Description
Die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Sekretariatsdienstes in den Gemeinden muss auch im Fall einer Abwesenheit oder vorübergehenden Verhinderung des Gemeindesekretärs oder der Gemeindesekretärin gewährleistet sein. Daher gilt:
- Verfügt die Gemeinde nicht über einen Vizegemeindesekretär oder eine Vizegemeindesekretärin, so sorgt der Landeshauptmann mittels Dekret für die Amtsführung oder Vertretung des Sekretariatssitzes;
- Ist der Sekretariatssitz vakant, wird in gleicher Weise vorgegangen, für die Zeit, die für die Durchführung des Wettbewerbs und die Amtsübernahme des neuen Gemeindesekretärs oder der neuen Gemeindesekretärin erforderlich ist.
Der Auftrag zur Amtsführung oder Vertretung kann erteilt werden an:
- den Sekretär oder die Sekretärin einer Nachbargemeinde oder einen Gemeindesekretär oder eine Gemeindesekretärin in Verfügbarkeit;
- Personen, die in die Rangordnung zur Erteilung der Aufträge zur Amtsführung und Vertretung von Sekretariatssitzen aufgenommen wurden.
Die Kosten für die Amtsführung oder Vertretung trägt die Gemeinde, bei der der Dienst geleistet wird. Die entsprechende Entschädigung ist im Bereichsabkommen geregelt.
