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Dienstcode: 1296

Zivilinvalidität - Finanzielle Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose

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Beschreibung

Der Dienst ermöglicht den Erhalt von finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose.


Wer kann den Dienst nutzen

Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose.
 

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen den Invaliditätsgrad, den Wohnsitz und die Staatsbürgerschaft:

  • Sie müssen im Besitz eines Befundes über die Feststellung einer Invalidität, Blindheit oder Gehörlosigkeit sein, die nicht auf Kriegs-, Arbeits- oder Dienstursachen zurückzuführen ist;
  • Sie müssen in Südtirol wohnhaft sein;
  • Sie müssen die italienische Staatsbürgerschaft, die eines EU-Mitgliedstaates oder die eines Nicht-EU-Staates besitzen oder staatenlos sein. Bei Nicht‑EU‑Staatsangehörigen oder Staatenlose im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeit von mindestens einem Jahr.

Im Falle von minderjährigen Personen müssen die Eltern die obgenannten Voraussetzungen erfüllen.

Unvereinbare Leistungen

Die folgenden Leistungen sind miteinander unvereinbar:

  • das Begleitgeld kann nicht gleichzeitig mit dem Pflegegeld ausgezahlt werden;
  • die monatliche Zulage für minderjährige Teilinvaliden kann nicht gleichzeitig mit dem Pflegegeld ausgezahlt werden;
  • die Rente für Teilinvaliden kann nicht gleichzeitig zu anderen direkten Invalidenrenten wie der INPS-NISF (des sogenannten „assegno di invalidità ordinaria“) oder anderen Rentenversicherungen (z. B. Bauarbeiterkasse usw.) ausgezahlt werden;
  • Langzeitaufnahme in einem Seniorenwohnheim (Pflegeheime) und Begleitgeld.

Langzeitaufnahme in einem Seniorenwohnheim (Pflegeheime) und Begleitgeld

Sobald der Empfänger oder die Empfängerin des Pflegegeldes dauerhaft in ein Altersheim aufgenommen wird, wird die Auszahlung des Pflegegeldes eingestellt. Es fließt in die Finanzierung des Seniorenwohnheims.

Weitere Informationen

Die finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose hängen nicht von der Erhebung der wirtschaftlichen Lage ab.


Was benötigen Sie

Der Dienst zur Auszahlung von finanziellen Leistungen an Zivilinvaliden oder Zivilinvalidinnen, Zivilblinde und Gehörlose wird automatisch aktiviert, nachdem der Antrag auf Anerkennung der Zivilinvalidität, Blindheit oder Gehörlosigkeit beim zuständigen Invalidenbüro des Sanitätsbezirks (Bozen, Brixen, Bruneck, Meran) eingereicht wurde. Die Antragstellung ist möglich über Patronate.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Südtiroler Sanitätsbetriebes.



So geht es weiter

Sobald ASWE den Befund der Feststellung der Zivilinvalidität von SABES erhält, informiert ASWE Sie über die Eröffnung des Verfahrens und ersucht, um Zusendung der erforderlichen Unterlagen für eine eventuelle Gewährung des Antrages um Auszahlung der Leistung.
Das Einkommen bezieht sich auf:
  • Das Einkommen vor 2 Jahren, wenn es die Leistung zwischen dem 1. Januar und dem 30. September des laufenden Jahres betrifft;
  • Das Einkommen des Vorjahres, wenn es die Leistung zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember des laufenden Jahres betrifft;
  • Bei erstmaliger Auszahlung wird das voraussichtliche Einkommen des laufenden Jahres berücksichtigt, in dem die Leistung beginnt, welches bis spätestens September des folgenden Jahres bestätigt werden muss.
Aufgrund Ihrer erklärten Daten entscheidet ASWE über die Gewährung oder Ablehnung der Auszahlung der finanziellen Leistungen.
Die finanziellen Leistungen sind Fürsorgeleistungen und nicht einkommensteuerpflichtig (IRPEF).
Sie werden in zwei Kategorien unterteilt: Rente und Zulagen.
  1.  

Rente

Die Auszahlung der Renten für Vollinvaliden, Teilinvaliden, Vollblinde, Teilblinde und Gehörlose unterliegt der persönlichen jährlichen Einkommensgrenze, die jährlich vom Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (INPS) festgelegt wird. Auszahlung der Rente:
    •  
  • Zivilinvaliden: Die Rente für Zivilinvaliden wird von ASSE ausgezahlt und steht vom 18. bis zum 67. Lebensjahr zu. Mit Vollendung des 67. Lebensjahres geht die Zuständigkeit an das INPS über, die die Sozialrente auszahlt.
  • Zivilblinde: Die Rente für Zivilblinde wird von ASSE ausgezahlt und ist altersunabhängig.
  • Gehörlose: Die Rente für Gehörlose wird von ASSE ausgezahlt und steht ab dem 18. Lebensjahr zu.
  1.  

Zulagen

Zulagen (Begleitgeld, Kommunikationszulage für Gehörlose, Sonderzulage für Teilblinde, Ergänzungszulage für Blinde und monatliche Zulage für teilweise minderjährige Zivilinvaliden): die Zulagen werden ohne Einkommens- oder Altersgrenze anerkannt, mit Ausnahme der monatlichen Zulage für teilweise minderjährige Zivilinvaliden, diese wird bis zum 18. Lebensjahres ausbezahlt.
Die Beiträge der Leistungen für an Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose für das Jahr 2026 sind:
  •    495,11 €: Rente für Zivilinvaliden, Zivilblinde, Gehörlose sowie monatlichen Zulage für teilweise minderjährige Zivilinvaliden;
  •    552,57 €: Begleitgeld für Zivilinvaliden;
  • 1.064,98 €: Begleitgeld für Vollblinde;
  •    238,14 €: Sonderzulage für Teilblinde;
  •    267,83 €: Kommunikationszulage für Gehörlose;
  •    139,58 €: Ergänzungszulage für Vollblinde;
  •      99,71 €: Ergänzungszulage für Teilblinde.

Die finanziellen Leistungen werden in 13 Monatsraten ausbezahlt; Zahltag ist der erste des jeweiligen Bezugsmonats. Fällt dieser auf einen Feiertag, erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Werktag. Die Überweisung erfolgt über Bank- oder Postkontokorrent.

Stichprobenkontrollen: Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung führt Stichprobenkontrollen durch, um die Richtigkeit der von Ihnen erklärten Daten gemäß den geltenden Vorschriften (Art. 2, Absatz 3, Landesgesetz 17/1993) zu überprüfen.

Falscherklärungen: Sie sind verantwortlich für die Richtigkeit der von Ihnen angegeben Daten, das Weglassen von erforderlichen Informationen und Sie sind sich der strafrechtlichen Sanktionen bewusst, im Falle von falschen Angaben, der Erstellung oder Verwendung falscher Dokumente. Im Falle falscher, unwahrer oder unvollständiger Angaben verlieren Sie den erhaltenen Anspruch (Art. 2bis, Landesgesetz 17/1993).


 

Zeiten und Fristen

Das Ansuchen wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen und nach vollständiger Prüfung der Zulässigkeit des Antrags bearbeitet. In besonderen Fällen kann die Bearbeitungsfrist auf maximal 180 Tage verlängert werden.

Die Bearbeitung der Verantwortungserklärung und der Mitteilung der Zahlungsmodalität (nur wenn diese nach dem Erstantrag erfolgt) erfolgt innerhalb der oben genannten Fristen.

Die Verantwortungserklärung oder die Mitteilung der Zahlungsmodalität müssen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Formulars eingereicht werden. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, wird die finanzielle Leistung abgelehnt.

Innerhalb 31. August eines jeden Jahres sind die Einkommen des Vorjahres im Falle einer Änderung, die das Überschreiten der Einkommensgrenzen gemäß Punkt 3 der FAQ zur Folge hat, mitzuteilen. Es wird daran erinnert, dass diese Mitteilung verpflichtend ist, andernfalls droht die Aussetzung und anschließend der Verlust des Anspruchs für Personen, die folgende Leistungen beziehen:

  • Erhöhte Rente für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose;
  • Rente für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose, die auf Basis des voraussichtlichen Einkommens gewährt wurde.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine andere Person mit dem Inkasso der finanziellen Leistungen an Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose beauftragen?

Ja, indem Sie das folgende Formular ausfüllen: Vollmacht für das Inkasso. Die Vollmacht für das Inkasso für Leistungen an Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose kann nur per Postüberweisung an einem Postamt erfolgen. Für diesen Typ der Vollmacht ist die Unterschriftsbeglaubigung notwendig. Die Beglaubigung der Unterschrift kann erfolgen:

  • am Bürgerschalter der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung;

  • im Amt für demographische Dienste oder in den Bürgerzentren einer Gemeinde der Italienischen Republik.

Kann ich das Bankkonto, auf dem ich die Leistung erhalte, ändern?

Ja, dies ist möglich, indem Sie das ausgefüllte Formular an die E-Mail-Adresse der ASWE (aswe.asse@provincia.bz.it) oder per PEC (aswe.asse@pec.prov.bz.it) senden: #12##.

Welche Einkommensgrenzen gelten für das Ansuchen von finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose?

Die Einkommensgrenzen, die im Jahr 2026 für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 30.09.2026 berücksichtigt werden, beziehen sich auf das Jahr 2024 und lauten wie folgt:

  • 5.771,35 €: Rente für Teilinvaliden;

  • 19.772,50 €: Rente für Vollinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose.

Die Einkommensgrenzen, die im Jahr 2026 für den Zeitraum vom 01.10.2026 bis zum 31.12.2026 oder wenn der erste Antrag im Jahr 2025 gestellt und die erste Zahlung im Jahr 2026 erfolgt, berücksichtigt werden, beziehen sich auf das Jahr 2026:

  • 5.852.21 €: Rente für Teilinvaliden, Teilblinde bis 70 Jahre;

  • 20.029.55 €: Rente für Vollinvaliden, Vollblinde, Teilblinde ab 70 Jahre und Gehörlose.

Wenn die erste Auszahlung im Jahr 2026 erfolgt, beziehen sich die Einkommensgrenzen auf das laufende Jahr 2026 und betragen:

  • 5.852.21 Euro: Rente für Teilinvaliden;

  • 20.029.55 Euro: Rente für Vollinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose.

In welchen Fällen kann die Erhöhung der Rente für Vollinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose gewährt werden?

Die Erhöhung der Rente kann in folgenden Fällen gewährt werden: vollinvaliden, Vollblinde und Gehörlose ab Volljährigkeit / Teilblinde ab 70 Jahre.

Sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, gilt folgendes:

  • vom 01.01.2026 bis 30.09.2026 gelten die Einkommensgrenzen des Jahres 2024, die 9.721.92 € betragen;

  • vom 01.10.2026 bis 31.12.2026 oder bei erstmaliger Antragstellung im Jahr 2025 mit erster Zahlung im Jahr 2025 gelten die Einkommensgrenzen des Jahres 2024, die 9.727,77 € betragen;

  • wenn die erste Auszahlung im Jahr 2026 erfolgt, gelten die Einkommensgrenzen des Jahres 2025, die 9.727,77 € betragen.

Bei der Berechnung der Erhöhung wird das jährliche Einkommen der Basisrente für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose berücksichtigt.

Der Betrag der Erhöhung variiert je nach Einkommen: es ist kein fixer Betrag.

Welche sind die Prozentsätze für Zivilinvalidität, Zivilblindheit und Gehörlosigkeit?

  • Teilinvaliden: 74%-99%;

  • Vollinvaliden: 100%;

  • Begleitgeld: nur bei Vollinvalidität MIT Anspruch auf das Begleitgeld;

  • Teilblinde;

  • Vollblinde;

  • Gehörlose.

Was passiert im Falle des Ablebens des/der Begünstigten mit angereiften, aber nicht behobenen Raten?

Im Falle des Ablebens des/der Begünstigten können die Erben sich über die angereiften, aber nicht behobenen Raten informieren, um gegebenenfalls die Auszahlung der noch offenen Raten zu beantragen. Es ist jedoch wichtig, sich vorher bei der Agentur zu erkundigen, ob Beträge offen sind.

Im Falle einer Eigenerklärung - Auszahlung der angereiften und nicht behobenen Raten an die Erben des/der Begünstigten, sind folgende Anträge an ASWE per E-Mail (aswe.asse@provincia.bz.it), per PEC (aswe.asse@pec.prov.bz.it) oder über ein Patronat zu senden:

Für die Einreichung der Eigenerklärung - Auszahlung an die Erben ist eine Gebühr von 16,00 € zu entrichten, die dem Preis der Stempelmarke entspricht. Wenn der Antrag in Papierform am Schalter/per Post eingereicht wird, ist eine zusätzliche Stempelmarke von 16,00 € notwendig.

Für die Vollmacht eines oder mehrerer Miterben ist weiterhin eine Unterschriften-beglaubigung erforderlich. Die Unterschriftenbeglaubigung kann erfolgen:

  • am Bürgerschalter der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung;
  • im Amt für demographische Dienste oder in den Bürgerzentren einer Gemeinde der Italienischen Republik;
  • in einem Konsulat oder einer italienischen Botschaft im Ausland.

Rechtliche Grundlagen

Die Dienstleistung unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol sowie den EU-Vorgaben, einsehbar unter: https://lexbrowser.provinz.bz.it.

Rechtsgrundlagen: Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, "Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen".

Informationen über die Dauer des Verfahrens, die mit dem Verfahren betraute Person, die Befugnis zur Vertretung im Falle der Untätigkeit sowie die verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe finden Sie unter dem folgenden Link: Verwaltungstätigkeiten und Verfahren

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  • Pflegegeld;
  • Rentenmäßige Absicherung Pflegezeiten.