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Service code: 1722

Freiwillige Eintragung in den Landesgesundheitsdienst

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Description

Der Dienst ermöglicht die Eintragung in den Landesgesundheitsdienst nach Zahlung des Jahresbeitrags gemäß den entsprechenden Voraussetzungen.

Bei der freiwilligen Eintragung erhalten Sie keine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), sodass Behandlungen im Ausland nicht abgedeckt sind. Wenn Sie auf Reisen sind oder sich vorübergehend im Ausland aufhalten, benötigen Sie eine private Versicherung.

Weitere Informationen finden Sie in den Leitlinien zur Gesundheitsbetreuung der EU-Bürger.


Who is the service aimed at?

  • Studenten, Studentinnen und Au-Pairs, auch für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten;
  • Personen, die eine Aufenthaltsgenehmigung für einen Wahlaufenthalt besitzen und keiner Arbeitstätigkeit nachgehen;
  • religiöses Personal (das kein Anrecht auf die obligatorische Eintragung hat);
  • diplomatisches und konsularisches Personal ausländischer Vertretungen, die in Italien tätig sind. Davon ausgenommen ist das in Italien auf Vertragsbasis beschäftigte Personal, für das die obligatorische Eintragung in den Landesgesundheitsdienst vorgesehen ist;
  • ausländische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von internationalen Organisationen, die in Italien tätig sind;
  • ausländische Bürger und Bürgerinnen, die an einem Freiwilligenprogramm teilnehmen;
  • Eltern über fünfundsechzig Jahre, die nach dem 5. November 2008 zwecks Familienzusammenführung nach Italien eingereist sind;
  • alle anderen Kategorien, die kein Anrecht auf die obligatorische Eintragung in den Landesgesundheitsdienst haben.
  • EU-Bürger oder EU-Bürgerinnen mit Wohnsitz in Italien, die nicht die Voraussetzungen für eine obligatorische Eintragung in den Landesgesundheitsdienst erfüllen.

 


Requirements

Die grundlegenden Voraussetzungen für eine freiwillige Eintragung beim Nationalen Gesundheitsdienst sind Folgende:

  • Sie müssen ein ausländischer Staatsbürger oder eine ausländische Staatsbürgerin mit regulärem Wohnsitz in Italien sein;
  • Sie haben keinen Anspruch auf eine obligatorische Eintragung beim Nationalen Gesundheitsdienst;
  • Sie müssen in eine der oben genannten Kategorien fallen;
  • für die meisten Kategorien (z. B. Wahlwohnsitz, religiöse Gründe, sportliche Aktivitäten, Eltern über 65 Jahre usw.) ist ein Wohnsitz in Italien erforderlich.

Ausnahme:

Wenn Sie Student, Studentin, Au-pair, ehrenamtlicher Mitarbeiter oder Mitarbeiterin, EU-Bürger oder EU-Bürgerin sind, können Sie sich freiwillig eintragen lassen, auch wenn Sie keinen Wohnsitz haben. In diesen Fällen ist ein Domizil in Italien ausreichend.

Sie können sich nicht in den Nationalen Gesundheitsdienst (SSN) eintragen lassen, wenn Sie ein ausländischer Staatsbürger oder eine ausländische Staatsbürgerin sind und keine Aufenthaltsgenehmigung für medizinische Behandlungen und touristische Zwecke besitzen (Art. 36 des vereinheitlichten Textes Nr. 286/98).


What is needed

Nicht-EU-Bürger und Nicht-EU-Bürgerinnen

  • gültigen Erkennungsausweis;
  • Steuernummer;
  • Aufenthaltsgenehmigung;
  • Eigenbescheinigung über Ihr Einkommen;
  • ggf. die Kopie der von ausländischen Gesundheitsbehörden ausgestellten Bescheinigungen;
  • Immatrikulation an einer Universität oder einer gesetzlich anerkannten Hochschule sowie Nachweise über den Erhalt eines Stipendiums oder einer Beihilfe (falls Sie Student oder Studentin sind);
  • Antrag auf Eintragung (##1##).

EU-Bürger und EU-Bürgerinnen mit Wohnsitz in Italien

  • gültigen Erkennungsausweis;
  • Gesundheitskarte, nur wenn sie bereits ausgestellt wurde, oder Steuernummer;
  • Eigenbescheinigung über das Einkommen in Italien oder im Ausland;
  • Antrag auf Eintragung (##2##).

Der Beitrag kann über den Vordruck F24 (Steuercode 8846 und Regionalcode 03) bei Banken, Postämtern oder zugelassenen Tabakwarenhändlern bezahlt werden.

Die Kosten für die Eintragung werden gemäß der einschlägigen Vorschriften auf der Grundlage des Gesamteinkommens berechnet, das im Vorjahr (dem Kalenderjahr) in Italien oder im Ausland erzielt wurde.

Dieser Beitrag wird mit folgenden Sätzen berechnet:

  • Beitragssatz von 7,50 % bis zu einem Einkommen von 20.658,28 €;
  • Beitragssatz von 4 % auf Beträge, die über 20.658,28 € hinausgehen, bis zu einem Höchstbetrag von 51.645,69 €.

In jedem Fall darf der Betrag nicht unter 2.000,00 € liegen.

Studenten und Studentinnen oder Au-pair

  • eine Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken oder aus religiösen Gründen besitzen und keine anderen Einkünfte (neben Stipendien oder Beihilfen) haben, beträgt der Beitrag 700,00 Euro pro Kalenderjahr;
  • ein Ausländer oder eine Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung zur Beschäftigung als Au-pair sind, beträgt der Beitrag 1.200,00 Euro pro Kalenderjahr, der von der Gastfamilie zu zahlen ist.

In diesen beiden Fällen gilt die Beitragshöhe nicht für unterhaltsberechtigte Familienmitglieder. Wenn Sie unterhaltsberechtigte Familienmitglieder haben, gelten die allgemeinen Bestimmungen mit Anwendung der vorgesehenen Beitragssätze.


How to apply

  • Bereiten Sie die erforderlichen Unterlagen vor.
  • Füllen Sie das Antragsformular für die Eintragung aus.
  • Bezahlen Sie die Gebühren.
  • Reichen Sie alle Unterlagen beim Verwaltungsamt des zuständigen Gesundheitssprengels des Südtiroler Sanitätsbetriebes ein.

What follows

Im Falle einer freiwilligen Eintragung wird Ihnen eine Bescheinigung mit einer begrenzten Gültigkeit für das Kalenderjahr ausgestellt. Dies erfolgt nach Zahlung des Beitrags, der auf der Grundlage des im Vorjahr in Italien und im Ausland erzielten Einkommen berechnet wird.


Timings and deadlines

Die Eintragung gilt für das Kalenderjahr. Die Eintragung muss jedes Jahr mit einem neuen Antrag und einer neuen Zahlung erneuert werden.


Frequently asked questions

Kann ich auch meine Familienangehörigen eintragen lassen?

Ja, aber nur, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und den anhand Ihres Gesamteinkommen berechneten Beitrag zahlen.

Was muss ich tun, wenn sich meine Situation ändert (z. B. wenn ich eine Arbeit aufnehme)?

Sie müssen dem Sanitätsbetrieb jede Änderung unverzüglich mitteilen. Sie können Anspruch auf die obligatorische Eintragung haben.

Was geschieht, wenn ich die Eintragung nicht erneuere?

Sie haben dann keinen Anspruch mehr auf die öffentliche Gesundheitsversorgung.

Habe ich mit der freiwilligen Eintragung in den gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst Anspruch auf die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)?

Nein, bei der freiwilligen Eintragung in den gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst haben Sie keinen Anspruch auf die EKVK. Die EKVK wird nur Personen ausgestellt, die obligatorisch in den Nationalen Gesundheitsdienst eingetragen sind.

 


Regulatory reference

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen