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Service code: 1572

Annullierung der Vorankündigung und Löschung der verwaltungsmäßigen Sperre für Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung

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Description

Die verwaltungsmäßige Sperre ist eine Sicherungsmaßnahme, mit der die Nutzung von eingetragenen beweglichen Gütern (zum Beispiel eines Autos) untersagt wird. Die Maßnahme wird dabei im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) eingetragen.
Dieser Dienst sieht vor, dass, wenn das Fahrzeug für die Nutzung durch eine Person mit Behinderungen oder für deren Transport bestimmt ist, bei den Südtiroler Einzugsdiensten ein Antrag auf Aufhebung der Vorankündigung einer verwaltungsmäßigen Sperre oder Stilllegung sowie auf Löschung der bereits eingetragenen verwaltungsmäßigen Sperre oder Stilllegung gestellt werden kann.


Who is the service aimed at?

Jede Person, der eine Vorankündigung einer verwaltungsmäßigen Sperre oder Stilllegung zugestellt wurde oder die ein auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug besitzt, auf das die Gesellschaft eine verwaltungsmäßige Sperre oder Stilllegung eingetragen hat.


Requirements

Sie können den Antrag auf Annullierung der vorangekündigten verwaltungsmäßigen Sperre / Löschung der verwaltungsmäßigen Sperre eines Fahrzeugs stellen, wenn das betreffende Fahrzeug für die Nutzung durch eine Person mit Behinderungen oder für deren Transport bestimmt ist.


What is needed

  • Das folgende Antragsformular: ##2##;
  • die vollständigen Unterlagen, die das Ansuchen begründen. Zum Beispiel:
  1. Zulassungsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug mit den vorgeschriebenen Vorrichtungen für die Führung durch eine Person mit Behinderungen ausgestattet ist;
  2. Kaufrechnung, aus der hervorgeht, dass das Gut unter Inanspruchnahme der in Gesetz Nr. 104/1992 oder in einer anderen Rechtsvorschrift vorgesehenen Steuervergünstigungen erworben wurde. Wenn die Kaufrechnung nicht auf die Person mit Behinderungen ausgestellt ist, müssen Sie bestätigen, dass diese steuerlich zu Lasten der erwerbenden Person geht (fügen Sie eine Kopie der letzten Steuererklärung oder die ausgefüllte Eigenerklärung bei, die sich auf der letzten Seite des Antragsformulars für die Annullierung der vorangekündigten verwaltungsmäßigen Sperre oder Löschung der verwaltungsmäßigen Sperre eines Fahrzeugs für den Transport von Menschen mit Behinderungen befindet);
  3. “Parkausweis für Behinderte”, der von der Gemeinde vor dem Datum der Zustellung der Vorankündigung oder der Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre oder Stilllegung ausgestellt wurde und gültig ist. In diesem Fall ist auch die ausgefüllte Eigenerklärung beizulegen, die sich auf der letzten Seite des Antragsformulars für die Annullierung der vorangekündigten verwaltungsmäßigen Sperre oder Löschung der verwaltungsmäßigen Sperre eines Fahrzeugs für den Transport von Menschen mit Behinderungen befindet;
  4. Protokoll der ärztlichen Kollegialuntersuchung zur Feststellung der Behinderung oder andere medizinische Unterlagen.
  • der Erkennungsausweis der antragstellenden Person;
  • gegebenenfalls die Vollmacht für einen Antrag auf Aufhebung in Bezug auf Akten, die auf eine andere Person ausgestellt sind, zusammen mit einer Kopie des Erkennungsausweises auch des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin.

 

Dieser Dienst ist gebührenfrei.

 


How to apply

Füllen Sie das oben genannte Formular aus und fügen Sie die für das Ansuchen erforderlichen Unterlagen bei.

Reichen Sie das Ansuchen ein über:

  • E-Mail an die Adresse zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it, oder
  • PEC an die Adresse se.aar.bz@legalmail.it (verpflichtend für Unternehmen und Freiberufler/Freiberuflerinnen), oder
  • persönlich, nach vorheriger Terminvereinbarung, am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG in Bozen, Schlachthofstraße 53/b, 3. Stock, oder
  • per Post an die Südtiroler Einzugsdienste AG, J. Mayr-Nusser-Straße 62/D, 39100 Bozen.

What follows

Die Gesellschaft prüft die korrekte Ausfüllung des Ansuchens und die Beifügung der erforderlichen Unterlagen und:

  • bei positivem Ergebnis erhalten Sie je nach Fall einen Bescheid über die Annullierung der vorangekündigten verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung oder über die Löschung der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung eines Fahrzeugs für den Transport von Menschen mit Behinderungen;
  • ist dies nicht der Fall, wird Ihr Antrag abgelehnt.

Sie erhalten die Bescheide entsprechend der im Formular für das Ansuchen getroffenen Wahl per:

  • PEC (verpflichtend für Unternehmen und Freiberufler/Freiberuflerinnen), oder
  • Einschreiben, oder
  • persönlich, nach telefonischer Kontaktaufnahme oder E-Mail-Benachrichtigung durch die Gesellschaft, am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG in Bozen, Schlachthofstraße 53/b, 3. Stock, oder durch eine bevollmächtigte Person am Sitz der Gesellschaft; in diesem Fall muss die Person eine Vollmacht vorweisen.

Timings and deadlines

Es gibt keine Fristen, innerhalb derer das Ansuchen eingereicht werden muss.
Die Gesellschaft bearbeitet Ihr Ansuchen, sofern es vollständig ist, innerhalb von 30 Tagen ab dessen Einreichung; andernfalls fordert sie die notwendigen Ergänzungen an.

Frequently asked questions

Kann ich die Löschung der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung auch beantragen, wenn das Fahrzeug nicht auf die Person mit Behinderungen zugelassen ist, aber zu deren Transport genutzt wird?

Ja, das können Sie. Auch wenn das Fahrzeug nicht direkt auf die Person mit Behinderungen zugelassen ist, können Sie dennoch die Löschung der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung beantragen, wenn Sie nachweisen, dass das Fahrzeug für deren Transport genutzt wird. In diesem Fall müssen Sie Unterlagen beifügen, die dies belegen, wie den Behindertenparkausweis, die medizinischen Unterlagen und gegebenenfalls die Eigenerklärung, dass die Person mit Behinderungen steuerlich zu Lasten der Person geht, die das Fahrzeug gekauft hat.

Was geschieht, wenn mein Ansuchen unvollständig ist oder erforderliche Unterlagen fehlen?

Wenn Ihr Ansuchen unvollständig ist oder erforderliche Unterlagen fehlen, werden Sie seitens der Südtiroler Einzugsdienste AG kontaktiert, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Ihr Ansuchen wird nicht sofort abgelehnt, Sie müssen jedoch die angeforderten Unterlagen einreichen, damit die Bearbeitung fortgesetzt werden kann. Beachten Sie, dass die 30-Tage-Frist für die Antwort erst ab dem Zeitpunkt läuft, an dem die Unterlagen vollständig vorliegen.

Was passiert, wenn ich nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung zahle?

Vor der Eintragung der Sperre/Stilllegung wird Ihnen eine Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung zugestellt, mit Angabe des Kennzeichens des betroffenen Fahrzeugs oder der betroffenen Fahrzeuge und mit der Aufforderung, den geschuldeten Betrag innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Vorankündigung zu bezahlen. Andernfalls trägt die Gesellschaft die Sperre ein.

Wenn Sie den in der Vorankündigung angegebenen Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung bezahlen und keine Ratenzahlung, Entlastung oder Aussetzung beantragen, trägt die Gesellschaft die verwaltungsmäßige Sperre/Stilllegung im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) ein. Ab diesem Zeitpunkt gilt:

  • Das Fahrzeug darf nicht mehr verkehren;
  • Wenn Sie dennoch fahren, riskieren Sie eine Geldbuße gemäß Art. 214, Absatz 8, der Straßenverkehrsordnung;
  • Wenn ein Unfall passiert, während die Sperre/Stilllegung aktiv ist, kann die Versicherung gemäß Vertrag die gezahlten Beträge zurückfordern (Rückgriffsrecht).

Regulatory reference

Rechtsgrundlage

  • Artikel 8, Absatz 4, der “Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen” der Gläubigerkörperschaften (Dekret des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol Nr. 36 vom 23.10.2023 für die Autonome Provinz Bozen und auch für die anderen Körperschaften aufgrund des erfolgten Gesetzesverweises) und Artikel 86 des Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 602/1973.