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Einsichtnahme in den Erhebungsbogen zur Pflegeeinstufung

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Beschreibung

Das Einstufungsteam trägt alle wichtigen Informationen zum Bedarf an Pflege und Betreuung in einen Erhebungsbogen (den sogenannten V.I.T.A.-Bogen) ein.
Es besteht die Möglichkeit, eine Kopie des Erhebungsbogens zu beantragen, der bei der Einstufung ausgefüllt wurde. Der Erhebungsbogen enthält verschiedene sensible Daten. Aus Datenschutzgründen kann die Kopie des V.I.T.A.-Bogens daher nur nach Vorlage eines schriftlichen Antrags ausgehändigt werden.


Wer kann den Dienst nutzen

Der Antrag kann von der pflegebedürftigen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung eingereicht werden.

Die betroffene Person kann eine andere Person mit der Abholung des Erhebungsbogens beauftragen. Hierzu ist eine schriftliche Vertretungsvollmacht erforderlich.


Voraussetzungen

Der Antrag auf Zugang zu den Unterlagen muss begründet sein.

Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein. Der Antrag muss außerdem eine Kopie des Personalausweises des Antragstellers/der Antragstellerin und der zur Abholung bevollmächtigten Person enthalten.


Was benötigen Sie

Um eine Kopie des Erhebungsbogens zu beantragen, müssen Sie folgende Unterlagen vorbereiten:

  • Antragsformular: ##1##;

    Die Verwendung des Formulars ist nicht verpflichtend. Sie können Ihren Antrag auch mit einem formlosen Schreiben stellen, das alle notwendigen Angaben enthält.

  • Kopie eines Personalausweises der antragstellenden Person und der zur Abholung bevollmächtigten Person.

Wenn Sie den Erhebungsbogen persönlich beim Amt für Pflegeeinstufung abholen, sind für die Kopien Sekretariatsspesen zu entrichten.

Wenn Sie Ihren Antrag über eine persönliche zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) übermitteln, kann der V.I.T.A.-Bogen kostenlos zugesendet werden.


So wird es gemacht

Sie haben folgende Möglichkeiten, eine Kopie des Erhebungsbogens zu erhalten:

  1. indem Sie den korrekt ausgefüllten Antrag vorlegen und den Erhebungsbogen persönlich beim Amt für Pflegeeinstufung (4. Stock, Zimmer 472) in der Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1) in Bozen abholen;
  2. durch Zusendung des korrekt ausgefüllten Antrags über eine persönliche zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) der antragstellenden Person oder der zur Entgegennahme des Erhebungsbogens beauftragten Person an die Adresse einstufung.valutazione@pec.prov.bz.it;
  3. Sie beauftragen ein Patronat über ein spezifisches Mandat, den Antrag einzureichen. Sie können das Dokument dann im Patronat abholen.

Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet werden. Dem Antrag muss außerdem eine Kopie des Personalausweises des Antragstellers oder der Antragstellerin beigefügt werden.

Kann die betreffende Person die Kopie des Erhebungsbogens nicht persönlich abholen, kann sie eine andere Person beauftragen. Hierzu ist eine schriftliche Vertretungsvollmacht erforderlich. Dem Antrag sind die Kopien der Personalausweise der antragstellenden Person und der mit der Abholung beauftragten Person beizufügen.


So geht es weiter

  • Wenn Sie den Antrag auf Einsichtnahme persönlich beim Amt für Pflegeeinstufung abgeben, wird Ihnen die Kopie des Erhebungsbogens direkt ausgehändigt, sofern der Antrag korrekt ausgefüllt ist. Für die Kopien sind Sekretariatsspesen zu bezahlen.
  • Wenn Sie Ihren Antrag über eine zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) eingereicht haben, wird Ihnen der V.I.T.A.-Bogen kostenlos per PEC zugesendet.

Zeiten und Fristen

Sie können jederzeit nach Erhalt des Ergebnisses der Pflegeeinstufung einen Antrag auf Einsichtnahme in den Erhebungsbogen stellen.

 


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Website der für diesen Dienst zuständigen Institution (externer Link) zu besuchen. Für weitere Auskünfte steht das "Pflegetelefon" unter der Nummer 848 800 277 zur Verfügung.

Kann die Beantragung des V.I.T.A.-Bogens bei der Rekursstellung hilfreich sein?

Ja, die Einsichtnahme in den Erhebungsbogen, den das Einstufungsteam nach dem Einstufungsgespräch zur Feststellung des Pflegebedarfs ausgefüllt hat, kann bei der Rekursstellung hilfreich sein. Alle Informationen zum Rekurs finden Sie auf der Seite des Dienstes "Rekurs Pflegegeld".

Wird die Frist für die Einreichung eines Rekurses durch den Antrag auf Einsichtnahme in den Erhebungsbogen unterbrochen?

Nein, durch den Antrag auf Einsichtnahme in den Erhebungsbogen wird die Frist für die Einreichung eines Rekurses nicht unterbrochen. Der Rekurs gegen das Ergebnis der Pflegeeinstufung muss immer innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt des Ergebnisses der Pflegeeinstufung eingereicht werden!


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: ##1##.

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