Beitrag für den Aufbau einer Zusatzrente der Künstler und Künstlerinnen
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen betreffen Ihren Wohnsitz, Ihre Einkommen und Ihre Auszahlungen in einem Zusatzrentenfonds.
- Wohnsitz: zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen Sie seit mindestens zwei Jahren in der Region Trentino-Südtirol ansässig sein und ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben;
- Einkommen: Sie müssen ein einkommensteuerpflichtiges Gesamtbruttoeinkommen von insgesamt höchstens 40.000,00 Euro im Jahr vor der Antragstellung haben;
- Auszahlungen: Sie müssen mindestens 500,00 Euro in einen Zusatzrentenfonds im Jahr vor der Antragstellung eingezahlt haben;
- Pension: Sie müssen keine direkte Rente beziehen.
Was benötigen Sie
- telematisches Antragsformular;
- beigefügte Steuerstempel;
- Offizieller Kontoauszug des Zusatzrentenfonds vom 31. Dezember jenes Jahres, in dem die Beitragszahlungen vorgenommen wurden und für die um einen Beitrag angesucht wird.
So wird es gemacht
Sie können den Antrag stellen:
- Telematisch über die Patronate. Bringen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen mit.
- oder über den Onlinedienst myCivis:
- Klicken Sie auf myCivis Online-Dienst, melden Sie sich an und Sie werden direkt zur Antragsseite weitergeleitet.
- Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch (siehe Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen“).
- Geben Sie die geforderten Daten ein und senden Sie den Antrag ab.
So geht es weiter
- Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert die Voraussetzungen.
- Das Amt kann Ihre Bewerbung annehmen oder ablehnen, indem es Ihnen eine Mitteilung zusendet.
- Im Falle der Annahme erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid von der ASWE, die den Beitrag zahlt.
- Bei positivem Ergebnis wird der Antrag in die Zahlungsanordnung aufgenommen und Sie werden in ca. 3 Monaten nach Ablauf der Antragsfrist (30. November) die jährliche Auszahlung erhalten und eine schriftliche Mitteilung durch E-Mail/Pec. Seit dem Jahr 2025 entspricht der Betrag des Beitrags der Höhe des Betrags, der von der beitragsansuchenden Person in die Rentenform eingezahlt wurde (mindestens 500,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro) und wird direkt auf den Rentenfond des Begünstigten durch die Gesellschaft Pensplan Centrum S.p.A. überwiesen.
- Bei negativem Ergebnis wird der Antrag in die jährliche Ablehnungsverfügung aufgenommen oder kann vom Antragsteller oder Patronat zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (über myCivis).
- Alter des Antragstellers (Priorität für ältere Antragsteller);
- Einkommen (Priorität für Antragsteller mit einem geringeren steuerpflichtigen bruttogesamteinkommen im Jahr vor jenem der Antragstellung);
- Betrag im Rentenfonds (Priorität für Antragsteller, die höhere Beiträge eingezahlt haben).
Zeiten und Fristen
Häufig gestellte Fragen
Wer hat Anspruch auf den Beitrag?
Anspruch haben Künstler, die im Landesverzeichnis der Künstler und Künstlerinnen eingetragen sind, mit mindestens zwei Jahren Wohnsitz in der Region und wohnhaft in der Provinz Bozen, deren steuerpflichtigen Bruttogesamteinkommen nicht den Höchstbetrag von 40.000,00 Euro überschreitet und die im Jahr vor der Antragstellung mindestens 500,00 Euro in einen Rentenfond eingezahlt haben.Wie wird der Antrag eingereicht?
Der Antrag muss bis zum 30. November über die Patronate oder eigenständig über den Online-Dienst myCivis eingereicht werdenWieviel wird ausgezahlt und wann?
Nach positiver Überprüfung des Amtes bezüglich des Antrags, des Besitzes der Voraussetzungen und der Positionen der Rentenfonds, erfolgt die Zahlung an Pensplan Centrum S.p.A., die den Beitrag in Höhe des von Ihnen in den Rentenfond eingezahlten Betrags (zumindest 500,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro) direkt auf den Rentenfond überweisen wird, normalerweise innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Antragsfrist (30. November).Rechtliche Grundlagen
Der Dienst wird durch regionale und Landesgesetze geregelt, die Sie auf der Seite LexBrowser einsehen können.
Die relevanten Bestimmungen sind:
- Regionalgesetz vom 20. November 2020, Nr. 4 “Vorsorgemaßnahme für Künstler” in geltender Fassung;
- Dekret des Präsidenten der Provinz vom 16. Mai 2017, Nr. 18 in geltender Fassung;
- Provinzgesetz Nr. 9/2015 (Eintragung ins Provinzregister der Künstler und Künstlerinnen).
Informationen über die Dauer des Verfahrens, die mit dem Verfahren betraute Person, die Befugnis zur Vertretung im Falle der Untätigkeit sowie die verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe finden Sie im folgenden PDF-Dokument: Verwaltungstätigkeiten und Verfahren.
Zuständige Stelle
ASWE – Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100, Bozen
Telefon: +39 0471 41 83 00
Fax: +39 0471 41 83 29
E-Mail: aswe.asse@provinz.bz.it
Website: asse.provinz.bz.it
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
