web
You’re offline. This is a read only version of the page.
close
Service code: 1545

Gesundheitskosten: automatische Übermittlung und vereinfachte Steuererklärung

Add to Favourites
Loading...
Share

Description

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb ist verpflichtet, alle Informationen über die Gesundheitsausgaben der Bürgerinnen und Bürger während des Kalenderjahres zu übermitteln.
Diese Informationen werden elektronisch an das „System der Gesundheitskarte“ (Sistema Tessera Sanitaria) übermittelt. Sie werden auch der Agentur für Einnahmen zur Verfügung gestellt und im vorausgefüllten Modell 730 erfasst.
Für den Steuerabzug dieser Ausgaben müssen die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ihrer Steuererklärung keine Quittungen für medizinische Ausgaben mehr beilegen.
Grundlage dafür ist das Gesetzesdekret 175/2014.


Timings and deadlines

Mit ihren Zugangsdaten können Sie den reservierten Bereich des Portals des Gesundheitskartensystems aufrufen. Dort können Sie einzelne Ausgaben selbst löschen. Diese Löschung ist nur zwischen dem 1. und 7. Februar des Jahres möglich, das auf das Jahr folgt, in dem die Krankheitskosten entstanden sind.


Frequently asked questions

Welche Informationen werden übermittelt?

Die Details der erbrachten Leistung werden nicht an die Agentur für Einnahmen übermittelt. Es werden lediglich folgende Angaben übermittelt:

  • die Steuernummer der Bürgerin oder des Bürgers (oder des unterhaltsberechtigten Familienangehörigen);
  • die Nummer und das Datum des Steuerbelegs, der die Ausgabe bescheinigt;
  • das Datum der entsprechenden tatsächlichen Zahlung;
  • der Betrag der getätigten Ausgabe oder der erhaltenen Erstattung und die entsprechende Art.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Verbraucherzentrale Südtirol: www.consumer.bz.it/de.

Was kann ich tun, wenn ich nicht möchte, dass die Informationen übermittelt werden?

Wenn Sie nicht damit einverstanden sind, dass diese Informationen automatisch an das Gesundheitskartensystem (Sistema Tessera Sanitaria) übermittelt werden und dass sie in der vorausgefüllten Erklärung erscheinen, können Sie der Übermittlung widersprechen. Das Widerspruchsrecht kann auch von der Ehegattin, dem Ehegatten oder von steuerpflichtigen Kindern (über 16 Jahre) ausgeübt werden.

Wie soll der Widerspruch erfolgen?

Wenn die Zahlung für die Gesundheitsleistung an der Kasse des Krankenhauses oder des Gesundheitssprengels erfolgt, können Sie Ihren Widerspruch gegen die Übermittlung mitteilen. Sie können dies direkt am Kassenschalter tun, jedoch nur vor Ausstellung des Steuerbelegs.
Wenn die Gesundheitsleistung nicht direkt an der Kasse bezahlt wird, sondern auf der Grundlage eines Dokuments, das Ihnen nach Hause geschickt wird, müssen Sie Ihren Widerspruch gegen die elektronische Übermittlung mitteilen. Dieser muss innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Fakturierung und Forderungseinbringung des Südtiroler Sanitätsbetriebes mitgeteilt werden.
Bei Steuerbescheinigungen, die in den Gesundheitsbezirken Brixen und Bruneck ausgestellt werden, muss der Widerspruch beim Amt für Patientenaufnahme und Bürgeranliegen bzw. Amt für Patientenverwaltung gemeldet werden.
Bei Ausgaben, die durch den so genannten “sprechenden Kassenbeleg” der Apotheken dokumentiert werden, kann das Widerspruchsrecht hingegen einfach dadurch ausgeübt werden, dass man seine Steuernummer nicht mitteilt.

Muss der Widerspruch jedes Mal ausgeübt werden?

Ja, der Widerspruch muss für jedes einzelne Steuerdokument ausgeübt und jedes Mal erneuert werden.
Kontakte:

  • Gesundheitsbezirk Bozen, Amt für Fakturierung und Forderungseinbringung. Neubruchweg 3, Bozen. Telefon1: +39 0471 43 91 62 oder Telefon 2: +39 0471 43 91 77;
  • Gesundheitsbezirk Meran, Amt für Fakturierung und Forderungseinbringung. Laurinstraße 24, Meran. Telefon +39 0473 26 48 13;
  • Gesundheitsbezirk Brixen, Amt für Patientenaufnahme und Bürgeranliegen. Dantestraße 51, Brixen. Telefon +39 0472 81 21 45;
  • Gesundheitsbezirk Bruneck, Amt für Patientenverwaltung. Spitalstraße 11, Bruneck. Telefon +39 0474 58 10 35.

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:


Regulatory reference

  • Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 175/2014 „Steuervereinfachung und vorausgefüllte Steuererklärung“;

  • Dekret vom „Leiter des zentralen Rechnungsamtes des Staates“ vom 31 Juli 2015.

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: ##1##.