Description
Die Nutzung dieser Güter wird so geregelt, dass ihre wichtige Funktion gewährleistet bleibt. Eine Nutzung dieser Güter ausschließlich zugunsten bestimmter Personen ist nicht vorgesehen. Wenn ihre Nutzung durch Privatpersonen mit dem öffentlichen Interesse und dem Schutz des öffentlichen Wassergutes vereinbar ist, kann ihre Nutzung an einzelne interessierte Personen zugelassen werden. In diesen Fällen erteilt das Amt für Öffentliches Wassergut die Konzession (mehrjährig) oder die Genehmigung (vorübergehend) zur Beanspruchung von Gründen des öffentlichen Wassergutes. Darin werden die Zweckbestimmung (z. B. Bewirtschaftung, Lagerung, Parkplatz usw.) sowie Grenzen und Verpflichtungen angegeben.
