Die Voraussetzungen betreffen den Besitz von Studientiteln oder die Berufserfahrung.
Studientitel
Besitz von Studientiteln:
- Diplom einer postsekundären Ausbildung, der von einer höheren technischen Lehranstalt mit touristischer Ausrichtung ausgestellt wurde;
- Abschluss eines Bachelorstudiums mit touristischer Ausrichtung;
- Fachlaureat in Tourismuswissenschaften oder gleichwertigen Fachrichtungen, das an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten oder gleichgestellten Universität erlangt wurde;
- Masterabschluss im Bereich Tourismus;
- Doktortitel, der an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten oder gleichwertigen Universität im Bereich Tourismus erlangt wurde;
- Teilnahmebestätigung, mit bestandener abschließender Befähigungsprüfung, an einem von den Regionen oder autonomen Provinzen genehmigten Ausbildungskurs von mindestens 600 Stunden. Der Kurs muss von akkreditierten und/oder zugelassenen Ausbildungseinrichtungen gemäß dem geltenden Berufsbildungssystem angeboten werden. Der Kurs muss auf die Ausübung der spezifischen Tätigkeit des Reisebüroleiters bzw. der Reisebüroleiterin ausgerichtet sein.
Fachkenntnisse
Besitz der Fachkenntnisse, die in Artikel 29 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. November 2007, Nr. 206, vorgesehen sind:
- eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger bzw. Selbstständige oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin (die Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Unterlagen nicht länger als 10 Jahre beendet worden sein), oder
- eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger bzw. Selbstständige oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein von einem Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist, oder
- eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger bzw. Selbstständige oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein von einem Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist, oder
- eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger bzw. Selbstständige oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit nachweist (die Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Unterlagen nicht länger als 10 Jahre beendet worden sein), oder
- eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein von einem Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist, oder
- eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein von einem Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist.
Sprachkenntnisse
Sprachkenntnisse, mindestens auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder höher:
- Italienisch;
- Deutsch;
- Englisch.