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Service code: 1709

Recht und Verfahren für den Zugang zu geplanten medizinischen Behandlungen mit dem Vordruck S2

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Description

Mit dem Vordruck S2 kann eine Person aus einem EU-Staat nachweisen, dass sie Anspruch auf eine geplante medizinische Behandlung hat. Dies gilt für öffentlichen oder vertragsgebundenen Einrichtungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat sowie in Großbritannien, Liechtenstein, Island, Norwegen oder der Schweiz.
Wenn Sie in ein anderes Land reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen, werden die anfallenden Kosten nur dann von Ihrer Krankenkasse übernommen, wenn Sie im Voraus eine Genehmigung eingeholt haben.
Eine geplante Behandlung im Ausland ist nur möglich, wenn die Leistung in Italien nicht rechtzeitig und in einer für den klinischen Fall geeigneten Form zu erhalten.
Dies muss von einem Facharzt oder von einer Fachärztin bescheinigt und begründet werden, der im medizinischen Antrag die Notwendigkeit der Auslandsreise des Patienten oder der Patientin angibt. Es muss der Behandlungsort angegeben werden, da eine Behandlung oder Eingriff in Italien nicht möglich ist.

Requirements

Sie müssen beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sein.
Alle, die ihren Wohnsitz außerhalb von Südtirol haben, müssen sich an ihren Sanitätsbetrieb wenden.


What is needed

Füllen Sie dieses Formular aus: ##1## und fügen Sie den ärztlichen Antrag bei. Der ärztliche Antrag kann vom Primar oder der Primarin einer Abteilung oder eines Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs ausgestellt werden.

Bei einer geplanten Entbindung füllen Sie bitte das Formular aus: ##2## fügen Sie eine Bescheinigung des behandelnden Gynäkologen oder der behandelnden Gynäkologin bei, aus der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht.


How to apply

Der Vordruck S2 muss vor der Abreise bewilligt werden.

Sie müssen einen medizinischen Vorschlag beantragen, der zusammen mit dem S2-Antrag an den zuständigen Bezirk/Sprengel des Sanitätsbetriebs weitergeleitet wird. Der Antrag muss von der Bezirksreferenzstelle geprüft werden. Der Vordruck S2 wird im Falle einer positiven Beurteilung vom zuständigen Bezirk/Sprengel des Sanitätsbetriebs ausgestellt.

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie einen Rekurs einlegen:

  • an den Generaldirektor oder die Generaldirektorin des Sanitätsbetriebs;
  • beim Regionalen Verwaltungsgericht und beim Staatsrat in der Berufungsinstanz;
  • mit einem außerordentlichen Rekurs an den Präsidenten oder die Präsidentin der Republik.

Ein Antrag auf den Vordruck S2 für eine Geburt im Ausland kann in den folgenden drei Fällen gestellt werden:

  • wenn die schwangere Frau zu ihrem Ehepartner ins Ausland zieht;
  • wenn die schwangere Frau zur Entbindung in ihr Heimatland reist, um dort die Hilfe und Unterstützung ihrer Familien zu erhalten;
  • wenn die schwangere Frau mit einem Stipendium im Ausland ist.

What follows

Wenn Sie den vom Sanitätsbetrieb ausgestellten S2-Vordruck bei öffentlichen oder vertragsgebundenen Einrichtungen einreichen, haben Sie Anspruch auf alle geplanten Behandlungen, die auf dem Formular angegeben sind. Die Leistungen sind bis auf eine eventuelle Bezahlung des Tickets kostenlos.


Timings and deadlines

Geplante Behandlungen müssen im Voraus genehmigt werden. In nachweislich besonders schwerwiegenden Fällen kann auf eine vorherige Genehmigung verzichtet werden.

Frequently asked questions

Wie kann ich weitere Informationen erhalten?

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Sprengel. Für Fragen zum Schalter, konsultieren Sie bitte den Link Die Gesundheitssprengel in Südtirol

Stimmt es, dass der Vordruck nur für die angegebene Dienstleistung und den angegebenen Zeitraum gültig ist?

Ja, für jeden Folgebesuch oder jede weitere Behandlung ist ein eigener Vordruck erforderlich.

Stimmt es, dass in einer freien Praxis ein Honorar für die erbrachten Leistungen anfällt?

Ja, der Vordruck S2 deckt nur Leistungen in öffentlichen Systemen ab. Sie können eventuell eine Rückvergütung im Voraus gemäß Artikel 4 des Ministerialdekrets vom 3. November 1989 beantragen.

Kann ich eine Rückvergütung der Reisekosten beantragen?

Ja, Sie können die Rückvergütung der Reisekosten im Voraus beantragen gemäß Artikel 4 des Ministerialdekrets vom 3. November 1989.