Ich möchte eine Einzelhandelstätigkeit auf öffentlichem Grund aufnehmen. Bei welcher Gemeinde muss ich die zertifizierte
Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) einreichen?
Wer beabsichtigt, Handel auf öffentlichem Grund auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz zu betreiben, muss der Gemeinde,
in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.
Wenn ich eine ZeMeT für den Wanderhandel habe, kann ich dann auch außerhalb Südtirols arbeiten?
Ja, mit einer ZeMeT für den Wanderhandel auf öffentlichem Grund können Sie überall in Italien arbeiten, mit Ausnahme von
ausdrücklich verbotenen Gebieten.
Wenn ich eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) für den Wanderhandel habe, kann ich dann auch andere Arten
von Verkaufstätigkeiten ausüben?
Ja, die eingereichte ZeMeT für den Wanderhandel auf öffentlichem Grund befähigt auch zur Ausübung folgender Tätigkeiten:
- Die Ausübung von Handelstätigkeiten bei den Personen zu Hause und in Lokalen, in denen sich Menschen zu
Arbeits-, Studien-, Gesundheits-, Unterhaltungs- oder Freizeitzwecken aufhalten;
- Die Ausübung von Handelstätigkeiten auf vorübergehend unbesetzten Ständen auf Märkten und außerhalb von Märkten;
- die Teilnahme an Jahrmärkten.
Darf die Tätigkeit in Form des Wanderhandels auf jedem öffentlichen Grund ausgeübt werden?
Nein, der Wanderhandel darf nicht auf jedem öffentlichen Grund betrieben werden. Die Ausübung dieser Form des Handels auf
öffentlichem Grund ist erlaubt, allerdings mit einigen Einschränkungen und Verboten, die je nach Gemeinde variieren können.
Die Gemeinde kann die Ausübung von Handelstätigkeiten auf öffentlichem Grund in Gebieten von archäologischem, historischem,
künstlerischem und ökologischem Wert verbieten oder einschränken, um diese Gebiete zu schützen.
Verbote und Einschränkungen könnten auch aus Gründen des Verkehrs, der Hygiene und Gesundheit oder aus anderen Gründen des
öffentlichen Interesses erlassen werden. Darüber hinaus ist der Handel auf öffentlichem Grund in Flughäfen, Bahnhöfen und
auf Autobahnen ohne die Erlaubnis des Eigentümers bzw. der Eigentümerin oder des Betreibers bzw. der Betreiberin verboten.
Die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels ist außerdem auf den Parkplätzen, die zu mittleren
Handelsbetrieben, Großverteilungsbetrieben und Einkaufszentren gehören sowie auf Flächen von Straßentankstellen verboten.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich einen festen Standplatz auf einem Markt haben möchte?
Um einen festen Standplatz auf einem Markt zu erhalten, ist Folgendes zu beachten:
- Sie müssen sich an die Gemeinde wenden, in welcher der Markt stattfindet;
- Sie müssen an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen, falls eine solche durchgeführt wird, und zu den Gewinnern gehören;
- Sie müssen die entsprechende Konzession für die Nutzung öffentlichen Grundes erhalten.
Muss ich immer den Verkaufspreis angeben unabhängig davon, ob ich Lebensmittel oder Produkte verkaufe, die keine Lebensmittel
sind?
Ja, auf allen Waren, die öffentlich angeboten werden, muss der Verkaufspreis deutlich und gut lesbar angegeben sein. Wenn
es sich um Lebensmittel handelt, muss der Verkaufspreis pro Maßeinheit deutlich und gut lesbar angegeben werden. Daher
müssen Sie den Verkaufspreis pro Maßeinheit auf einem Schild oder einer anderen hierzu geeigneten Kennzeichnung ausschreiben.