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Dienstcode: 1046

Rentenmäßige Absicherung Erziehungszeiten

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Beschreibung

Ein Beitrag zur Unterstützung der Rentenversicherungsbeiträge für Zeiten, die der Betreuung und Erziehung von Kindern oder vollzeit anvertrauten Minderjährigen gewidmet sind.
 


Wer kann den Dienst nutzen

Personen, die folgende Minderjährige pflegen:

  • Kinder ab dem vierten Monat bis zum dritten Lebensjahr oder, im Falle einer Adoption, ab dem vierten Monat bis drei Jahre nach dem Adoptionsdatum;
  • Minderjährige, die vollzeitlich anvertraut sind, bis zur Volljährigkeit.

Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 70 %: Im privaten Sektor steht der Beitrag ab dem vierten Monat bis zum fünften Lebensjahr der Kinder zu oder ab dem vierten Monat bis fünf Jahre nach dem Adoptionsdatum.

Die Kinder müssen mit Ihnen zusammenleben und während des gesamten Zeitraums, für den Sie den Beitrag beantragen, in Ihrer offiziellen Meldebescheinigung aufscheinen. Im Falle einer Vollzeitpflege ist es nicht erforderlich, in der Meldebescheinigung aufgeführt zu sein.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen Ihre Beiträge und Ihren Wohnsitz.

Beiträge

Sie haben freiwillige Beiträge geleistet:
  • Sie sind ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mit einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als 70 %;
  • Sie befinden sich in unbezahltem Urlaub und ohne Sozialversicherungsschutz;
  • Sie arbeiten nicht und sind in keiner obligatorischen Sozialversicherung eingetragen (z.B. Hausfrauen, Studenten).
Sie haben Pflichtbeiträge geleistet:
  • Sie sind ein/e Selbstständige/r (Handwerker/in, Händler/in, Landwirt/in);
  • Sie sind ein/e Freiberufler/in;
  • Sie sind bei der separaten Verwaltung der NIVS eingetragen.
Sie sind bereits eingetragen und haben vor Antragstellung mindestens 500 € in Ihren ergänzenden Rentenfonds eingezahlt (Beiträge zu Ihren Lasten, ausgenommen Arbeitgeberbeiträge und Abfertigung).
In diesem Fall steht der Beitrag Personen aus den folgenden Kategorien zu:
  • Sie sind nicht in der obligatorischen Sozialversicherung eingetragen;
  • Sie sind ein/e Arbeitnehmer/in im unbezahlten Urlaub;
  • Sie sind ein/e Teilzeitbeschäftigte/r bis zu 70 %;
  • Sie sind ein/e Selbstständige/r (Handwerker/in, Händler/in usw.);
  • Sie sind ein/e Freiberufler/in, eingetragen bei einer Berufskasse;
  • Arbeitnehmer/in mit einem Vertrag als Hausangestellte/r;
  • Sie sind ein/e Teilzeitbeschäftigte/r über 70 % oder Vollzeitbeschäftigte/r und erhalten nur fiktive Beiträge, ausgenommen fiktive Beiträge aus Arbeitsverlust (NASPI);
  • Handwerker/in oder Kaufmann/frau mit doppelter Sozialversicherung, aber nur, wenn dies aus der gleichzeitigen tatsächlichen Ausübung der selbstständigen Tätigkeit innerhalb der eigenen einzigen Gesellschaft resultiert, in der Sie gleichzeitig Geschäftsführer/in und aktive/r selbstständige/r Gesellschafter/in sind.

Wohnsitz

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen Sie in der Region Trentino-Südtirol:
  • seit mindestens 5 Jahren, oder
  • seit mindestens 15 Jahren (historischer Wohnsitz) wohnhaft sein, davon mindestens 1 Jahr unmittelbar vor der Antragstellung, wobei alle Jahre, in denen Sie in der Region Trentino-Südtirol wohnhaft waren, auch nicht aufeinanderfolgend, zusammengezählt werden.
Sie können den Beitrag nicht erhalten, wenn:
  • Sie ein/e Arbeitnehmer/in im öffentlichen Dienst sind;
  • Sie eine direkte Rente beziehen und für die Zeiträume, die durch fiktive Beiträge aufgrund von Arbeitsverlust (z.B. NASPI) abgedeckt sind;
  • Sie in der regionalen freiwilligen Versicherung für die Rente für Hausfrauen eingetragen sind.

Weitere nützliche Informationen

  • Der Beitrag ist nicht an das Familieneinkommen gebunden, hängt also nicht von der Erhebung der wirtschaftlichen Lage ab.
  • Der Beitrag ist kumulierbar mit den im Gesetzesdekret vom 26. März 2001, Nr. 151 vorgesehenen Entschädigungen und Urlauben.

Die folgenden Dienstleistungen sind mit diesem Dienst nicht kompatibel

  • Anmeldung zur freiwilligen regionalen Versicherung für die Rente für Hausfrauen gemäß dem Regionalgesetz vom 28. Februar 1993, Nr. 3 und nachfolgenden Änderungen.
  • Der Beitrag zur Rentenversicherung für die Pflegezeiten gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1 und nachfolgenden Änderungen.

Was benötigen Sie

Um den Beitrag zu beantragen, müssen Sie Folgendes vorbereiten:

  • Identitätsdokument;
  • Stempelmarke zu 16,00 Euro;
  • Eventuelle Anlagen zum Antrag.
Wenn Sie den Beitrag für den Pensionsfonds beantragen, müssen Sie dem Antrag die „Leistungsübersicht des Pensionsfonds“ oder ein anderes aktuelles Dokument des Pensionsfonds beifügen, das alle folgenden Daten enthält:
  • ihren Namen und Nachnamen;
  • die COVIP-Nummer und den Namen des Pensionsfonds;
  • die im Fonds vorhandenen Einzahlungen: mindestens 500 € zu Ihren Lasten;
Die vom Arbeitgeber eingezahlten Beträge und die Abfertigung werden NICHT berücksichtigt.

Wenn Sie ein Freiberufler oder eine Freiberuflerin sind und bei einer Berufskasse eingetragen sind, müssen Sie eine Kopie der Mitteilung Ihrer Berufskasse beifügen, die die für den beantragten Beitragszeitraum eingezahlten Beträge bestätigt;

Wenn Sie ein Teilzeitbeschäftigter oder eine Teilzeitbeschäftigte sind und freiwillige Einzahlungen geleistet haben, müssen Sie die INPS-Genehmigung für freiwillige Einzahlungen und Kopien der Zahlungsbelege beifügen;

Wenn Sie rückständige freiwillige Einzahlungen geleistet haben, müssen Sie die INPS-Genehmigung für freiwillige Einzahlungen und Kopien der Zahlungsbelege beifügen;

Wenn Sie sich um ein anvertrautes minderjähriges Kind kümmern, müssen Sie eine Kopie der vom zuständigen Sozialbezirk ausgestellten Bescheinigung beifügen;

Wenn Sie ein minderjähriges Kind adoptiert haben, müssen Sie den Beschluss des Jugendgerichts beifügen.

Die Kosten für den Dienst betragen 16 Euro, entsprechend dem Wert der Stempelmarke.


So wird es gemacht

Sie können den Antrag ausschließlich bei einem Patronat stellen, indem Sie diese Schritte befolgen:

  1. Kontaktieren Sie ein Patronat mit den erforderlichen Dokumenten;
  2. Beantworten Sie die Fragen der Mitarbeitenden des Patronats;
  3. Lesen Sie das ausgefüllte Formular sorgfältig durch und unterschreiben Sie es mit Ihrem Namen, wenn es der Wahrheit entspricht;
  4. Das Patronat wird Ihren Antrag an die Büros der ASWE senden.

So geht es weiter

  1. Das Büro erhält Ihren Antrag;
  2. Das Büro kann Ihren Antrag annehmen oder ablehnen und sendet Ihnen eine entsprechende Mitteilung;
  3. Im Falle einer Annahme erhalten Sie eine Bewilligungsmitteilung von ASSE, die Ihnen mitteilt, dass der Beitrag überwiesen wird.
Wenn Sie einen Antrag zur Rückerstattung von Rentenbeiträgen stellen, erhalten Sie:
  • 9.000,00 € pro Jahr (bis zu einem maximalen Betrag von 18.000,00 € pro Kind): für Hausfrauen oder Angestellte in Elternzeit;
  • 4.500,00 € pro Jahr (bis zu einem maximalen Betrag von 18.000,00 € pro Kind): für Teilzeitbeschäftigte bis zu 70%;
  • 4.000,00 € pro Jahr (bis zu einem maximalen Betrag von 8.000,00 € pro Kind): für Selbstständige oder Freiberufler.
Wenn Sie einen Antrag zur Rückerstattung von Beiträgen für das Pensionsfonds stellen, erhalten Sie:
  • 4.000,00 € pro Jahr (bis zu einem maximalen Betrag von 8.000,00 € pro Kind): für alle Antragstellerkategorien mit Ausnahme von Teilzeitbeschäftigten bis zu 70%;
  • 2.000,00 € pro Jahr (bis zu einem maximalen Betrag von 8.000,00 € pro Kind): für Teilzeitbeschäftigte bis zu 70%.

Beitrag

Der regionale Beitrag wird bis zur Ausschöpfung des maximalen Gesamtbetrags gewährt, der für jedes betreute Kind zusteht.

Wenn der regionale Beitrag für nicht übereinstimmende Zeiträume für die Betreuung desselben Kindes beantragt wird:
  • sowohl als Rückerstattung von Pflichtbeiträgen als auch für das Pensionsfonds, beträgt der maximal auszahlbare Gesamtbetrag pro Kind dennoch höchstens 8.000 €.
  • sowohl als Erstattung von freiwilligen Beiträgen als auch als Erstattung von Pflichtbeiträgen und/oder für das Pensionsfonds, beträgt der maximal auszahlbare Gesamtbetrag pro Kind dennoch höchstens 18.000 €, davon maximal 8.000 € insgesamt als Erstattung von Pflichtbeiträgen und/oder für das Pensionsfonds.
Im Falle von:
  • der Einzahlung in einem Zusatzrentenfonds wird der zustehende Betrag auf der Grundlage des maximalen Anspruchs im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, für den Sie den Antrag gestellt haben, ohne dass Sie als Antragsteller/in einen eigenen Beitrag leisten müssen, außer der Mindestzahlung von 500 € (Beiträge vom Arbeitgeber und Abfertigung sind ausgeschlossen), und wird direkt auf Ihr Pensionsfonds überwiesen.
Der regionale Beitrag kann nicht beantragt werden:
  • für beide Rentenformen für denselben Zeitraum;
  • von zwei verschiedenen Personen für dasselbe Kind;
  • von derselben Person für mehrere Kinder für denselben Zeitraum.
Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung führt Stichprobenkontrollen durch, um die Richtigkeit der Angaben gemäß den geltenden Vorschriften (Art. 2, Absatz 3, Landesgesetz 17/1993) zu überprüfen. Sie sind für die Richtigkeit der gemachten Angaben verantwortlich , das Weglassen von erforderlichen Informationen und dir der strafrechtlichen Sanktionen bewusst, im Falle von falschen Angaben, der Erstellung oder Verwendung falscher Dokumente. Im Falle falscher, unwahrer oder ausgelassener Angaben verlieren Sie den erhaltenen Beitrag (Art. 2bis Landesgesetz 17/1993).

Zeiten und Fristen

Bis wann müssen Sie den Antrag einreichen?

  • innerhalb dem 31. Oktober jedes Jahres nach dem Zeitraum, den Sie beantragen möchten;
  • innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Frist des ersten Einzahlungsscheines zur Einzahlung der rückständigen freiwilligen Beiträge, wie von der Kasse festgelegt wurde, die die freiwillige Beitragszahlung genehmigt hat.
     

Häufig gestellte Fragen

Kann ich das Bankkonto ändern, auf das ich den Beitrag erhalten möchte?

Ja, Sie können es ändern, indem Sie das folgende Formular ausfüllen: Abänderung der Zahlungsmodalität und es an die E-Mail-Adresse des ASWE-Büros senden: aswe.asse@provincia.bz.it oder per PEC: aswe.asse@pec.prov.bz.it.

Wer hat auf den Beitrag zur rentenmäßigen Absicherung der Erziehungszeiten Anrecht?

Der Beitrag richtet sich an Eltern von Kindern ab dem vierten Monat bis zum dritten Lebensjahr oder, im Falle einer Adoption, bis zu drei Jahre nach dem Adoptionsdatum. Er steht auch Eltern von vollzeitlich betreuten Minderjährigen ohne Altersbeschränkung zur Verfügung, sofern sie mit dem Antragsteller zusammenleben. Für Teilzeitbeschäftigte im privaten Sektor wird der Beitrag bis zum fünften Lebensjahr des Kindes verlängert.

Wie kann ich den Beitrag beantragen, und welche Dokumente sind erforderlich?

Sie müssen den Antrag ausschließlich über ein Patronat einreichen. Dieser muss von einem Personalausweis, einer Stempelmarke und gegebenenfalls spezifischen Anhängen - wie dem Nachweis der Einzahlungen in den Rentenfonds oder der Dokumentation zur Anvertrauung oder Adoption des Minderjährigen - begleitet sein.

Was ist der Höchstbetrag, den ich aus dem Beitrag erhalten kann?

Der Höchstbetrag, den Sie erhalten können, hängt von der Art der Arbeit ab, die Sie ausüben. Zum Beispiel können Hausfrauen und Arbeitnehmer in Elternzeit bis zu 9.000 Euro pro Jahr für maximal 18.000 Euro pro Kind erhalten, während Selbständige bis zu 4.000 Euro pro Jahr erhalten können. Darüber hinaus können Teilzeitbeschäftigte, die bis zu 70 % arbeiten, einen maximalen Jahresbetrag von 4.500 Euro erhalten.

Ist der Beitrag mit anderen Leistungen und Urlauben kumulierbar?

Ja, der Beitrag ist kumulierbar:

  • mit den im Gesetzesdekret vom 26. März 2001, Nr. 151 vorgesehenen Leistungen und Urlauben;
  • mit fiktiven Rentenbeiträgen, jedoch nicht mit solchen, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes resultieren (z.B. NASPI)

Was passiert im Falle des Ablebens der antragstellenden Person mit zustehendem Beitrag?

Im Falle des Ablebens der antragstellenden Person können die Erben sich über die noch zustehenden und nicht ausgezahlten Beträge erkundigen und diese beantragen.
Bitte nehmen Sie in diesem Falle Kontakt zu unserem Büro auf.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst wird durch die Vorschriften der Provinz Bozen und die Regionalen Normen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser näher einsehen können.

Die einschlägigen Vorschriften sind:

Sie können die Datenschutzinformationen einsehen.

Sie können Informationen zu Verfahrensdauer, Verfahrensverantwortliche, Ersatzbefugnis bei Untätigkeit und Verwaltungs- und gerichtlichen Schutzmaßnahmen unter folgendem Link einsehen: Verwaltungstätigkeiten und Verfahren.