Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Wenn keine betriebliche Gewerkschaftliche Vertretung vorhanden ist oder keine Einigung erzielt wurde.
Ich habe keine Beschäftigten. Brauche ich eine Genehmigung?
Nein
Darf ich die Anlage installieren, aber nicht aktivieren?
Nein. Die Genehmigung ist bereits vor der Installation erforderlich.
Wie lange dürfen Aufzeichnungen gespeichert werden?
In der Regel 24 - 48 Stunden. Längere Fristen müssen begründet werden.
Darf die Anlage zur Kontrolle der Beschäftigten verwendet werden?
Nein.
Ich habe ein Geschäft ohne Beschäftigte. Brauche ich eine Genehmigung?
Nein. Die Genehmigung des Arbeitsinspektorats ist nur erforderlich, wenn im Betrieb Arbeitnehmende beschäftigt sind oder eingestellt werden sollen.
Ich habe die Anlage installiert, bevor ich Arbeitnehmende eingestellt habe. Was muss ich tun?
Wenn der Betrieb Arbeitnehmende einstellen möchte, muss vor der Einstellung eine Genehmigung beantragt werden.
Bis zur Genehmigung muss die Anlage deaktiviert bleiben.
Darf ich Attrappen oder nicht funktionierende Kameras installieren?
Nein. Die Genehmigung ist bereits für die Installation erforderlich, unabhängig davon, ob die Anlage tatsächlich verwendet wird.
Darf ich eine Videoüberwachungsanlage aus Sicherheitsgründen installieren?
Ja, jedoch nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.
Die Installation ist zulässig:
- nach Vereinbarung mit der betrieblichen Gewerkschaftsvertretung oder
- nach Genehmigung des Arbeitsinspektorats.
Dürfen Kameras auf Arbeitnehmer gerichtet sein?
Die Anlage darf nicht zum Zweck der Kontrolle der Arbeitsleistung installiert werden.
Die Aufnahmen müssen so eingerichtet sein, dass die Erfassung der Arbeitnehmenden möglichst eingeschränkt wird.
Benötigt GPS auf Firmenfahrzeugen eine Genehmigung?
Ja. Satellitenortungssysteme (GPS) können eine Fernkontrolle der Beschäftigten ermöglichen.
Daher ist erforderlich:
- eine Gewerkschaftsvereinbarung oder
- eine Genehmigung des Arbeitsinspektorats.
Muss ich die Beschäftigten über die Kameras informieren?
Ja. Die Arbeitnehmenden müssen über die Verwendung der Anlagen und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten informiert werden, gemäß Datenschutz-Grundverordnung (GDPR).