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Dienstcode: 1221

Auszahlung Pflegegeld

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Beschreibung

Der Dienst ermöglicht den Erhalt der finanziellen Leistung „Pflegegeld“ für pflegebedürftige Personen, um ihnen ein würdiges Leben zu garantieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Pflegebedürftige Personen.

Voraussetzungen

Die Antragsteller müssen folgende gesetzliche Voraussetzungen für den Antrag auf Pflegegeld (vorbereitender Dienst) erfüllen.

Ansässigkeit

  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen Sie eine ununterbrochene Ansässigkeit und einen ständigen Aufenthalt seit mindestens 5 Jahren in der Provinz Bozen haben.
  • Als Alternative zur ununterbrochenen Ansässigkeit: Eine historische Ansässigkeit von 15 Jahren (auch mit Unterbrechungen), von denen mindestens eines unmittelbar vor dem Antrag liegen muss.

Staatsbürgerschaft

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen Sie:
  • die italienische Staatsbürgerschaft;
  • oder, die eines EU-Mitgliedstaates;
  • oder eines Nicht-EU-Staates besitzen;
  • oder, staatenlos sein.
Nicht-EU-Bürger oder Staatenlose müssen im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung (CE) sein.

Nützliche Informationen

Im Falle von minderjährigen pflegebedürftigen Personen müssen die Eltern die oben genannten Anforderungen erfüllen.

Folgende Dienste sind mit dem Pflegegeld nicht vereinbar:
  • das Begleitgeld;
  • die monatliche Zulage für minderjährige Teilinvaliden.
Das Pflegegeld ist nicht an das Familieneinkommen gebunden: Es hängt nicht von der Erhebung der wirtschaftlichen Lage ab.

Was benötigen Sie

Der Dienst Pflegegeld wird automatisch aktiviert:

  • nachdem Sie den Antrag auf Pflegegeld gestellt haben;
  • und die Voraussetzungen für das Pflegegeld positiv ausfallen.

So wird es gemacht

Der Dienst wird automatisch aktiviert, es muss kein Antrag an ASWE gestellt werden.
 


So geht es weiter

Nach Bewertung der Pflegebedürftigkeit durch das Einstufungsteam und nachdem ASWE das positive Einstufungsergebnis erhält, wird die Leistung ausbezahlt:
  • ASWE zahlt das erste monatliche Pflegegeld und benachrichtigt Sie schriftlich per Post;
  • Die Auszahlung erfolgt monatlich.
Sie erhalten ein Ihrem Pflegebedarf entsprechendes Pflegegeld, das in vier Stufen eingeteilt ist und dessen Höhe jährlich aktualisiert wird. Für das Jahr 2026 werden folgende Beträge ausgezahlt:
  • 599,00 €: Pflegestufe 1, mehr als 60 – 120 Stunden monatliche Betreuung;
  • 900,00 €: Pflegestufe 2, mehr als 120 – 180 Stunden monatliche Betreuung;
  • 1.350,00 €: Pflegestufe 3, mehr als 180 – 240 Stunden monatliche Betreuung;
  • 1.800,00 €: Pflegestufe 4, mehr als 240 Stunden monatliche Betreuung.
ASWE führt die erste Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Anerkennung des Pflegebedarfs durch:
  • Die erste Zahlung erfolgt rückwirkend ab dem Monat nach Antragstellung;
  • Zahltag ist der 25te des jeweiligen Bezugsmonats. Fällt der 25te auf einen Feiertag, erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Werktag. Die Überweisung erfolgt über Bank- oder Postkontokorrent.
Wird der Empfänger des Pflegegeldes in einem Seniorenwohnheim (Pflegeheim) aufgenommen, so wird die Auszahlung des Pflegegeldes eingestellt. Es fließt in die Finanzierung des Seniorenwohnheims.

Stichprobenkontrollen

Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung führt Stichprobenkontrollen durch, um die Richtigkeit der von Ihnen erklärten Daten gemäß den geltenden Vorschriften (Art. 2, Absatz 3, Landesgesetz 17/1993) zu überprüfen.

Falscherklärungen

Sie sind verantwortlich für die Richtigkeit der von Ihnen angegeben Daten, das Weglassen von erforderlichen Informationen und Sie sind sich der strafrechtlichen Sanktionen bewusst, im Falle von falschen Angaben, der Erstellung oder Verwendung falscher Dokumente. Im Falle falscher, unwahrer oder unvollständiger Angaben verlieren Sie den erhaltenen Anspruch (Art. 2bis, Landesgesetz 17/1993).

 

Zeiten und Fristen

Das Gesuch wird innerhalb von 30 Tagen (in Sonderfällen maximal 180 Tagen) nach Erhalt der vollständigen Dokumentation und der vollen Zulässigkeit des Antrags bearbeitet.


Häufig gestellte Fragen

Kann ich das Bankkonto, auf dem ich die Leistung erhalte, ändern?

Ja, dies ist möglich, indem Sie das ausgefüllte Formular an die E-Mail-Adresse der ASWE (aswe.asse@provincia.bz.it) oder per PEC (aswe.asse@pec.prov.bz.it) senden: ##5##.

Kann ich eine andere Person mit dem Inkasso des Pflegegeldes beauftragen?

Ja, indem Sie das folgende Formular ausfüllen: ##6##.
Die Unterschrift der bevollmächtigten Person muss beglaubigt werden. Die Beglaubigung der Unterschrift kann beim Bürgerschalter der Agentur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung oder dem Amt für demographische Dienste, sowie Bürgerzentren der Gemeinde erfolgen.

Was passiert, wenn ich einen Sonderurlaub für die Pflege eines Familienangehörigen nehme?

Bezahlte Sonderurlaube von mehr als 10 Kalendertagen pro Monat zur Betreuung von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren Behinderung - gemäß Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 - die von einem Familienangehörigen genommen werden, müssen mittels eine Eigenerklärung mitgeteilt werden, indem das folgende Formular an die ASWE gesendet wird: ##7##. Für diese Monate wird das Pflegegeld um eine Stufe reduziert. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: ##8##.

Was passiert, wenn der Empfänger des Pflegegeldes in einer sanitären Einrichtung aufgenommen wird?

Im Falle eines Krankenhausaufenthalts von mehr als 30 Tagen im Jahr, ab Anrecht auf Pflegegeld, wird das Pflegegeld auf Stufe 1 reduziert.

Was passiert im Falle des Ablebens der pflegebedürftigen Person?

Im Falle des Ablebens des/der Begünstigten können die Erben sich über die angereiften, aber nicht behobenen Raten informieren, um gegebenenfalls die Auszahlung der noch offenen Raten zu beantragen. Es ist jedoch wichtig, sich vorher bei der Agentur zu erkundigen, ob Beträge offen sind.
Im Falle einer Eigenerklärung - Auszahlung der angereiften und nicht behobenen Raten an die Erben des/der Begünstigten, sind folgende Anträge an ASWE per E-Mail (aswe.asse@provincia.bz.it), per PEC (aswe.asse@pec.prov.bz.it) oder über ein Patronat zu senden: Für die Einreichung der Eigenerklärung - Auszahlung an die Erben ist eine Gebühr von 16,00 € zu entrichten, die dem Preis der Stempelmarke entspricht. Wenn der Antrag in Papierform am Schalter/per Post eingereicht wird, ist eine zusätzliche Stempelmarke von 16,00 € notwendig.
Für die Vollmacht eines oder mehrerer Miterben ist weiterhin eine Unterschriften-beglaubigung erforderlich. Die Unterschriftenbeglaubigung kann erfolgen:
  • Am Bürgerschalter der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung;
  • Im Amt für demographische Dienste oder in den Bürgerzentren einer Gemeinde der Italienischen Republik;
  • In einem Konsulat oder einer italienischen Botschaft im Ausland.

Rechtliche Grundlagen

Die Dienstleistung unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol sowie den EU-Vorgaben, einsehbar unter: Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

Informationen über die Dauer des Verfahrens, die mit dem Verfahren betraute Person, die Befugnis zur Vertretung im Falle der Untätigkeit sowie die verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe finden Sie unter dem folgenden Link: Verwaltungstätigkeiten und Verfahren.

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