Wenn der Antrag die Produktion für den Vertrieb von Zusatzstoffen, Aromen und Enzymen für Lebensmittel betrifft:
- Erste amtliche Kontrolle: Im Auftrag des Amtes für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit führt der Dienst für Hygiene der Lebensmittel und Ernährung (SIAN) des Südtiroler Sanitätsbetriebes eine erste amtliche Kontrolle des Betriebs durch, um die Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung zu überprüfen;
- Bedingte Zulassung: fällt die amtliche Kontrolle „positiv“ aus, erhalten Sie durch ein vom zuständigen Landesrat oder der zuständigen Landesrätin unterzeichnetes Dekret die bedingte Zulassung für die Betriebsstätte;
- Zweite amtliche Kontrolle: innerhalb von drei Monaten ab Ausstellung des bedingten Zulassungsdekret wird der Dienst für Hygiene der Lebensmittel und der Ernährung (SIAN) des Südtiroler Sanitätsbetriebs eine zweite amtliche Kontrolle der Betriebsstätte durchführen, um die übrigen einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts zu überprüfen;
- Endgültige Zulassung: fällt die amtliche Kontrolle „positiv“ aus, erhalten Sie durch ein vom zuständigen Landesrat oder der zuständigen Landesrätin unterzeichnetes Dekret die endgültige Anerkennung für die Betriebsstätte und die Daten der Betriebsstätte werden in das entsprechende Landesverzeichnis und in das integrierte System für den Austausch, die Einfuhr und die Strukturen „S.INTE.S.I.S.“ eingegeben. Das System generiert dann eine alphanumerische Kennnummer (zum Beispiel: CE IT AAE000 0).
Wenn der Antrag nur die Lagerung und den Großhandel mit Zusatzstoffen, Aromen und Enzymen für Lebensmittel betrifft:
- Amtliche Kontrolle: Im Auftrag des Amtes für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit führt der Dienst für Hygiene der Lebensmittel und der Ernährung (SIAN) des Südtiroler Sanitätsbetriebs eine amtliche Kontrolle der Betriebsstätte durch,um die Voraussetzungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung sowie um die übrigen einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts zu überprüfen;
- Endgültige Zulassung: fällt die amtliche Kontrolle „positiv“ aus, erhalten Sie durch ein vom zuständigen Landesrat oder der zuständigen Landesrätin unterzeichnetes Dekret die endgültige Anerkennung für die Betriebsstätte und die Daten der Betriebsstätte werden in das entsprechende Landesverzeichnis und in das integrierte System für den Austausch, die Einfuhr und die Strukturen „S.INTE.S.I.S.“ eingegeben. Das System generiert dann eine alphanumerische Kennnummer (zum Beispiel: CE IT AAE000 0).
Dem Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit sind mit dem Formular Antrag die folgenden Änderungen unverzüglich mitzuteilen, wobei Sie das Formular in dem Abschnitt ausfüllen müssen, auf den sich die Änderung bezieht:
- die Änderung der bereits erteilten Zulassung;
- Änderungen der Struktur, der Anlage, des technologischen Prozess oder der Produktionsbedingungen der bereits zugelassenen Tätigkeiten;
- die Änderung der Identifikationsdaten des Unternehmens (Firmenbezeichnung, gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin, Firmensitz usw.), oder die endgültige Einstellung der Tätigkeit.