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Service code: 2126

Eintragung in das Register der Labors für die Selbstkontrolle von Lebensmitteln

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Description

Lebensmittelunternehmen sind verpflichtet, für ihre Erzeugnisse ein System der Eigenkontrolle anzuwenden. Zu den Maßnahmen der Eigenkontrolle zählen auch Probenahmen und Analysen. Für diese Tätigkeiten müssen sich die Lebensmittelunternehmer (LMU) der Unterstützung geeigneter Labore bedienen.

Nicht alle Lebensmittelunternehmer verfügen über ein dem Betrieb angeschlossenes Labor.

Daher müssen sie auf externe, nicht dem Lebensmittelbetrieb angegliederte Labore zurückgreifen. Diese Labore müssen die Eintragung in das entsprechende Landesverzeichnis beantragen, das vom Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit geführt wird, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Landesrätin bzw. den zuständigen Landesrat.
 

 


Who is the service aimed at?

Labore mit Sitz in der Autonomen Provinz Bozen, die nicht an Lebensmittelbetriebe angegliedert sind und die für Dritte Analysen für Lebensmittelunternehmen im Rahmen deren Eigenkontrollverfahren durchführen.


Requirements

In das Landesverzeichnis können ausschließlich Labore eingetragen werden, die ihren Sitz in Südtirol haben. Diese Labore müssen gemäß UNI CEI EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sein. Die Akkreditierung muss sich auf einzelne Prüfungen oder Gruppen von Prüfungen beziehen.
Die Akkreditierung muss durch eine anerkannte Akkreditierungsstelle erfolgen, die gemäß UNI CEI EN ISO/IEC 17011 tätig ist.

Labore können bestimmte Prüfungen an ein Drittlabor vergeben, sofern vorab sichergestellt wird, dass dieses entweder:

  • im Landesverzeichnis der Autonomen Provinz Bozen oder in einem entsprechenden Verzeichnis anderer Regionen bzw. der Autonomen Provinz Trient eingetragen ist, oder
  • gemäß UNI CEI EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, sofern es in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig ist.

Das auftraggebende Labor hat die Unterlagen zur Bewertung der Kompetenz des Drittlabors in Bezug auf die durchgeführten Tätigkeiten der Kontrollbehörde bereitzuhalten.

Die Autonome Provinz Bozen behält sich das Recht vor, ihre Überprüfungen auch auf das Drittlabor auszudehnen oder entsprechende Prüfdaten anzufordern.


What is needed

Für die erstmalige Eintragung ist das Formular „##1##“ einzureichen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • Kopie der Akkreditierungsbescheinigung oder
  • Kopie des mit der Akkreditierungsstelle abgeschlossenen Vertrags, der den Beginn des Akkreditierungsverfahrens bestätigt;
  • eine Auflistung der akkreditierten Prüfungen oder Prüfgruppen sowie der Prüfungen, die sich noch im Akkreditierungsverfahren befinden und für die die Eintragung beantragt wird.

Die Prüfungen sind in mikrobiologische und chemische Prüfungen zu unterteilen. Für jede Prüfung sind Probenmatrix, Analysemethode und Referenznorm anzugeben. Hierfür kann das Formular „##2##“ verwendet werden. Alternativ ist die von der Akkreditierungsstelle ausgestellte Prüfliste ausreichend, sofern sie alle genannten Angaben enthält.

Nicht akkreditierte Labore können vorläufig eingetragen werden, sofern sie eine Kopie des Vertrags mit der Akkreditierungsstelle vorlegen.

Die Akkreditierungsbescheinigung muss innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum der Eintragung vorgelegt und innerhalb dieser Frist an das Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit übermittelt werden.

Bei positiver Bewertung teilt das Amt der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Bankverbindung für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr von 250 Euro mit. Der Zahlungsbeleg ist an dasselbe Amt zu übermitteln. Zusätzlich sind zwei Stempelmarken zu je 16,00 Euro zu erwerben.


How to apply

Der Antrag ist beim Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit der Abteilung Gesundheit der Autonomen Provinz Bozen einzureichen.
Das Formular „##1##“ ist per PEC an folgende Adresse zu übermitteln: praevention.prevenzione@pec.prov.bz.it


What follows

Bei einer Ersteintragung wird der Antrag vom Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit geprüft. Nach positiver Bewertung genehmigt die zuständige Landesrätin bzw. der zuständige Landesrat die Eintragung des Labors mittels eines eigenen Dekrets. Die Eintragung erfolgt in das entsprechende Landesverzeichnis der Labore für die Eigenkontrolle.

Sollte eine Ergänzung des Antrags oder der Anlagen erforderlich sein, teilt das Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit dies der Leiterin bzw. dem Leiter des Labors mit. In der Mitteilung wird die Frist angegeben, innerhalb derer die fehlenden Unterlagen einzureichen sind.

Im Falle der Ablehnung des Antrags wird die Leiterin bzw. der Leiter des Labors entsprechend informiert.

Der Leiter bzw. die Leiterin des Labors ist verpflichtet, dem Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit per PEC an die Adresse praevention.prevenzione@pec.prov.bz.it.
Folgendes mitzuteilen:
  • Jede Änderung der im Eintragungs- oder Aktualisierungsdekret enthaltenen Angaben (z. B. Änderung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters, der Firmenbezeichnung, Aktualisierung der akkreditierten Analysen usw.);
  • Die Ergebnisse der regelmäßig von der Akkreditierungsstelle durchgeführten Überprüfungen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Ergebnisse.

Timings and deadlines

Der Antrag kann jederzeit eingereicht werden.
Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Zahlungsbelegs für die Bearbeitungsgebühr nimmt das Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit die Eintragung des Labors in das entsprechende Landesverzeichnis vor.


Frequently asked questions

Welche Labore müssen in das Landesverzeichnis eingetragen werden?
Die Eintragung in das entsprechende Landesverzeichnis müssen jene Labore beantragen, die für Dritte Analysen für Lebensmittelunternehmen im Rahmen deren Eigenkontrollverfahren durchführen.

Können auch Labore mit Sitz in anderen Provinzen eingetragen werden?
In das Landesverzeichnis können ausschließlich Labore eingetragen werden, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben.

Was ist zu tun, wenn sich nach der erstmaligen Eintragung Änderungen ergeben?
Die Leiterin bzw. der Leiter des Labors ist verpflichtet, dem Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit per PEC an die Adresse
praevention.prevenzione@pec.prov.bz.it
Folgendes mitzuteilen:

  • jede Änderung der im Eintragungs- oder Aktualisierungsdekret enthaltenen Angaben (z. B. Wechsel der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters, Änderung der Firmenbezeichnung, Aktualisierung der akkreditierten Analysen bzw. Prüfverfahren usw.);
  • die Ergebnisse der regelmäßig von der Akkreditierungsstelle durchgeführten Überprüfungen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Ergebnisse.

Regulatory reference

Der Dienst ist durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt. Weitere Informationen sind im Portal Lexbrowser abrufbar.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind:

  • ##1##, zur Umsetzung des Abkommens vom 8. Juli 2010 zwischen Staat, Regionen und Autonomen Provinzen über die „operativen Modalitäten für die Eintragung, Aktualisierung und Streichung aus den regionalen Laborverzeichnissen sowie für einheitliche Inspektionsverfahren zur Bewertung der Konformität der Labore“;
  • ##2##, zur Umsetzung des Abkommens vom 7. Mai 2015, Nr. 84, zwischen Staat, Regionen und Autonomen Provinzen betreffend „Leitlinien für die amtliche Kontrolle der Labore, die Analysen für Lebensmittelunternehmen im Rahmen ihrer Eigenkontrollverfahren durchführen“.

Die entsprechende Datenschutzerklärung ist unter folgendem Link abrufbar: ##6##.