Das Amt für Luft und Lärm nimmt Ihren Antrag entgegen und prüft die Voraussetzungen.
Sie erhalten eine Bestätigung über die erfolgreiche Eintragung, die auch Ihre Eintragungsnummer in ENTECA enthält.
Auf der Plattform ENTECA wird die Liste der Personen veröffentlicht, die im Nationalen Verzeichnis der befähigten Lärmschutztechniker eingetragen sind.
Berufliche Fortbildung: Ab dem 10.12.2018 müssen Sie, sobald Sie in das Nationale Verzeichnis der befähigten Lärmschutztechniker gemäß Art. 21, Absatz 1 des GvD. 42/2017 eingetragen sind, an Fortbildungskursen teilnehmen. Diese Kurse müssen sich über einen Zeitraum von 8 Jahren erstrecken und für jeden folgenden Fünfjahreszeitraum insgesamt mindestens 30 Stunden dauern. Die 30 Stunden müssen auf mindestens 3 Jahre verteilt sein. Die erfolgreiche Teilnahme an den Kursen muss dem Amt für Luft und Lärm gemäß Anhang 1, Punkt 2 des GvD. 42/2017 mitgeteilt werden.
Die Akustikkurse für befähigte Lärmschutztechniker müssen mindestens 180 Stunden dauern. Die Akustikkurse für befähigte Lärmschutztechniker und die in Südtirol organisierten Fortbildungskurse müssen vom Amt für Luft und Lärm anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt gemäß Anhang 2, Teil B des GvD. 42/2017. Kurse, die gemäß den geltenden Vorschriften von einer anderen Region oder Autonomen Provinz anerkannt sind, gelten auch in der Autonomen Provinz Bozen.