Beschreibung
Der Dienst ermöglicht den Erhalt von finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose.

Der Dienst ermöglicht den Erhalt von finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose.
Die Voraussetzungen betreffen den Invaliditätsgrad, den Wohnsitz und die Staatsbürgerschaft:
Im Falle von minderjährigen Personen müssen die Eltern die obgenannten Voraussetzungen erfüllen.
Die folgenden Leistungen sind miteinander unvereinbar:
Sobald der Empfänger oder die Empfängerin des Pflegegeldes dauerhaft in ein Altersheim aufgenommen wird, wird die Auszahlung des Pflegegeldes eingestellt. Es fließt in die Finanzierung des Seniorenwohnheims.
Die finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose hängen nicht von der Erhebung der wirtschaftlichen Lage ab.
Der Dienst zur Auszahlung von finanziellen Leistungen an Zivilinvaliden oder Zivilinvalidinnen, Zivilblinde und Gehörlose wird automatisch aktiviert, nachdem der Antrag auf Anerkennung der Zivilinvalidität, Blindheit oder Gehörlosigkeit beim zuständigen Invalidenbüro des Sanitätsbezirks (Bozen, Brixen, Bruneck, Meran) eingereicht wurde. Die Antragstellung ist möglich über Patronate.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Südtiroler Sanitätsbetriebes.
Um den Antrag auf finanzielle Leistungen fertigzustellen, sind folgende Unterlagen vorzubereiten:
Das Ansuchen wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen und nach vollständiger Prüfung der Zulässigkeit des Antrags bearbeitet. In besonderen Fällen kann die Bearbeitungsfrist auf maximal 180 Tage verlängert werden.
Die Bearbeitung der Verantwortungserklärung und der Mitteilung der Zahlungsmodalität (nur wenn diese nach dem Erstantrag erfolgt) erfolgt innerhalb der oben genannten Fristen.
Die Verantwortungserklärung oder die Mitteilung der Zahlungsmodalität müssen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Formulars eingereicht werden. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, wird die finanzielle Leistung abgelehnt.
Innerhalb 31. August eines jeden Jahres sind die Einkommen des Vorjahres im Falle einer Änderung, die das Überschreiten der Einkommensgrenzen gemäß Punkt 3 der FAQ zur Folge hat, mitzuteilen. Es wird daran erinnert, dass diese Mitteilung verpflichtend ist, andernfalls droht die Aussetzung und anschließend der Verlust des Anspruchs für Personen, die folgende Leistungen beziehen:
Ja, indem Sie das folgende Formular ausfüllen: Vollmacht für das Inkasso. Die Vollmacht für das Inkasso für Leistungen an Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose kann nur per Postüberweisung an einem Postamt erfolgen. Für diesen Typ der Vollmacht ist die Unterschriftsbeglaubigung notwendig. Die Beglaubigung der Unterschrift kann erfolgen:
am Bürgerschalter der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung;
im Amt für demographische Dienste oder in den Bürgerzentren einer Gemeinde der Italienischen Republik.
Ja, dies ist möglich, indem Sie das ausgefüllte Formular an die E-Mail-Adresse der ASWE (aswe.asse@provincia.bz.it) oder per PEC (aswe.asse@pec.prov.bz.it) senden: #12##.
Die Einkommensgrenzen, die im Jahr 2026 für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 30.09.2026 berücksichtigt werden, beziehen sich auf das Jahr 2024 und lauten wie folgt:
5.771,35 €: Rente für Teilinvaliden;
19.772,50 €: Rente für Vollinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose.
Die Einkommensgrenzen, die im Jahr 2026 für den Zeitraum vom 01.10.2026 bis zum 31.12.2026 oder wenn der erste Antrag im Jahr 2025 gestellt und die erste Zahlung im Jahr 2026 erfolgt, berücksichtigt werden, beziehen sich auf das Jahr 2026:
5.852.21 €: Rente für Teilinvaliden, Teilblinde bis 70 Jahre;
20.029.55 €: Rente für Vollinvaliden, Vollblinde, Teilblinde ab 70 Jahre und Gehörlose.
Wenn die erste Auszahlung im Jahr 2026 erfolgt, beziehen sich die Einkommensgrenzen auf das laufende Jahr 2026 und betragen:
5.852.21 Euro: Rente für Teilinvaliden;
20.029.55 Euro: Rente für Vollinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose.
Die Erhöhung der Rente kann in folgenden Fällen gewährt werden: vollinvaliden, Vollblinde und Gehörlose ab Volljährigkeit / Teilblinde ab 70 Jahre.
Sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, gilt folgendes:
vom 01.01.2026 bis 30.09.2026 gelten die Einkommensgrenzen des Jahres 2024, die 9.721.92 € betragen;
vom 01.10.2026 bis 31.12.2026 oder bei erstmaliger Antragstellung im Jahr 2025 mit erster Zahlung im Jahr 2025 gelten die Einkommensgrenzen des Jahres 2024, die 9.727,77 € betragen;
wenn die erste Auszahlung im Jahr 2026 erfolgt, gelten die Einkommensgrenzen des Jahres 2025, die 9.727,77 € betragen.
Bei der Berechnung der Erhöhung wird das jährliche Einkommen der Basisrente für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose berücksichtigt.
Der Betrag der Erhöhung variiert je nach Einkommen: es ist kein fixer Betrag.
Welche sind die Prozentsätze für Zivilinvalidität, Zivilblindheit und Gehörlosigkeit?
Teilinvaliden: 74%-99%;
Vollinvaliden: 100%;
Begleitgeld: nur bei Vollinvalidität MIT Anspruch auf das Begleitgeld;
Teilblinde;
Vollblinde;
Gehörlose.
Im Falle des Ablebens des/der Begünstigten können die Erben sich über die angereiften, aber nicht behobenen Raten informieren, um gegebenenfalls die Auszahlung der noch offenen Raten zu beantragen. Es ist jedoch wichtig, sich vorher bei der Agentur zu erkundigen, ob Beträge offen sind.
Im Falle einer Eigenerklärung - Auszahlung der angereiften und nicht behobenen Raten an die Erben des/der Begünstigten, sind folgende Anträge an ASWE per E-Mail (aswe.asse@provincia.bz.it), per PEC (aswe.asse@pec.prov.bz.it) oder über ein Patronat zu senden:
Für die Einreichung der Eigenerklärung - Auszahlung an die Erben ist eine Gebühr von 16,00 € zu entrichten, die dem Preis der Stempelmarke entspricht. Wenn der Antrag in Papierform am Schalter/per Post eingereicht wird, ist eine zusätzliche Stempelmarke von 16,00 € notwendig.
Für die Vollmacht eines oder mehrerer Miterben ist weiterhin eine Unterschriften-beglaubigung erforderlich. Die Unterschriftenbeglaubigung kann erfolgen: