Die vorgesehenen Fördermaßnahmen können von folgenden Genossenschaftstypen beansprucht werden:
1. Genossenschaften:
- die in im Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften eingetragen und „aktiv“ sind;
- die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben und ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben.
Darüber hinaus müssen die oben genannten Unternehmen zu folgenden Kategorien gehören:
- Sozialgenossenschaften („Typ A“ oder „Typ B“);
- es muss sich um Produktions- und Arbeitsgenossenschaften handeln. Sie bestehen zu mindestens 60 % aus Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die infolge eines Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens entlassen worden sind. Diese Entlassung erfolgt infolge der endgültigen Schließung des Unternehmens oder eines erheblichen Personalabbaus.
- Es sind Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, die die Leitung von Unternehmen übernehmen. Diese Genossenschaften bestehen zu mindestens 60 % aus Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die mindestens ein Jahr bei dem zu übernehmenden Betrieb beschäftigt waren. Diese Genossenschaften sind Produktions- und Arbeitsgenossenschaften;
- Genossenschaften, die innovative unternehmerische Tätigkeiten oder Tätigkeiten von besonderer sozialer Bedeutung ausüben;
- Genossenschaften, die unternehmerischen Tätigkeiten ausüben, mit besonderem Schwerpunkt auf der beruflichen Bildung und der Eingliederung von Frauen und Jugendlichen in den Arbeitsmarkt. Darüber hinaus liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Qualifizierung, Umschulung und beruflichen Integration von Menschen, die Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt haben. Dieser Zielsetzungen müssen aus den statutarischen Vorgaben hervorgehen und in der Tätigkeit der Genossenschaft vorwiegenden Charakter haben;
- Bürgergenossenschaften und Sozialunternehmen in Form von Genossenschaften, die keine Sozialgenossenschaften sind.
- Förderbare Initiativen:
- Anmietung von Liegenschaften für die Druchführung der Tätigkeit der Genossenschaft, einschließlich jener zur landwirtschaftlichen Nutzung, bis höchstens 50 Prozent des Mietzienses.
- Beibehaltung der Förderungen:
Es müssen die vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen für den Genossenschaftstyp eingehalten werden, aufgrund dessen die Förderungen gewährt wurden. Diese Beschränkungen gelten für die gesamte Dauer der Genehmigung des Beitrages.