Einrichtungen, denen der Beitrag gewährt wurde, müssen die Rechnungslegung über die angefallenen Ausgaben einreichen, für die Vorschüsse geleistet wurden. Die Rechnungslegung muss spätestens am 31. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Beitrag gewährt wurde eingereicht werden. Es steht ein praktischer ##1## der Beiträge der Provinz zur Verfügung.
Um die Auszahlung der gewährten Beiträge (##2##) durch die Autonome Provinz Bozen zu erhalten, wie im Landesgesetz vom 27. Juli 2015 Nr. 9 vorgesehen, müssen die Bildungseinrichtungen Folgendes nachweisen:
- die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit, für die der Beitrag gewährt wurde;
- die tatsächlich angefallenen Ausgaben für die oben genannten Zwecke;
- die Erfüllung aller Verpflichtungen in Bezug auf Steuern und Sozialversicherungen, die sich aus den oben genannten Ausgaben ergeben;
- die Anwesenheitsliste, die von mindestens 10 Teilnehmern und Teilnehmerinnen für die gesamte Dauer der Maßnahme gegengezeichnet wurde.