Service code: 2075
Beihilfen für die Revisionskosten zugunsten von genossenschaftlichen Körperschaften, die keinem Vertretungsverband angehören
Beihilfen für die Kosten der von der Landesverwaltung angeordneten ordentlichen Revision.
Who is the service aimed at?
Genossenschaftliche Körperschaften, die im Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften eingetragen sind, aber keinem nach regionalem Recht anerkannten Vertretungsverband genossenschaftlicher Körperschaften angegliedert sind.
Requirements
Förderfähige Ausgaben
Effektiv bestrittene Revisionskosten (bezahlte Rechnung des Revisors/der Revisorin)
Das Beihilfegesuch ist beim Amt für Genossenschaftswesen innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt des Revisionsberichtes und der von diesem Amt übermittelten Aufforderung zur Begleichung der Revisionskosten, einzureichen.
Effektiv bestrittene Revisionskosten (bezahlte Rechnung des Revisors/der Revisorin)
Das Beihilfegesuch ist beim Amt für Genossenschaftswesen innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt des Revisionsberichtes und der von diesem Amt übermittelten Aufforderung zur Begleichung der Revisionskosten, einzureichen.
What is needed
Für den Antrag:
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- Beglichene Rechnung des Revisors und den Nachweis für die Einzahlung des Steuerrückbehalts (Mod. F24)
How to apply
Die Anträge samt Anlagen müssen unter Verwendung der entsprechenden Formulare (siehe „Was benötigen Sie“) erstellt, in ein PDF umgewandelt, digital unterzeichnet und in einer einzigen Mitteilung an die PEC-Adresse gen.coop@pec.prov.bz.it gesendet werden.
What follows
Das zuständige Amt nimmt den Antrag entgegen und prüft die Voraussetzungen.
Nach Eingang des Antrags erhält die genossenschaftliche Körperschaft mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) eine Mitteilung über die Einleitung des Beitragsverfahrens.
Wird der Antrag angenommen, so wird der Beitrag in Höhe von 50% der zulässigen Ausgabe gewährt. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt automatisch, ohne, dass weitere Ansuchen von Seiten des Begünstigten notwendig sind.
Nach Eingang des Antrags erhält die genossenschaftliche Körperschaft mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) eine Mitteilung über die Einleitung des Beitragsverfahrens.
Wird der Antrag angenommen, so wird der Beitrag in Höhe von 50% der zulässigen Ausgabe gewährt. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt automatisch, ohne, dass weitere Ansuchen von Seiten des Begünstigten notwendig sind.
Timings and deadlines
- Das Gesuch ist beim Amt für Genossenschaftswesen innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt des Revisionsberichtes vonseiten des Amtes, einzureichen.
- Innerhalb von 120 Tagen, vorbehaltlich der Unterbrechungen gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 (Regelung des Verwaltungsverfahrens), wird das Verfahren abgeschlossen und die genossenschaftliche Körperschaft erhält die entsprechende Mitteilung mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC).
Frequently asked questions
Können Rechnungen, die vor der Gesuchstellung ausgestellt wurden, abgerechnet werden?
Ja, die Rechnung kann vor dem Gesuchstellung ausgestellt sein.
Sie erwerben eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro und tragen den eindeutigen elektronischen Kodex dieser Marke auf der ersten Seite des Antragsformulars ein. Die Marke darf ausschließlich für dieses Dokument verwendet werden und ist gemäß Art. 37 DPR 642/1972 für 3 Jahre aufzubewahren.
2. Virtuelle Stempelmarke:
falls Sie als Wirtschaftsteilnehmer eine Ermächtigung der Agentur für Einnahmen besitzen, können Sie die Stempelsteuer elektronisch zahlen. Die Zahlung erfolgt dann über das entsprechende Online-System der Steuerbehörde und wird im Antrag vermerkt.
3. Befreiung:
Falls Ihre genossenschaftliche Körperschaft im RUNTS eingetragen ist und gemäß Art. 82 des Kodex des Dritten Sektors (GvD 117/2017) von der Stempelsteuer befreit ist, entfällt die Zahlung.
Bis wann wird der Beitrag ausgezahlt?
Innerhalb von 120 Tagen nach Einreichung des Auszahlungsantrags.
Wie kann ich die Stempelmarke von 16 Euro bezahlen?
1. Physische Stempelmarke:Sie erwerben eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro und tragen den eindeutigen elektronischen Kodex dieser Marke auf der ersten Seite des Antragsformulars ein. Die Marke darf ausschließlich für dieses Dokument verwendet werden und ist gemäß Art. 37 DPR 642/1972 für 3 Jahre aufzubewahren.
2. Virtuelle Stempelmarke:
falls Sie als Wirtschaftsteilnehmer eine Ermächtigung der Agentur für Einnahmen besitzen, können Sie die Stempelsteuer elektronisch zahlen. Die Zahlung erfolgt dann über das entsprechende Online-System der Steuerbehörde und wird im Antrag vermerkt.
3. Befreiung:
Falls Ihre genossenschaftliche Körperschaft im RUNTS eingetragen ist und gemäß Art. 82 des Kodex des Dritten Sektors (GvD 117/2017) von der Stempelsteuer befreit ist, entfällt die Zahlung.
Regulatory reference
Der Dienst unterliegt folgenden Bestimmungen der Region und der Autonomen Provinz Bozen:
Regionalgesetz vom 14. Februar 1964, Nr. 8;
Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die Förder- und Revisionstätigkeit von Genossenschaften im Sinne des Regionalgesetzes vom 14. Februar 1964, Nr. 8 - Beschluss der Landesregierung vom 15. April 2025, Nr. 250.
Regionalgesetz vom 14. Februar 1964, Nr. 8;
Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die Förder- und Revisionstätigkeit von Genossenschaften im Sinne des Regionalgesetzes vom 14. Februar 1964, Nr. 8 - Beschluss der Landesregierung vom 15. April 2025, Nr. 250.
Competent structure
Amt für Genossenschaftswesen
Landhaus 10, Crispistraße 15, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 49 36
E-Mail: gen@provinz.bz.it
PEC: gen.coop@pec.prov.bz.it
Website: https://genossenschaften.provinz.bz.it
