie folgendes Formular ausfüllen:

  • ##1##;
  • ##2##.

Die Verwendung der Vorlage ist nicht verpflichtend. Es kann auch ein formloses Schreiben erstellt werden, das alle notwendigen Angaben enthält.

Mit dem Rekurs sind keine Gebühren verbunden, abgesehen von den Kosten für den Einschreibebrief.


So wird es gemacht

Um einen Rekursantrag zu stellen:

  • könnte es für Sie von Nutzen sein, Einsicht in den Erhebungsbogen zu nehmen, den das Team nach dem Einstufungsgespräch angefertigt hat. Alle Informationen zur Einsichtnahme in den Erhebungsbogen finden Sie auf der Seite des entsprechenden Dienstes "Einsichtnahme in den Erhebungsbogen";
    ACHTUNG: Der Antrag auf Einsichtnahme unterbricht nicht die Rekursfrist. Der Rekurs gegen das Einstufungsergebnis muss immer innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt des Einstufungsergebnisses eingereicht werden!
  • Bereiten Sie den Rekurs mit den in "Voraussetzungen" angeführten Elementen vor;
  • Reichen Sie Rekurs ein:
    • per Einschreibebrief oder
    • mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) an einstufung.valutazione@pec.prov.bz.it oder
    • indem Sie ihn persönlich beim Amt für Pflegeeinstufung in Bozen abgeben.

So geht es weiter

  • Das Amt nimmt Ihren Rekurs entgegen, prüft Ihre Voraussetzungen und leitet Ihren Rekurs an die Berufungskommission weiter;

  • Die Berufungskommission überprüft den Rekurs mit allen beigefügten Unterlagen und hört das Einstufungsteam an;

  • Falls erforderlich, kann die Kommission auch beim behandelnden Arzt/bei der behandelnde Ärztin der Person weitere Informationen einholen, andere Sachverständige oder eine Person Ihres Vertrauens hinzuziehen;

  • In schwierigen oder unklaren Fällen kann die Kommission auch beschließen, mit der betroffenen Person während einer Sitzung ein persönliches Gespräch zu führen;

  • Das Ergebnis des Rekurses wird Ihnen per Einschreiben zugesandt.


Zeiten und Fristen

Sie müssen den Rekurs innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt des Einstufungsergebnisses bei der Berufungskommission einreichen.
In der Regel entscheidet die Berufungskommission innerhalb von 120 Tagen ab der Rekursstellung über den eingereichten Rekurs.


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Website der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen. Für weitere Auskünfte steht das "Pflegetelefon" unter der Nummer 848 800 277 zur Verfügung.

Wie setzt sich die Berufungskommission zusammen?

Die Berufungskommission wird von der Landesregierung eingesetzt. Sie besteht aus einem Arzt/einer Ärztin, einem Krankenpfleger/einer Krankenpflegerin und einer Sozialfachkraft.

Wie erhalte ich Einsicht in den Erhebungsbogen?

Um Einsicht in den Erhebungsbogen zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person oder ihre gesetzliche Vertretung eine entsprechende schriftliche Anfrage stellen. Dem Antrag muss eine Kopie des Personalausweises der antragstellenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung beigelegt werden.
ACHTUNG: Der Antrag auf Einsichtnahme unterbricht nicht die Rekursfrist. Der Rekurs gegen das Einstufungsergebnis muss immer innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt des Einstufungsergebnisses eingelegt werden!
Alle Informationen zur Einsichtnahme in den Erhebungsbogen finden Sie auf der Seite des Dienstes „Einsichtnahme in den Erhebungsbogen“.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: ##1##.

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