Description
Der Grundbetrag des Taschengeldes für eine Person in Wohngemeinschaft beträgt € 410,00.

Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
Laut Artikel 57 des D.LH. 30/2000, haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, Personen und Familiengemeinschaften, die aufgrund der internationalen Krise in der Ukraine nach Südtirol gekommen sind, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben und wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Diese Leistungen können ab Beendigung des ausgerufenen Notstandes maximal für weitere sechs Monate gewährt werden.
Es ist jeder Zeit möglich beim zuständigen Sprengel - Dienst für Finanzielle Sozialhilfe anzusuchen.
Für die Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe wird die Leistung, wenn das Gesuch vor dem 21. Tag des jeweiligen Monats vorgelegt wird, ab dem Ersten desselben Monats erbracht. Wird das Gesuch hingegen nach dem 20. Tag eines bestimmten Monats vorgelegt, wird die Leistung erst ab dem ersten Tag des Folgemonats erbracht.