Kann ich die Löschung der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung auch beantragen, wenn das Fahrzeug nicht auf die Person mit Behinderungen zugelassen ist, aber zu deren Transport genutzt wird?
Ja, das können Sie. Auch wenn das Fahrzeug nicht direkt auf die Person mit Behinderungen zugelassen ist, können Sie dennoch die Löschung der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung beantragen, wenn Sie nachweisen, dass das Fahrzeug für deren Transport genutzt wird. In diesem Fall müssen Sie Unterlagen beifügen, die dies belegen, wie den Behindertenparkausweis, die medizinischen Unterlagen und gegebenenfalls die Eigenerklärung, dass die Person mit Behinderungen steuerlich zu Lasten der Person geht, die das Fahrzeug gekauft hat.
Was geschieht, wenn mein Ansuchen unvollständig ist oder erforderliche Unterlagen fehlen?
Wenn Ihr Ansuchen unvollständig ist oder erforderliche Unterlagen fehlen, werden Sie seitens der Südtiroler Einzugsdienste AG kontaktiert, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Ihr Ansuchen wird nicht sofort abgelehnt, Sie müssen jedoch die angeforderten Unterlagen einreichen, damit die Bearbeitung fortgesetzt werden kann. Beachten Sie, dass die 30-Tage-Frist für die Antwort erst ab dem Zeitpunkt läuft, an dem die Unterlagen vollständig vorliegen.
Was passiert, wenn ich nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung zahle?
Vor der Eintragung der Sperre/Stilllegung wird Ihnen eine Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung zugestellt, mit Angabe des Kennzeichens des betroffenen Fahrzeugs oder der betroffenen Fahrzeuge und mit der Aufforderung, den geschuldeten Betrag innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Vorankündigung zu bezahlen. Andernfalls trägt die Gesellschaft die Sperre ein.
Wenn Sie den in der Vorankündigung angegebenen Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung bezahlen und keine Ratenzahlung, Entlastung oder Aussetzung beantragen, trägt die Gesellschaft die verwaltungsmäßige Sperre/Stilllegung im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) ein. Ab diesem Zeitpunkt gilt:
- Das Fahrzeug darf nicht mehr verkehren;
- Wenn Sie dennoch fahren, riskieren Sie eine Geldbuße gemäß Art. 214, Absatz 8, der Straßenverkehrsordnung;
- Wenn ein Unfall passiert, während die Sperre/Stilllegung aktiv ist, kann die Versicherung gemäß Vertrag die gezahlten Beträge zurückfordern (Rückgriffsrecht).