Description
Der Überwachungsrat ist ein Organ des Südtiroler Sanitätsbetriebes gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 21. April 2017 in geltender Fassung und besteht aus drei Vollmitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern, die von der Landesregierung ernannt und unter den im entsprechenden Landesverzeichnis eingetragenen Abschlussprüfern und Abschlussprüferinnen ausgewählt werden.
Für die Eintragung in das Verzeichnis gibt es ein öffentliches Auswahlverfahren nach einer Bekanntmachung des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Gesundheit.
Die Landesabteilung Gesundheit ist die Organisationsstruktur, die für die Erstellung, Erhaltung und Aktualisierung des Verzeichnisses zuständig ist.
Das Verzeichnis wird mindestens alle drei Jahre vor Ablauf der Amtszeit des derzeitigen Überwachungsrats aktualisiert, nachdem eine neue öffentliche Bekanntmachung veröffentlicht wurde. Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Gesundheit wird dies per Dekret bekannt geben, das auf der Webseite der Abteilung Gesundheit und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol im Abschnitt Wettbewerbe veröffentlicht wird.
Zuständig für die Sammlung und Prüfung der Anträge ist das Amt für Gesundheitsökonomie der Abteilung Gesundheit der Autonomen Provinz Bozen.
Das Amt für Gesundheitsökonomie prüft innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anträge und Anlagen.
Das Verzeichnis mit der Liste der geeigneten und in Frage kommenden Bewerber und Bewerberinnen wird durch Erlass des Direktors oder der Direktorin der Abteilung Gesundheit genehmigt. Dieses Verzeichnis wird in alphabetischer Reihenfolge erstellt und fortlaufend nummeriert. Die Maßnahme, einschließlich der vorgenannten Liste, wird auf der institutionellen Website der Abteilung Gesundheit der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht.
Ernennung der Mitglieder des Überwachungsrats des Südtiroler Sanitätsbetriebs
Der Überwachungsrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern. Diese Mitglieder werden von der Landesregierung ernannt und unter den im Landesverzeichnis eingetragenen Abschlussprüfern und Abschlussprüferinnen ausgewählt. Die stellvertretenden Mitglieder treten nur im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt an die Stelle der ordentlichen Mitglieder. Diese bleiben dann für die verbleibende Zeit, für die den Überwachungsrat ernannt wird, im Amt.
Die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsrats beträgt drei Jahre und endet, wenn die Landesregierung die Bilanz für das dritte Jahr ihrer Amtszeit feststellt.
Die Amtszeit darf nicht länger als drei aufeinanderfolgende Wahlperioden sein.
Die Ernennung erfolgt durch Auswahl vonseiten der Landesregierung und bezieht sich auf Personen, die im Landesverzeichnis eingetragen sind. ##2##.
