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Service code: 3415

Mensa für Senioren

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Description

In größeren Ortschaften Südtirols gibt es Seniorenmensen, welche von öffentlichen Körperschaften oder von privaten konventionierten Anbietern geführt werden. Die Mensa soll älteren Personen, die aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sind, sich zumindest einmal am Tag selbständig eine Mahlzeit zuzubereiten, ein seniorengerechtes Essen bieten. Die Mensa ist ein Ort, an dem man nicht nur gemeinsam isst, sondern der auch Gelegenheit gibt, andere, oft allein stehende Menschen kennen zu lernen, sich mit ihnen zu unterhalten und Freundschaften zu schließen. Für Senioren, die sich selbständig fortbewegen können, ist dies eine Möglichkeit, die Zeit mit anderen Menschen zu verbringen.

Who is the service aimed at?

Ältere Personen, die aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sind, sich zumindest einmal am Tag selbständig eine Mahlzeit zuzubereiten. Sie erhalten in der Mensa ein seniorengerechtes Essen.

Requirements

Die Leistung steht in der Regel Personen ab dem 65. Lebensjahr offen.
In Ausnahmefällen kann die Inanspruchnahme auch anderen Personen gewährt werden. Die Entscheidung trifft die Leitung der Mensa in Absprache mit dem zuständigen Sozialsprengel.

How to apply

Füllen Sie das Formular ##1## aus.
Beachten Sie bitte die aktuellen Tarife: ##2##.

What follows

Ein Teil der Kosten geht zu Lasten der öffentlichen Verwaltung. Der Nutzer des Mensadienstes beteiligt sich am festgelegten Tarif im Rahmen seines jeweiligen Einkommens und Vermögens.
  • Für ein vollständiges Menü beträgt der Mindesttarif 3,80 €.
  • Für ein vollständiges Menü beträgt der Höchsttarif 10,00 €.

Timings and deadlines

Für die Ansuchen um die Nutzung dieses Dienstes sind keine Termine einzuhalten.

Frequently asked questions

Wie kann ich Einspruch erheben? 

Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.
Gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Gesetzeswidrigkeit.