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Service code: 1828

Handel auf öffentlichem Grund

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Description

Regelung und Aufnahme von Einzelhandelstätigkeiten auf öffentlichem Grund.

Der Handel auf öffentlichem Grund kann folgendermaßen betrieben werden:

  • auf Standplätzen, die mit einer Konzession vergeben werden (z. B. auf einem Markt). Für den Handel auf öffentlichen Flächen an einem festen Standplatz auf Märkten, Messen oder außerhalb von Märkten veröffentlicht die Gemeinde Ausschreibungen. Insbesondere erstellt die örtlich zuständige Gemeinde entsprechende Ausschreibungen und veröffentlicht diese in angemessener Weise;
  • in Form des Wanderhandels. Wer Wanderhandel in Südtirol betreibt, darf sich nicht länger als eine Stunde pro Tag am selben Standort aufhalten. Nach Ablauf dieser Stunde muss der Handelstreibende seinen Standort um mindestens 1.000 Meter verlegen.

Who is the service aimed at?

Einzelunternehmen oder regulär gegründete Gesellschaften.


What is needed

Um den Dienst in Anspruch zu nehmen, müssen Sie über eine digitale Identität (SPID, CIE oder CNS) und eine PEC-Adresse (zertifizierte elektronische Post) verfügen.

Für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund ist eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) erforderlich.


How to apply

Sie können die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) ausschließlich auf digitalem Wege über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (Sportello Unico per le Attività Produttive – SUAP) einreichen. Für die Erteilung einer Konzession für einen festen Standplatz (auf Märkten, Jahrmärkten oder außerhalb von Märkten) ist die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde erforderlich. Alternativ können Sie auch eine bestehende Konzession durch Übertragung oder Eintritt übernehmen.


What follows

Im Falle des Wanderhandels auf öffentlichem Grund:

  • Sie erhalten für die Ausübung des Wanderhandels auf öffentlichem Grund eine Empfangsbestätigung. Diese Empfangsbestätigung wird an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) gesendet, die Sie in der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) als elektronisches Domizil angegeben haben. Diese Empfangsbestätigung gilt in jeder Hinsicht als Befähigungsnachweis zur Ausübung der Tätigkeit;
  • die Gemeinde prüft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT), ob die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind;
  • falls festgestellt wird, dass die Voraussetzungen und Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die zuständige Gemeinde innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Meldung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen betreffen das Verbot der Weiterführung der Tätigkeit und die Beseitigung allfälliger schädlichen Auswirkungen.

Die Tätigkeit kann in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Meldung bei der zuständigen Verwaltung aufgenommen werden.


Timings and deadlines

Es gibt keine zeitlichen Fristen.


Frequently asked questions

Ich möchte eine Einzelhandelstätigkeit auf öffentlichem Grund aufnehmen. Bei welcher Gemeinde muss ich die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) einreichen?

Wer beabsichtigt, Handel auf öffentlichem Grund auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz zu betreiben, muss der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.

Wenn ich eine ZeMeT für den Wanderhandel habe, kann ich dann auch außerhalb Südtirols arbeiten?

Ja, mit einer ZeMeT für den Wanderhandel auf öffentlichem Grund können Sie überall in Italien arbeiten, mit Ausnahme von ausdrücklich verbotenen Gebieten.

Wenn ich eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) für den Wanderhandel habe, kann ich dann auch andere Arten von Verkaufstätigkeiten ausüben?

Ja, die eingereichte ZeMeT für den Wanderhandel auf öffentlichem Grund befähigt auch zur Ausübung folgender Tätigkeiten:

  • Die Ausübung von Handelstätigkeiten bei den Personen zu Hause und in Lokalen, in denen sich Menschen zu Arbeits-, Studien-, Gesundheits-, Unterhaltungs- oder Freizeitzwecken aufhalten;
  • Die Ausübung von Handelstätigkeiten auf vorübergehend unbesetzten Ständen auf Märkten und außerhalb von Märkten;
  • die Teilnahme an Jahrmärkten.

Darf die Tätigkeit in Form des Wanderhandels auf jedem öffentlichen Grund ausgeübt werden?

Nein, der Wanderhandel darf nicht auf jedem öffentlichen Grund betrieben werden. Die Ausübung dieser Form des Handels auf öffentlichem Grund ist erlaubt, allerdings mit einigen Einschränkungen und Verboten, die je nach Gemeinde variieren können. Die Gemeinde kann die Ausübung von Handelstätigkeiten auf öffentlichem Grund in Gebieten von archäologischem, historischem, künstlerischem und ökologischem Wert verbieten oder einschränken, um diese Gebiete zu schützen.

Verbote und Einschränkungen könnten auch aus Gründen des Verkehrs, der Hygiene und Gesundheit oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses erlassen werden. Darüber hinaus ist der Handel auf öffentlichem Grund in Flughäfen, Bahnhöfen und auf Autobahnen ohne die Erlaubnis des Eigentümers bzw. der Eigentümerin oder des Betreibers bzw. der Betreiberin verboten.

Die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels ist außerdem auf den Parkplätzen, die zu mittleren Handelsbetrieben, Großverteilungsbetrieben und Einkaufszentren gehören sowie auf Flächen von Straßentankstellen verboten.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich einen festen Standplatz auf einem Markt haben möchte?

Um einen festen Standplatz auf einem Markt zu erhalten, ist Folgendes zu beachten:

  • Sie müssen sich an die Gemeinde wenden, in welcher der Markt stattfindet;
  • Sie müssen an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen, falls eine solche durchgeführt wird, und zu den Gewinnern gehören;
  • Sie müssen die entsprechende Konzession für die Nutzung öffentlichen Grundes erhalten.

Muss ich immer den Verkaufspreis angeben unabhängig davon, ob ich Lebensmittel oder Produkte verkaufe, die keine Lebensmittel sind?

Ja, auf allen Waren, die öffentlich angeboten werden, muss der Verkaufspreis deutlich und gut lesbar angegeben sein. Wenn es sich um Lebensmittel handelt, muss der Verkaufspreis pro Maßeinheit deutlich und gut lesbar angegeben werden. Daher müssen Sie den Verkaufspreis pro Maßeinheit auf einem Schild oder einer anderen hierzu geeigneten Kennzeichnung ausschreiben.