web
You’re offline. This is a read only version of the page.
close
Service code: 3433

Registrierung und Genehmigung sowie Erteilung der Bewilligung zum Betreiben von Wanderdarbietungen

Add to Favourites
Loading...
Share

Description

Registrierung und Zuweisung eines neuen eindeutigen Codes, Genehmigung des Betriebs durch Antrag auf Lizenz für die Vermietung oder den Kauf (vorübergehende oder endgültige Übertragung) oder für den Betrieb von Reisegewerben, verstanden als mobile Spielattraktionen, die auf nationalem Gebiet auf öffentlichen oder privaten Flächen installiert werden können.

Who is the service aimed at?

Private Personen und Unternehmen, die im Bereich kleiner und mittlerer öffentlicher Attraktionen tätig sind.


Requirements

Die Voraussetzungen betreffen sowohl die Personen als auch die Attraktion.

Natürliche Personen

Die Voraussetzungen für natürliche Personen sind:

  • Geschäftsfähigkeit und erforderliche Zuverlässigkeit;
  • keine Hinderungsgründe wie strafrechtliche Vorbelastungen.

Attraktion

Erforderlich sind:

  • Betriebssicherheit oder Abnahmeprüfung der Attraktion;
  • Eintragung in das Landesregister der Reisegewerbe nach Zuteilung des Identifikationscodes.

What is needed

Für die Antragstellung müssen folgende Unterlagen vorbereitet werden:

  • ##1##: Ansuchen um Registrierung und Zuweisung der Identifikationsnummer oder temporäre (Pacht) bzw. endgültige (Kauf) Betriebslizenz für Wanderdarbietungen;
  • ##2##: Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zum Betreiben (Betreiberlizenz) von Wanderdarbietungen;
  • Siehe Anlagen A/B/C;
  • Jährliche Abnahmeprüfung (sog. „collaudo");
  • Tätigkeitsbuch („Log Book");
  • Betriebs- und Wartungsanleitung;
  • Kopie des Personalausweises bei Privatpersonen bzw. Handelskammerauszug bei Unternehmen.

Die Ansuchen (Formular A) müssen mit einer 16,00 €-Stempelmarke versehen sein.

Für die Ausstellung der Genehmigung (Formular B) ist ebenfalls eine 16,00 €-Stempelmarke erforderlich.

Die Gesamtkosten des Dienstes betragen somit 32 €, entsprechend dem Wert beider Stempelmarken.



What follows

  • Es wird die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen eingerufen, (falls die Registrierung und Zuweisung der Identifikationsnummer angesucht wird);
  • Diese überprüft die Eignung der Anlage mittels Protokoll und weist den entsprechenden Identifikationscode zu;
  • Im Falle der Eignung erteilt die Autonome Provinz Bozen – im Unterschied zum restlichen Italien – die Genehmigung durch Mitteilung an das Ministerium und an den Antragsteller per PEC oder E‑Mail.

Für den Betrieb einer Wanderdarbietung ist eine Genehmigung zur Erteilung des eindeutigen Codes erforderlich, die von der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen ausgestellt wird.

Das Metallschild wird durch einen Beschluss der Landesregierung ausgestellt.


Timings and deadlines

Das Verfahren wird gemäß Art. 4 des Landesgesetzes 17/1993 innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Antrags abgeschlossen, wie im Beschluss Nr. 147 der Landesregierung festgelegt.


Frequently asked questions

Was muss ich beim Kauf oder Eigentümerwechsel einer bereits registrierten Wanderdarbietung tun?

In diesem Fall ist die Übertragung des Identifikationscodes am Ort der ursprünglichen Registrierung erforderlich.

Wie funktionieren vorübergehende (Pacht) oder endgültige (Kauf) Übertragungen?

Diese werden gemäß den jeweils vorgesehenen Verfahren abgewickelt.

Muss das Log Book aktualisiert werden?

Ja, jede Änderung ist im Log Book einzutragen.

Wer trägt die Kosten für die vorgeschriebenen Plaketten?

Die Plaketten gemäß den gesetzlichen Abmessungen müssen vom Antragsteller angebracht und bezahlt werden.


Regulatory reference

Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.

Rechtsgrundlagen

  • Landesgesetz vom 13.05.1992, Nr. 13;
  • Gesetz Nr. 337 vom 18.03.1968 – Gesamter Rechtsakt;
  • Ministerialdekret vom 18.05.2007, Art. 4 – Gazzetta Ufficiale;
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 1848 vom 22.11.2010 – Lexbrowser - Aktualisiert mit Interministeriellem Dekret vom 03.08.2020 – Gazzetta Ufficiale;
  • Beschluss Nr. 147 vom 19.03.2024.