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Service code: 1696

Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Befähigung als Skilehrer oder Skilehrerin

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Description

Dieser Dienst ermöglicht es Ihnen, die im Ausland erworbene Befähigung als Skilehrer oder Skilehrerin in Südtirol anerkennen zu lassen, um Personen beruflich in die Fertigkeiten des Skilaufens unterweisen zu können.


Who is the service aimed at?

Skilehrer oder Skilehrerinnen, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben.


Requirements

Sie müssen den Beruf des Skilehrers oder der Skilehrerin in ihrem Herkunftsland selbständig oder innerhalb einer Skischule ausüben dürfen.

 


What is needed

Antragsformular für die Anerkennung des im Ausland erworbenen Titels als Skilehrer oder Skilehrerin: ##2##.
Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen.

 


How to apply

Sie können Ihren Antrag stellen, indem Sie das Formular im Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen“ mit der notwendigen Dokumentation an die folgende E-Mail-Adresse senden: turismo@provincia.bz.it.

 

 


What follows

  1. Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert die Voraussetzungen;
  2. Ihr Antrag wird von der Landesberufskammer der Skilehrer und Skilehrerinnen geprüft;
  3. die im Ausland erworbene Befähigung wird mit einem übereinstimmenden Gutachten der Landesberufskammer der Skilehrer und Skilehrerinnen vom zuständigen Landesrat als mit der in Südtirol erworbenen Befähigung gleichwertig anerkannt;
  4. Das Ergebnis des Verfahrens wird Ihnen offiziell per E-Mail mitgeteilt, der ein Schreiben mit der Entscheidung beigefügt ist.

 


Timings and deadlines

Eventuelle, für die Gleichstellung erforderliche Ausgleichsmaßnahmen, finden jährlich, üblicherweise im Zeitraum November - Mitte Dezember statt.


Frequently asked questions

Wo kann ich die Informationen in englischer Sprache finden?

Die Informationen in englischer Sprache finden Sie im folgendem Dokument: ##4##.

 

 


Regulatory reference

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen: