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Service code: 3204

Beiträge für die Almwirtschaft: Almhütten, Weiden und landwirtschaftliche Infrastrukturen

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Description

Die Beihilfen im Bereich Almwirtschaft können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

  • Neubau, Sanierung und Anpassung von Almgebäuden;
  • Wasserversorgung für Almpersonal und Weidevieh;
  • Infrastruktur auf den Weideflächen wie Weidezäune;
  • Arbeiten zur Weideverbesserung;
  • Bau von Straßen oder Seilbahnen für die Zufahrt zu den Almen sowie für die interne Almerschließung.


Die gewährten Beihilfen belaufen sich auf:

  • 50 % der zulässigen Kosten für Almen in Privatbesitz;
  • 70 % der zulässigen Kosten für Almen im gemeinschaftlichen Eigentum (von öffentlichen oder privaten Körperschaften).

Who is the service aimed at?

  • Gemeinden und Eigenverwaltungen von Gemeinnutzungsgütern;
  • Interessentschaften, Agrargemeinschaften und Nachbarschaften;
  • landwirtschaftliche Unternehmen.

Requirements

Begünstigte der Beihilfen: Die Begünstigten müssen im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmer (APIA) eingetragen sein sowie Eigentümer bzw. Eigentümerinnen oder Bewirtschafter bzw. Bewirtschafterinnen der Almen sein. 

Nettoweidefläche: Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft werden nur für Almen mit einer Nettoweidefläche von mindestens 3,0 Hektar vergeben. Die Almflächen müssen mit mindestens 0,2 GVE (Großvieheinheiten) pro Hektar bestoßen sein.


How to apply

Die Anträge sind beim Landesamt für Bergwirtschaft einzureichen.
 


What follows

Nach Einreichung des Beitragsantrags prüft das Amt für Bergwirtschaft die Zulässigkeit des Antrags und leitet das Verwaltungsverfahren ein.


Timings and deadlines

  • Die Beihilfeanträge für die Maßnahmen können vom 1. April bis zum 30. September eines jeden Jahres eingereicht werden;
  • Mit den Arbeiten darf erst nach der Gewährung des Beitrages begonnen werden. Dies gilt nicht für Anträge, die aufgrund klimatischer Ereignisse oder besonders schwerwiegender Auflagen der öffentlichen Verwaltung als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden.

Frequently asked questions

Gibt es eine Frist, innerhalb derer die Arbeiten ausgeführt werden müssen?

Ja, die Arbeiten müssen innerhalb von 2 Jahren ab dem Jahr des Finanzierungsdekrets abgeschlossen werden.

Wann kann ich mit den Arbeiten beginnen?

Die Arbeiten dürfen erst nach Ausstellung des Finanzierungsdekrets beginnen.

Ist es möglich, einen Vorschuss zu beantragen?

Nach Baubeginn kann ein Vorschuss von 50% des zugesicherten Beitrages gewährt werden.