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Antrag auf Bauabnahme und Ermächtigung zur Abwasserableitung.

Antrag auf Bauabnahme und Ermächtigung zur Abwasserableitung.
Eigentümer und Eigentümerinnen von Siedlungen, Gebäuden und Anlagen mit einer Abwasserableitung, deren Durchführung gemäß Artikel 38 des Landesgesetzes 8/2002 genehmigt wurde.
Um eine Bauabnahme und Ermächtigung zur Abwasserableitung zu beantragen, müssen Sie das Antragsformular mit Stempelmarke: ##1##. Das Datum der Inbetriebnahme der Ableitung muss im Antrag angegeben werden.
Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von je 16 Euro kaufen, es sei denn, Sie sind per Gesetz davon befreit.
Sie können Ihren Antrag stellen, indem Sie die im Abschnitt „Was benötigen Sie“ genannten Unterlagen senden.
Senden Sie die Unterlagen an die für die Arbeiten zuständige Gemeinde gemäß Anlage M. Für die übrigen Anlagen senden Sie die Unterlagen per PEC an das Amt für Gewässerschutz der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz: gewaesserschutz.tutelaacque@pec.prov.bz.it.
Das Amt nimmt Ihren Antrag entgegen und prüft ihn auf Vollständigkeit
Die Agentur führt die technische Abnahme innerhalb von 150 Tagen nach dem für die Inbetriebnahme festgelegten Datum durch. Die Agentur erteilt die Genehmigung. In dieser Genehmigung werden Emissionsgrenzwerte, technische Vorschriften sowie die Häufigkeit und Art der Kontrollen festgelegt.
Mit der Einreichung des Genehmigungsantrags gilt die Entladung ab dem im Antrag angegebenen Datum als vorläufig genehmigt.
Sie müssen den Antrag auf Bauabnahme und Ermächtigung zur Ableitung mindestens 15 Tage vor der Aktivierung der Ableitungen für die gemäß Artikel 38 des genannten Gesetzes genehmigten Arbeiten einreichen.
Nein, die Tätigkeit kann erst aufgenommen werden, nachdem der Antrag auf Bauabnahme und Ermächtigung eingereicht wurde. Zwischen der Einreichung des Antrags und dem Beginn der Tätigkeit müssen mindestens 15 Tage liegen.
Nein. Nur Ermächtigungen für Tätigkeiten, die zur Ableitung gefährlicher Stoffe führen, sind vier Jahre lang gültig. Das Ablaufdatum ist jedoch immer in der Ermächtigungsakte angegeben.
Es handelt sich um Ableitungen aus Betrieben, in denen Tätigkeiten unter Verwendung der in den Anlagen F und H des Landesgesetzes 8/2002 aufgeführten Stoffe durchgeführt werden. Es handelt sich um Betriebe, in deren Abwässern das Vorhandensein der Stoffe festgestellt wird. Es handelt sich also um Ableitungen, bei denen das Vorhandensein der Stoffe selbst festgestellt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.
Die Rechtsgrundlage ist das Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, Artikel 39.
Landhaus 9, Amba-Alagi-Straße 35, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 18 79
Fax: +39 0471 41 18 59
E-Mail: gewaesserschutz@provinz.bz.it
PEC: gewaesserschutz.tutelaacque@pec.prov.bz.it
Website: umwelt.provinz.bz.it
Von Montag bis Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr;
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.