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Service code: 1712

Bereitstellung von Medizinprodukten an Personen mit Diabetes

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Description

Personen die an "Diabetes mellitus" oder temporärer Diabetes erkrankt sind, haben Anrecht auf den kostenlosen Erhalt einer limitierten Anzahl an Medizinprodukten innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraumes. Den Patientinnen und Patienten wird zusätzlich Hilfestellung und Beratung in Bezug auf die abgegeben Produkte angeboten. Die Befreiungscodes lauten: 013 und 013T.

Medizinprodukte für Diabetiker und Diabetikerinnen werden von vertragsgebundenen öffentlichen und privaten Apotheken abgegeben, die dem Landesgesundheitsdienst angeschlossen sind.

Die Abgabe von Medizinprodukten an Patienten und Patientinnen erfolgt mit einer monatlichen Genehmigung des Sanitätsbetriebs über die Gesundheitskarte auf der Grundlage einer Verschreibung eines Facharztes oder einer Fachärztin, eines Arztes oder einer Ärztin für Allgemeinmedizin oder eines Kinderarztes oder einer Kinderärztin freier Wahl.


Who is the service aimed at?

Personen mit Diabetes mellitus oder vorübergehendem Diabetes, mit dieser Diagnsoe auf der Grundlage einer Verschreibung. Diese kann von einem Facharzt oder von einer Fachärztin oder von einem Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin oder Kinderarzt oder Kinderärztin freier Wahl ausgestellt werden.


Requirements

Ihr Krankheitsbild muss einer der folgenden Kategorien enstprechen:

  • Personen mit Diabetes mellitus oder vorübergehendem Diabetes (Befreiungscodes 013, 013T), die in Südtirol wohnen und/oder ihren Wohnsitz haben und beim Landesgesundheitsdienst gemeldet sind;
  • Italienische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen mit Diabetes mellitus oder vorübergehendem Diabetes, die ihren Wohnsitz nicht in der Provinz Bozen haben und beim Landesgesundheitsdienst gemeldet sind, vorbehaltlich der Genehmigung durch ihren örtlichen Sanitätsbetrieb;
  • Personen mit Diabetes mellitus oder vorübergehendem Diabetes, die in einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums versichert sind. Dies gilt auch für ein Land, mit dem bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurden bei denen die Person Inhaber oder Inhaberin der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) oder einer gleichwertigen Karte ist. Voraussetzung dafür ist, dass der zuständige ausländische Fonds seine vorherige Genehmigung erteilt hat.

 


What is needed

  • Gesundheitskarte;
  • gültiger Erkennungsausweis;
  • Befreiungscode: 013, 013T;
  • bei Wohnsitz außerhalb Südtirols: Antrag auf Genehmigung über die zuständige Verwaltungsstelle mit Nachweis der Kostenübernahme.


How to apply

Gehen Sie zu einem Facharzt oder einer Fachärztin oder einem Arzt oder einer Ärztin für Allgemeinmedizin und lassen Sie sich eine Verschreibung ausstellen.

 

 


What follows

Die Genehmigung wird automatisch in digitaler Form auf die Gesundheitskarte hochgeladen. Es genügt, die Gesundheitskarte in der Apotheke vorzulegen, um die Medizinprodukte zu erhalten.

 


Timings and deadlines

Die ärztliche Verschreibung ist 30 Tage lang gültig. Die Geltungsdauer der Genehmigung ist variabel, beträgt jedoch höchstens 12 Monate und kann durch eine neue Verschreibung verlängert werden.

 


Frequently asked questions

An wen kann ich mich für weitere Informationen wenden?

Sie können sich an den Dienst für Diabetologie des Südtiroler Sanitätsbetriebs oder an alle mit dem Sanitätsbetrieb vertragsgebundenen öffentlichen und privaten Apotheken wenden.

Dienst für Diabetologie des Südtiroler Sanitätsbetriebs:

 


Regulatory reference

Medizinprodukte für Diabetiker und Diabetikerinnen sind alle Produkte, die im Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Januar 2017 aufgeführt sind. Das Dekret des Präsidenten des Ministerrates ist unter diesem Link abrufbar.

Hier finden Sie die vollständige Liste der Medizinprodukte und die Menge pro Bezugseinheit (Beschluss der Landesregierung Nr. 453/2023).


Des Weiteren unterliegt der Dienst den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz vom 16. März 1987, Nr. 115;
  • Beschluss der Landesregierung vom 5. Mai 2020, Nr. 315;
  • Beschluss der Landesregierung vom 29. Dezember 2020, Nr. 1103;
  • Beschluss der Landesregierung vom 30. Mai 2023, Nr. 453;
  • Beschluss des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebs vom 30. Oktober 2023, Nr. 1390.