Description
Bei der Landesabteilung Gesundheit wird ein Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zum Direktor und zur Direktorin eines Gesundheitsbezirks des Südtiroler Sanitätsbetriebs erstellt: ##1##-

Bei der Landesabteilung Gesundheit wird ein Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zum Direktor und zur Direktorin eines Gesundheitsbezirks des Südtiroler Sanitätsbetriebs erstellt: ##1##-
Alle, die sich in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Leitung eines Gesundheitsbezirkes des Südtiroler Sanitätsbetriebes eintragen wollen.
Um sich zu registrieren, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen müssen insbesondere die folgenden Erfahrungen nachweisen. Letzteres muss als Mindestvoraussetzung nach den vom Bewertungskommission festgelegten Kriterien bewertet werden:
Für die Anmeldung müssen Sie Folgendes einreichen:
Sie müssen nur die Unterlagen beifügen, die in der Anmeldung zur Eintragung in das Landesverzeichnis ausdrücklich verlangt werden. Die öffentliche Verwaltung behält sich das Recht vor, alle oben genannten Unterlagen anzufordern.
Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen.
Sie müssen Ihren Antrag beim Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen einreichen per:
Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zum Direktor oder zur Direktorin eines Südtiroler Gesundheitsbezirks:
Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung erfolgt die Zulassung zum Vorstellungsgespräch;
Diese Figur erfüllt insbesondere die folgenden Funktionen:
Die Direktoren der Gesundheitsbezirke werden vom Generaldirektor oder von der Generaldirektorin nach Rücksprache mit der Landesregierung ernannt. Dies geschieht nach einem Auswahlverfahren unter den Bewerbern und Bewerberinnen des Landesverzeichnisses der Geeigneten gemäß Artikel 10, Absatz 15 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3.
Handelt es sich bei den ernannten Personen um Beamte und Beamtinnen mit privatem Auftrag als Gesundheitsbezirksdirektoren und Gesundheitsbezirksdirektorinnen, gelten die Bestimmungen des Artikels 11, Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 3/2017.
Gemäß Artikel 10, Absatz 20 des Landesgesetzes Nr. 3/2017 hängt die wirtschaftliche Behandlung von Gesundheitsbezirksdirektoren und Gesundheitsbezirksdirektorinnen von der Komplexität der Dienste ab.
Das Gehalt kann um einen zusätzlichen Betrag von höchstens 15 % des Gesamtbetrags aufgestockt werden, wenn die Ergebnisse der Verwaltung positiv bewertet werden.
Die Bewertung bezieht sich auf die erreichten Gesundheitsziele und die Funktionsweise der Dienste in den jeweiligen Gesundheitsbezirken.
Die Ziele werden vom Generaldirektor oder von der Generaldirektorin bei seiner oder ihrer Ernennung festgelegt und danach jährlich aktualisiert.
Die Gesamtvergütung darf die in den geltenden Vorschriften vorgesehene Obergrenze nicht überschreiten.
Die Bedingungen und Verfahren sowie Informationen über das Landesverzeichnis finden Sie hier: ##2##.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Einrichtung.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 3 in geltender Fassung: „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“;
Dekret des Landeshauptmanns vom 1. September 2017, Nr. 33 in geltender Fassung: „Landesverzeichnis der für die Ernennung zur Direktorin/zum Direktor eines Gesundheitsbezirks des Südtiroler Sanitätsbetriebs geeigneten Personen“;
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Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 81 40 / +39 0471 41 81 41
E-Mail: pbb.ges@provinz.bz.it
PEC: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz.it
Parteienverkehr: