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Service code: 3481

Genehmigung zur Installation von Videoüberwachungsanlagen, GPS-Ortungssysteme und andere Kontrollsysteme

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Description

Die Installation von Videoüberwachungsanlagen, satellitengestützten Ortungssystemen (GPS) und anderen Systemen, aus denen sich auch die Möglichkeit einer Fernkontrolle der Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben kann, ist durch Art. 4 des Gesetzes Nr. 300/1970 (Arbeiterstatut) geregelt.

Solche Anlagen dürfen ausschließlich installiert werden für:

  • organisatorische und produktive Erfordernisse,
  • Arbeitssicherheit,
  • Schutz des Unternehmensvermögens.

Die Installation ist zulässig:

  • nach Abschluss einer Vereinbarung mit den betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen (RSA oder RSU) oder
  • in Ermangelung einer Vereinbarung oder einer Gewerkschaftsvertretung, nach vorheriger Genehmigung des Arbeitsinspektorats.

Nicht unter diese Regelung fallen:

  • Arbeitsmittel des Arbeitnehmers (Computer, Telefone, Tablets usw.);
  • Systeme zur Erfassung von Zutritten und Anwesenheiten (Badge-Leser).

Who is the service aimed at?

Die gesetzliche Vertretung eines Unternehmens, das eine Anlage installieren möchte, aus der sich die Möglichkeit einer Fernkontrolle der Beschäftigten ergibt.

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
  • neu gegründete Betriebe, die Personal einstellen möchten;
  • Betriebe mit bereits installierter Anlage ohne Beschäftigte, die künftig Arbeitnehmer einstellen möchten.

Die Genehmigung kann nur beantragt werden, wenn keine betriebliche Gewerkschaftsvertretung vorhanden ist oder keine Einigung erzielt wurde.


Requirements

Das Unternehmen muss:

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen oder
  • konkret beabsichtigen, Arbeitnehmende einzustellen.

Bei fehlender Einigung mit der betrieblichen Gewerkschaftsvertretung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.


What is needed

Füllen Sie für den Antrag das entsprechende Antragsformular aus:

  • ##1##; 
  • ##4##: um zu überprüfen, ob sie den Antrag in allen Teilen korrekt ausgefüllt haben;
  • ##2##; 
  • ##3##. 
Außerdem benötigen Sie folgende Dokumente:
  • Kopie des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin. Dies ist nur erforderlich, falls nicht digital unterschrieben wird.
  • Protokoll über das Scheitern einer Gewerkschaftsvereinbarung, sofern vorhanden.
  • Die Risikobewertung wird nur benötigt, falls der Antrag aus Gründen der Arbeitssicherheit erfolgt.
  • Stempelmarken: 1 Stempelmarke zu 16 € für den Antrag, 1 Stempelmarke zu 16 € für die Genehmigung. Erwerben Sie die Stempelmarken, wie im Antragsformular festgehalten.

How to apply

Der Antrag kann eingereicht werden:Falls eine digitale Übermittlung nicht möglich ist:
  • persönliche Abgabe beim Arbeitsinspektorat;
  • Versand per Post als Einschreiben.
Wenn mehrere Betriebseinheiten innerhalb derselben Provinz betroffen sind, kann ein einziger Antrag gestellt werden.

What follows

Das Arbeitsinspektorat:

  • prüft die Vollständigkeit des Antrags;
  • fordert gegebenenfalls Ergänzungen an;
  • erteilt die Genehmigung oder erlässt einen ablehnenden Bescheid.

Der Bescheid wird per PEC übermittelt.


Timings and deadlines

Die Genehmigung wird innerhalb von 30 Tagen nach vollständigem Antrag erteilt.

Die Anlage darf erst nach Erteilung der Genehmigung installiert werden.

Die Installation oder Nutzung ohne Genehmigung führt zu den Sanktionen gemäß Art. 38 des Gesetzes 300/1970.


Frequently asked questions

Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

Wenn keine betriebliche Gewerkschaftliche Vertretung vorhanden ist oder keine Einigung erzielt wurde.

Ich habe keine Beschäftigten. Brauche ich eine Genehmigung?

Nein

Darf ich die Anlage installieren, aber nicht aktivieren?

Nein. Die Genehmigung ist bereits vor der Installation erforderlich.

Wie lange dürfen Aufzeichnungen gespeichert werden?

In der Regel 24 - 48 Stunden. Längere Fristen müssen begründet werden.

Darf die Anlage zur Kontrolle der Beschäftigten verwendet werden?

Nein.

Ich habe ein Geschäft ohne Beschäftigte. Brauche ich eine Genehmigung?

Nein. Die Genehmigung des Arbeitsinspektorats ist nur erforderlich, wenn im Betrieb Arbeitnehmende beschäftigt sind oder eingestellt werden sollen.

Ich habe die Anlage installiert, bevor ich Arbeitnehmende eingestellt habe. Was muss ich tun?

Wenn der Betrieb Arbeitnehmende einstellen möchte, muss vor der Einstellung eine Genehmigung beantragt werden.

Bis zur Genehmigung muss die Anlage deaktiviert bleiben.

Darf ich Attrappen oder nicht funktionierende Kameras installieren?

Nein. Die Genehmigung ist bereits für die Installation erforderlich, unabhängig davon, ob die Anlage tatsächlich verwendet wird.

Darf ich eine Videoüberwachungsanlage aus Sicherheitsgründen installieren?

Ja, jedoch nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.

Die Installation ist zulässig:

  • nach Vereinbarung mit der betrieblichen Gewerkschaftsvertretung oder
  • nach Genehmigung des Arbeitsinspektorats.

Dürfen Kameras auf Arbeitnehmer gerichtet sein?

Die Anlage darf nicht zum Zweck der Kontrolle der Arbeitsleistung installiert werden.

Die Aufnahmen müssen so eingerichtet sein, dass die Erfassung der Arbeitnehmenden möglichst eingeschränkt wird.

Benötigt GPS auf Firmenfahrzeugen eine Genehmigung?

Ja. Satellitenortungssysteme (GPS) können eine Fernkontrolle der Beschäftigten ermöglichen.

Daher ist erforderlich:

  • eine Gewerkschaftsvereinbarung oder
  • eine Genehmigung des Arbeitsinspektorats.

Muss ich die Beschäftigten über die Kameras informieren?

Ja. Die Arbeitnehmenden müssen über die Verwendung der Anlagen und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten informiert werden, gemäß Datenschutz-Grundverordnung (GDPR).


Regulatory reference

  • Gesetz vom 20. Mai 1970, Nr. 300:
  • EU‑Verordnung 2016/679 (GDPR - Datenschutzgrundverordnung).