Rentenmäßige Absicherung Pflegezeiten
Wer kann den Dienst nutzen
- Ehepartner;
- Person, mit der eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht;
- Verwandte bis zum vierten Grad und Verschwägerte bis zum dritten Grad;
- Eventueller Lebensgefährte, der in der Meldebescheinigung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und der entsprechenden Verwandten bis zum dritten Grad aufgeführt ist;
- Minderjährige in Vollzeitpflege.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für das pflegebedürftige Familienmitglied
- Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol für den gesamten beantragten Zeitraum;
- Einstufung in die 2., 3. oder 4. Pflegestufe der Autonomen Provinz Bozen in Bezug auf das Pflegegeld gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2017 und nachfolgende Änderungen.
- eine Invalidität von 74 % oder mehr haben;
- oder, Zivilblinder oder taub sein.
Antragsteller oder Antragstellerin
Ihre Voraussetzungen (als Antragsteller/in) für den Zeitraum, für den Sie den Antrag stellen möchten.
Wohnsitz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen Sie:
- seit mindestens 5 Jahren;
- oder, seit mindestens 15 Jahren (historischer Wohnsitz), in der Region Trentino-Südtirol wohnhaft sein, davon mindestens 1 Jahr unmittelbar vor der Antragstellung, wobei alle Jahre, in denen Sie wohnhaft waren - auch nicht aufeinanderfolgend - zusammengezählt werden.
Sie können den Beitrag beantragen, wenn Sie in eine der folgenden Kategorien fallen.
Sie haben freiwillige Beiträge gezahlt:- Sie sind ein/e Arbeitnehmer/in mit einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als 70 %;
- Sie befinden sich in unbezahltem Urlaub und ohne Sozialversicherungsschutz;
- Sie arbeiten nicht und sind in keiner obligatorischen Sozialversicherung eingetragen (z. B. Hausfrauen, Studenten).
- Sie sind ein/e Selbständige/r (Handwerker/in, Händler/in, Landwirt/in);
- Sie sind ein/e Freiberufler/in;
- Sie sind in der NIVS-Sonderverwaltung eingetragen.
- Sie sind ein/e Selbstständige/r (Handwerker/in, Händler/in, Landwirt/in);
- Sie sind ein/e Freiberufler/in;
- Sie sind in der NIVS-Sonderverwaltung eingetragen.
- Sie sind ein/e Hausangestellte/r
- Sie sind in keiner Sozialversicherungskasse eingetragen;
- Sie befinden sich in unbezahltem Urlaub;
- Sie arbeiten in Teilzeit bis zu 70 %;
- Sie sind ein/e Selbständige/r (Handwerker/in, Händler/in, Landwirt/in);
- Sie sind ein/e Freiberufler/in, der/die in seiner eigenen Berufskasse eingetragen ist;
- Sie arbeiten als Haushaltshilfe;
- Sie sind ein/e Teilzeitbeschäftigte/r über 70 % oder ein/e Vollzeitbeschäftigte/r mit nur fiktiven Beiträgen (ausgenommen Arbeitslosengeld/NASPI);
- Sie sind ein/e Handwerker/in oder Händler/in mit doppelter Sozialversicherung, aber nur, wenn Sie tatsächlich in Ihrem einzigen Unternehmen arbeiten, in dem Sie auch Geschäftsführer/in und aktive/r Gesellschafter/in sind.
Weitere nützliche Informationen
- Sie können den Beitrag nicht erhalten, wenn Sie eine direkte Rente beziehen und für die Zeiten, die durch fiktive Beiträge aus Arbeitslosigkeit (NASPI) abgedeckt sind.
- Der Beitrag kann gewährt werden, bis Sie die Mindestanforderungen für die Rente erreichen oder auch über das Rentenalter hinaus, wenn Sie noch keine 20 Beitragsjahre haben.
- Nur eine Person kann für denselben Zeitraum und für dasselbe Familienmitglied einen Antrag stellen (und nur für ein Familienmitglied gleichzeitig).
- Der Beitrag ist nicht an das Familieneinkommen gebunden (hängt nicht von der Ermittlung der wirtschaftlichen Lage ab).
- Der Beitrag ist mit dem Besuch von Tageszentren oder Bildungseinrichtungen durch das betreute Familienmitglied vereinbar.
Die folgenden Dienstleistungen sind mit diesem Dienst nicht kompatibel
- Anmeldung zur freiwilligen regionalen Rentenversicherung für Hausfrauen gemäß Regionalgesetz vom 28. Februar 1993, Nr. 3 und nachfolgende Änderungen.
- Der Beitrag zur Rentenversicherung für die Zeiten der Kinderbetreuung gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1 und nachfolgende Änderungen.
Was benötigen Sie
- Identitätskarte;
- Stempelmarke zu 16,00 Euro;
- Eventuelle Dokumente.
Eventuelle Dokumente, die dem Antrag beigefügt werden müssen
Wenn Sie den Beitrag für den Pensionsfonds beantragen, müssen Sie dem Antrag das „Rentenleistungsübersicht“ oder ein anderes vom Pensionsfonds ausgestelltes Dokument beifügen, das die letzte Aktualisierung der Einzahlungen enthält und zusätzlich folgende Daten:
- Ihren Namen und Nachnamen;
- Die COVIP-Nummer und den Namen des Pensionsfonds;
- Die im Fonds vorhandenen Einzahlungen: mindestens 500 € zu Ihren Lasten (Arbeitgeberbeiträge oder Abfertigung zählen nicht).
Wenn Sie ein Freiberufler sind, der in einer Berufskasse eingetragen ist, müssen Sie eine Kopie der Mitteilung Ihrer Berufskasse beifügen, welche die für den beantragten Beitragszeitraum gezahlten Beträge bestätigt.
Wenn Sie ein Teilzeitbeschäftigter sind und freiwillige Beiträge geleistet haben, müssen Sie die INPS-Genehmigung für freiwillige Beiträge und die Kopien der Zahlungsbelege beifügen;
Wenn Sie rückständige, freiwillige Beiträge geleistet haben, müssen Sie die INPS-Genehmigung für freiwillige Beiträge und Kopien der Zahlungsbelege beifügen;
Wenn Sie sich um ein Pflegekind kümmern, müssen Sie eine Kopie der vom zuständigen Sozialbezirk ausgestellten Bescheinigung beifügen;
Die Kosten des Dienstes betragen 16 Euro und sind mit der Stempelmarke von 16 Euro gedeckt.
So wird es gemacht
- Kontaktieren Sie ein Patronat mit den erforderlichen Dokumenten.
- Beantworten Sie die Fragen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin des Patronats.
- Lesen Sie das ausgefüllte Formular sorgfältig durch, und wenn es der Wahrheit entspricht, unterschreiben Sie mit Ihrem Namen und Nachnamen.
- Das Patronat wird Ihren Antrag an die Büros der ASSE senden.
So geht es weiter
- Das Büro erhält Ihren Antrag.
- Das Büro kann Ihren Antrag annehmen oder ablehnen und Ihnen eine entsprechende Mitteilung senden.
- Im Falle einer Annahme erhalten Sie eine Bewilligungsmitteilung von ASWE, die den Beitrag überweist.
Wie der Beitrag berechnet wird
Der Beitrag wird basierend auf dem eingezahlten Betrag und der Dauer des beantragten Zeitraums (maximal bis zum vorgesehenen Jahreshöchstbeitrag) berechnet.
Wenn Sie einen Antrag auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen stellen, erhalten Sie:
- 4.000,00 € pro Jahr: für Hausfrauen, Arbeitnehmer/-innen im Wartestand, Selbständige und Freiberufler/-innen;
- 2.000,00 € pro Jahr: für Teilzeitbeschäftigte bis zu 70 %.
Wenn Sie einen Antrag auf den Beitrag für den Pensionsfonds stellen, erhalten Sie:
- 4.000,00 € pro Jahr: für alle Kategorien außer Teilzeitbeschäftigte bis zu 70 %;
- 2.000,00 € pro Jahr: für Teilzeitbeschäftigte bis zu 70 %.
Wenn Sie beide Beiträge im Falle des erhöhten Höchstbeitrages (Sozialversicherung und Pensionsfonds) beantragen: Der für den Pensionsfonds bestimmte Betrag darf den jährlichen Höchstbetrag für diese Art von Beitrag nicht überschreiten.
Sie haben Anspruch auf den erhöhten Höchstbetrag (bis zu 9.000 € pro Jahr) nur, wenn Sie ein pflegebedürftiges Kind unter 5 Jahren betreuen:
- mit einer Invalidität von 74 % oder mehr, zivilblind oder taub sind und/oder in die 2., 3., 4. Pflegestufe eingestuft sind;
- Ihr eigenes Kind oder das Ihres Ehepartners, der Person, mit der Sie in einer eingetragenen Partnerschaft leben, oder eines Vollzeit anvertrauten Pflegekindes, das während des gesamten beantragten Zeitraums bei Ihnen gelebt hat und in Ihrem Familienstand eingetragen ist (nicht erforderlich im Falle einer Pflege);
- das während des beantragten Zeitraums keine Bildungseinrichtungen oder Tageszentren für Behinderte besucht hat (ansonsten haben Sie Anspruch auf einen maximalen Jahresbetrag von bis zu 4.000 Euro).
Wie Sie den Beitrag erhalten
- Wenn Sie freiwillige oder obligatorische Sozialversicherungsbeiträge zahlen, erhalten Sie eine Erstattung auf das von Ihnen angegebene Bankkonto;
- Wenn Sie den Beitrag für die Zusatzrente beantragen, wird der Betrag direkt auf Ihren Pensionsfonds gutgeschrieben.
Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) führt Stichprobenkontrollen durch, um die Richtigkeit gemäß den geltenden Vorschriften (Art. 2, Absatz 3, Landesgesetz 17/1993) zu überprüfen; Sie sind für die Richtigkeit der angegebenen Daten, das Weglassen von erforderlichen Informationen und die Kenntnis der strafrechtlichen Sanktionen im Falle falscher Angaben, der Erstellung oder Verwendung falscher Dokumente verantwortlich. Im Falle falscher, unwahrer oder unterlassener Angaben verlieren Sie den erhaltenen Vorteil (Art. 2bis Landesgesetz 17/1993).
Zeiten und Fristen
Bis wann müssen Sie den Antrag einreichen?
- Bis zum 31. Oktober jedes Jahr nach dem Zeitraum, für den Sie den Antrag stellen möchten oder;
- 6 Monate nach dem festgelegten Zahlungstermin für rückständige freiwillige Beiträge, der von der Kasse festgelegt wurde, die die Zahlung der freiwilligen Beiträge genehmigt hat.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich das Konto ändern, auf das ich den Beitrag erhalte?
Ja, Sie können es ändern, indem Sie das Formular Änderung der Zahlungsweise ausfüllen und es an die E-Mail-Adresse der Agentur senden: aswe.asse@provincia.bz.it oder per PEC: aswe.asse@pec.prov.bz.it.
Was passiert, wenn die pflegebedürftige Person in ein Altersheim eingeliefert wird?
Der Beitrag wird nur für die häusliche Pflege gewährt. Wenn das pflegebedürftige Familienmitglied länger als eine Woche in einem Pflegeheim untergebracht ist, muss dieser Zeitraum vom Antrag ausgeschlossen werden.
Ab wann kann man einen Antrag zur rentenmäßigen Absicherung der Pflegezeiten von pflegebedürftigen Familienmitgliedern einreichen?
Der regionale Beitrag gemäß Art. 2 RG 1/2005 gilt ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit ab der 2. Pflegeeinstufung.
Ist der Beitrag mit anderen Leistungen und Urlauben kumulierbar?
Ja, der Beitrag ist kumulierbar:
- Mit den Leistungen und Urlauben gemäß Gesetzesdekret vom 26. März 2001, Nr. 151;
- Mit fiktiven Sozialversicherungsbeiträgen, jedoch nicht mit denen der Arbeitslosigkeit (z. B. NASPI).
Was passiert im Falle des Ablebens der antragstellenden Person mit zustehendem Beitrag?
Im Falle des Ablebens der antragstellenden Person können sich die Erben über die noch zustehenden und nicht ausgezahlten Beträge erkundigen und diese beantragen. Es ist jedoch wichtig, sich vorher bei der Agentur zu erkundigen, ob Beträge offen sind.
Im Falle einer Eigenerklärung - Auszahlung der zustehenden Beträge an die Erben des/der Begünstigten, ist folgender Antrag an ASWE per E-Mail (aswe.asse@provincia.bz.it), per PEC (aswe.asse@pec.prov.bz.it) oder über ein Patronat zu senden:
Eigenerklärung - Auszahlung der zustehenden Beträge.
Für die Einreichung der Eigenerklärung - Auszahlung an die Erben ist eine Gebühr von 16,00 € zu entrichten, die dem Preis der Stempelmarke entspricht. Wenn der Antrag in Papierform am Schalter/per Post eingereicht wird, ist eine zusätzliche Stempelmarke von 16,00 € notwendig.
Für die Vollmacht eines oder mehrerer Miterben ist weiterhin eine beglaubigte Unterschrift erforderlich. Die Unterschriftsbeglaubigung kann erfolgen:
- am Bürgerschalter der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung;
- im Amt für demographische Dienste oder in den Bürgerzentren einer Gemeinde der Italienischen Republik;
- in einem Konsulat oder einer italienischen Botschaft im Ausland.
Rechtliche Grundlagen
Der Dienst wird durch regionale und Landesgesetze geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser einsehen können.
Die Rechtsgrundlagen sind:
- Regionalgesetz vom 18. Februar 2005, Nr. 1, Art. 2 ff. und nachfolgende Änderungen;
- Dekret des Präsidenten der Region vom 4. Juni 2008, Nr. 3/L und nachfolgende Änderungen;
- Dekret des Präsidenten der Provinz vom 16. Mai 2017, Nr. 18.
Informationen zu: Verfahrensdauer, Verfahrensverantwortlicher, Ersatzbefugnis bei Untätigkeit und Verwaltungs- und gerichtliche Schutzmaßnahmen finden Sie unter folgendem Link: Verwaltungstätigkeiten und Verfahren.
Zuständige Stelle
ASWE – Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung
Telefon: +39 0471 41 83 00
Fax: +39 0471 41 83 29
E-Mail: aswe.asse@provincia.bz.it
PEC: aswe.asse@pec.prov.bz.it
Website: aswe.provinz.bz.it
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr;
Donnerstag: 8:30 - 13:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr.
