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Dienstcode: 3233

Vorherige Mitteilung über die zeitweilige und gelegentliche Ausübung des in der Europäischen Union erworbenen Berufs als Skilehrer/in in Südtirol

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Beschreibung

Dieser Dienst ermöglicht die vorherige Mitteilung der zeitweiligen und gelegentlichen Ausübung des Berufs des Skilehrers oder der Skilehrerin auf Landesebene.

Die Tätigkeit eines Skilehrers oder einer Skilehrerin wird ausgeübt, wenn jemand beruflich Skitechniken unterrichtet, auch wenn dies nicht ausschließlich und nicht kontinuierlich geschieht. Der Dienst richtet sich an Einzelpersonen oder Gruppen und deckt alle Bereiche des Skisports ab. Er kann mit jeder Art von Ausrüstung auf den Skipisten durchgeführt werden und umfasst leichte Skirouten und einfache Abfahrten außerhalb der Skipisten. Dazu gehören auch Ausflüge in den Schnee ohne den Einsatz alpinistischer Techniken oder Hilfsmittel wie Seil, Pickel und Steigeisen.

Gemäß Gesetzesdekret Nr. 206/2007 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG kann die freie Dienstleistung in Italien zeitweilig und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit von einem EU-Bürger erbracht werden, der in einem anderen EU-/EWR-Staat (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder in der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist und dort denselben Beruf ausübt.

Jemand gilt als in einem Staat rechtmäßig niedergelassen, wenn er alle Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs in dem betreffenden Staat erfüllt und keinem, auch nicht vorübergehendem, Verbot der Berufsausübung unterliegt.

Bevor die Tätigkeit als Skilehrer in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol ausgeübt wird, muss eine vorherige Mitteilung an das zuständige Landesamt (Funktionsbereich Tourismus) gesendet werden, der die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen sind.

Aus Datenschutzgründen muss die vorzeitige Mitteilung von der direkt betroffenen Person, also dem Skilehrer bzw. der Skilehrerin, selbst vorgenommen werden.

Die vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit als Skilehrer kann in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol für maximal 50 Tage pro Wintersaison ausgeübt werden – die vorherige Mitteilung muss jährlich erneuert werden.

Die vorherige Mitteilung muss ausschließlich über den Online-Dienst der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol erfolgen, der unter folgender Adresse verfügbar ist: https://tourism-temporary-professions.civis.bz.it.


Wer kann den Dienst nutzen

  • EU-Bürger und EU-Bürgerinnen,
  • Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, oder
  • der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Norwegen, Liechtenstein),
  • die eine berufliche Qualifikation als Skilehrer oder Skilehrerin erworben haben:
    • in anderen EU-Ländern, oder
    • in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, oder
    • in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Norwegen, Liechtenstein)

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen beziehen sich auf Ihre berufliche Qualifikation und den Staat, in dem sie erworben wurde:

  • Sie müssen die berufliche Qualifikation eines Skilehrers oder einer Skilehrerin in einem EU-Mitgliedstaat erworben haben;
  • Sie müssen den Beruf des Skilehrers oder der Skilehrerin während der jeweiligen Wintersaison in Ihrem Herkunftsland (EU) selbständig oder innerhalb einer Skischule ausüben dürfen;
  • Sie müssen die vorherige Mitteilung bei der zuständigen Stelle einreichen, bevor Sie die Tätigkeit ausüben;
  • die zeitweilige Tätigkeit darf maximal 50 Tage pro Wintersaison ausgeübt werden und ist jährlich zu erneuern.

Was benötigen Sie

Die Unterlagen, die der vorherigen Mitteilung über die zeitweilige und gelegentliche Ausübung des Skilehrerberufs beizufügen sind, variieren je nachdem, ob der Beruf des Skilehrers in dem Staat, in dem der Berufsangehörige rechtmäßig niedergelassen ist, reglementiert ist oder nicht:

Beizufügen Unterlagen, wenn der Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist (z.B. in Österreich, Kroatien, Deuschland, Slowenien)

  • Vorder- und Rückseite eines gültigen Ausweises;
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde für die betreffende Saison, aus der hervorgeht, dass der Inhaber im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig als Skilehrer niedergelassen ist, und dass ihm die Skilehrertätigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht untersagt ist;
  • Kopie der Vorder- und Rückseite des für die betreffende Saison gültigen Skilehrerausweises mit entsprechenden Jahresmarken;
  • *Bescheinigung über das Bestehen der technischen Prüfung (Euro-Test) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 (Euro-Test), siehe Hinweis*;
  • Kopie des Befähigungsnachweises (Skilehrerdiplom);
  • Kopie der Versicherungspolice – Nachweis einer für Italien gültigen Berufshaftpflichtversicherung für den Beruf des Skilehrers mit einer Versicherungssumme von mindestens 6.000.000,00 Euro;

Beizufügen Unterlagen, wenn der Beruf im Niederlassungsstaat NICHT reglementiert ist (z.B. in Belgien, Finnland, Norwegen, Polen)

  • Vorder- und Rückseite eines gültigen Ausweises;
  • Internationale Version eines Strafregisterauszugs / Auszug aus dem Strafregister (maximale Gültigkeit 12 Monate ab Ausstellungsdatum);
  • Kopie der Vorder- und Rückseite des für die betreffende Saison gültigen Skilehrerausweises mit entsprechenden Jahresmarken;
  • *Bescheinigung über das Bestehen der technischen Prüfung (Euro-Test) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 (Euro-Test), siehe Hinweis*;
  • Kopie des Befähigungsnachweises (Skilehrerdiplom);
  • Kopie der Versicherungspolice – Nachweis einer für Italien gültigen Berufshaftpflichtversicherung für den Beruf des Skilehrers mit einer Versicherungssumme von mindestens 6.000.000,00 Euro;
  • Erklärung mit detaillierten Unterlagen (Tage pro Jahr mit Arbeitsbescheinigung), aus denen hervorgeht, dass der Beruf in den zehn Jahren vor der Vorabmitteilung (Richtlinie 2005/36/EG) tatsächlich mindestens ein Jahr (12 Monate) lang ausgeübt wurde.

Hinwise

* Berufsskilehrerausweis: Dieser Ausweis wird vom jeweiligen Skilehrerverband ausgestellt und unterscheidet sich von Trainerausweisen /-lizenzen der Skiverbände (DSV, ÖSV, usw.). Trainerausweise bzw. Trainerlizenzen sind keine Berufsskilehrerausweise und berechtigen daher nicht zur zeitweiligen und gelegentlichen Skilehrertätigkeit!

* Bescheinigung über das Bestehen der technischen Prüfung (Euro-Test): Diese Prüfung ist nur erforderlich, wenn die gelegentliche vorübergehende Tätigkeit als Skilehrer außerhalb einer Südtiroler Skischule ausgeübt wird und der Dienstleister nicht von den erworbenen Rechten gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 profitiert.

Für die gemäß der Punkte 2, 4, 5, 6 und 7 beizufügenden Unterlagen muss, wenn diese in einer anderen Sprache als Italienisch oder Deutsch abgefasst sind, eine englische Übersetzung beigefügt werden, die eine getreue Übersetzung der Originalsprache darstellt.

Bitte beachten Sie, dass sich der Funktionsbereich Tourismus das Recht vorbehält, über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI der Europäischen Kommission, von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes weitere Informationen über den jeweiligen Dienstleister/die Dienstleisterin einzuholen.

Extra

Dieser Dienst ist gebührenfrei.

Die vorherige Mitteilung muss ausschließlich über den Online-Dienst der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol erfolgen, der unter folgender Adresse tourism-temporary-professions.civis.bz.it verfügbar ist.


So wird es gemacht

Die vorherige Mitteilung muss ausschließlich über den Online-Dienst der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol erfolgen, der unter folgender Adresse tourism-temporary-professions.civis.bz.itverfügbar ist.

Registrierung und Versand der vorzeitigen Mitteilung

Registrieren Sie sich auf der Seite tourism-temporary-professions.civis.bz.it, füllen Sie die Anmeldemaske aus, laden Sie alle vorgesehenen Unterlagen hoch, unterzeichnen Sie Ihre Mitteilung und klicken Sie anschließend auf „SENDEN“.

Integration der vorzeitigen Mitteilung

Sollten Sie nach dem Hochladen Ihrer Mitteilung vom Funktionsbereich Tourismus ein Schreiben erhalten, in dem Ihnen mitgeteilt wird, dass noch Unterlagen fehlen oder zu integrieren sind, müssen Sie die angeforderte Integration direkt über die Plattform abwickeln. Sie haben dafür 30 Tage Zeit.

  • Loggen Sie sich dafür wieder auf der Seite tourism-temporary-professions.civis.bz.it in Ihren persönlichen Bereich ein;
  • klicken Sie die Nummer der Mitteilung an, die beanstandet wurde und vervollständigen Sie Ihre Unterlagen auf der Plattform, indem Sie die zuvor beanstandeten/fehlenden Dokumente hochladen;
  • klicken Sie anschließend auf „SENDEN“. Erst danach ist Ihre Integration vollständig und kann vom Funktionsbereich Tourismus geprüft werden.

Im Falle einer positiven Überprüfung, wird Ihre Mitteilung zur Kenntnis genommen. Andernfalls muss Ihre Mitteilung abgelehnt werden.

Überprüfen Sie auf der Plattform stets den Status Ihrer Mitteilung, zusätzlich dazu werden wir Sie auch per Mail informiert.


So geht es weiter

Das Amt wird Ihre Mitteilung schnellstmöglich prüfen und bearbeiten.

Dies kann je nach Umfang und aktuellem Arbeitsaufkommen einige Zeit dauern, jedoch nicht länger als 30 Tage ab Eingang der vollständigen Unterlagen.

Unter Umständen ist auch die Einbeziehung anderer Stellen, wie beispielsweise des Binnenmarkt-Informationssystems der Europäischen Kommission (IMI), erforderlich.

Sollten Unterlagen fehlen oder unvollständig sein bzw. nicht übereinstimmen, setzt sich das Amt per E-Mail mit Ihnen in Verbindung, damit Sie Ihre Unterlagen innerhalb von 30 Tagen über den Online-Dienst vervollständigen können. In Ihrem persönlichen Bereich steht Ihnen dafür die Funktion „Integration“ zur Verfügung. Wenn Sie die angeforderten Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht oder nur unvollständig übermitteln, wird Ihre vorzeitige Mitteilung aufgrund der vorliegenden Unterlagen bearbeitet.

In Ihrem persönlichen Bereich steht Ihnen eine Zusammenfassung Ihrer Mitteilung zum Download zur Verfügung. Diese Zusammenfassung sollten Sie stets bei sich führen, wenn Sie Ihrer zeitweiligen Skilehrertätigkeit in Südtirol nachgehen – egal, ob Sie sie digital oder ausgedruckt dabei haben.


Zeiten und Fristen

Ab dem Tag des Eingangs Ihrer vorzeitigen Mitteilung mit allen erforderlichen Unterlagen beträgt die Wartezeit maximal 30 Tage, bis:

  • Die Unterlagen geprüft wurden und die zuständige Landesbehörde (Funktionsbereich Tourismus) Ihnen auf der Plattform und per E-Mail geantwortet hat;
  • oder die zuständige Landesbehörde (Funktionsbereich Tourismus) Sie über die Plattform und per E-Mail um eventuelle Ergänzungen gebeten hat.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.

Rechtsgrundlagen

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