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Service code: 1492

Beiträge an Genossenschaftsverbände, Forschungsinstitute sowie öffentliche und private Organisationen im Genossenschaftswesen

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Description

Förderungen zugunsten von Genossenschaftsverbänden, Forschungsinstituten und öffentlichen und privaten Organisationen, die Initiativen zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens, der genossenschaftlichen Bildung und Erziehung sowie des Genossenschaftsdenkens durchführen.

Die Vorhaben müssen sich auf Südtirol beziehen bzw. für die lokale Wirtschaft von erkennbarem Interesse sein.


Who is the service aimed at?

  • Nach regionalem Recht anerkannte Vertretungsverbände genossenschaftlicher Körperschaften mit Sitz in Südtirol.
  • Forschungsinstitute, Universitäten, Verbände und andere öffentliche und private Organisationen.

Requirements

Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Mindestausgabe: 3.000,00 Euro pro Gesuch.


Förderfähige Höchstausgabe: 100.000,00 Euro pro Gesuch.

Es können mehrere Fördergesuche pro Jahr gestellt werden.

Förderfähige Initiativen
 

  • Organisation von Informationsveranstaltungen zu aktuellen Themen der Wirtschaft und des Genossenschaftswesens;
     
  • Studien, Umfragen und Forschungen oder ähnliche Aktivitäten, um das Wissen zu erweitern und um alle Aspekte der Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens oder eines bestimmten Sektors zu vertiefen;
     
  • Organisation von Tagungen und Seminaren über Genossenschaftsthemen;
     
  • Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen zur Förderung des Genossenschaftsmodells und der genossenschaftlichen Erfahrung;
     
  • Projekte mit Schulen, um die Ideale, die Werte und Kultur des Genossenschaftsgedankens durch Praktika und den Erfahrungsaustausch zwischen den Schulen zu verbreiten;
     
  • Projekte zur Verbreitung des Genossenschaftsgedankens im akademischen Bereich einschließlich Prämien und Stipendien bezogen auf Diplomarbeiten oder Forschungsdoktorate;
     
  • Produktion und Verbreitung von audiovisuellen Medien, Fernsehprogrammen oder Drucksachen, Veröffentlichungen von Büchern, Forschungsarbeiten, Ergebnissen von Forschungen und Studien sowohl in Papierform als auch digital. Diese müssen im Zusammenhang mit rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen, historischen, soziologischen und kulturellen Aspekten des Genossenschaftswesens stehen;
     
  • Erfahrungsaustausch mit Behörden und Organisationen auf nationaler, EU oder internationaler Ebene, die im Bereich der Genossenschaften arbeiten oder diese fördern.


Beitragssatz

Für die genannten Vorhaben kann ein Beitrag bis zu 60 % der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.
Projekte von allgemeinem Interesse können im Ausmaß von bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben finanziert werden, unter der Bedingung, dass sie von der Mehrheit, der im Sinne der Regionalgesetzgebung anerkannten Vertretungsverbände der Genossenschaften mit Sitz in Südtirol, realisiert werden.

Für die Verfolgbarkeit der Geldflüsse wird ein einheitlicher Projektcode (CUP) vergeben. Der vom zuständigen Amt mitgeteilte CUP-Code muss auf allen buchhalterischen Unterlagen und Zahlungsnachweisen (z.B. Rechnungen und Bankbelegen) angeführt werden.


What is needed

Für den Antrag
  • ##1##
  • Die Kostenvoranschläge oder detaillierte Kostenaufstellung;
  • Die Projektbeschreibung und Beschreibung des Antragstellers
  • Entrichtung der Stempelgebühr von 16,00 Euro. Davon befreit sind die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
Für die Abrechnung
  • ##2##
  • Beschreibung des realisierten Vorhabens sowie falls vorhanden das realisierte Informationsmaterial mit Logo des Landes
Ausgabennachweise gemäß Beschreibung im Formular

How to apply

Die Anträge samt Anlagen müssen unter Verwendung der entsprechenden Formulare (siehe „Was benötigen Sie“) erstellt, in ein PDF umgewandelt, digital unterzeichnet und in einer einzigen Mitteilung an die PEC-Adresse gen.coop@pec.prov.bz.it gesendet werden.

What follows

Das zuständige Amt nimmt den Antrag entgegen und prüft die Voraussetzungen.

Nach Eingang des Antrags erhält die Körperschaft mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) eine Mitteilung über die Einleitung des Beitragsverfahrens und den einheitlichen Projektcode (CUP).

Timings and deadlines

  • Der Beitragsantrag muss vor Beginn des entsprechenden Vorhabens eingereicht werden.
     
  • Innerhalb von 120 Tagen, vorbehaltlich der Unterbrechungen gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 (Regelung des Verwaltungsverfahrens), wird das Verfahren abgeschlossen und die genossenschaftliche Körperschaft erhält die entsprechende Mitteilung mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC).
     
  • Der Auszahlungsantrag muss bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Beitrag gewährt wurde, eingereicht werden.
     
Die Ausgaben für mehrjährige Projekte, die in dem vom zuständigen Amt genehmigten Zeitplan enthalten sind, müssen bis Dezember des Jahres abgerechnet werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ausgaben verbucht wurden.

Frequently asked questions

Muss das Logo des Landes auf dem erstellten Material sichtbar sein?


Ja, die Öffentlichkeitsmaterialien (Faltblätter, Poster, Postkarten, Zeitungsinserate, Webseiten usw.) der von der Autonomen Provinz Bozen finanzierten Projekte müssen das Logo der Provinz Bozen und folgenden Hinweis tragen: „Die Initiative wird von der Provinz Bozen - Ressort Sozialer Zusammenhalt, Familie, Senioren, Genossenschaften und Ehrenamt finanziert". Andernfalls wird der Beitrag um 10 Prozentpunkte reduziert. Das Logo darf nur für diesen Zweck verwendet werden.
Die Richtlinien zur Anwendung des Logos durch Förderempfänger können beim Amt für Genossenschaftswesen angefordert werden.

Können Rechnungen, die vor der Gesuchstellung ausgestellt wurden, abgerechnet werden?


Nein, die Rechnungen müssen nach Gesuchstellung ausgestellt sein.


Bis wann wird der Beitrag ausgezahlt?


Innerhalb von maximal 150 Tagen nach Einreichung des Auszahlungsantrags.


Muss der CUP (einheitlicher Projektcode) auf allen Rechnungen angegeben werden?


Ja


Wie kann ich die Stempelmarke von 16,00 Euro bezahlen?


1. Physische Stempelmarke


Sie erwerben eine Stempelmarke im Wert von 16,00 Euro und tragen den eindeutigen elektronischen Kodex dieser Marke auf der ersten Seite des Antragsformulars ein. Die Marke darf ausschließlich für dieses Dokument verwendet werden und ist gemäß Art. 37 DPR 642/1972 für 3 Jahre aufzubewahren.


2. Virtuelle Stempelmarke


Falls Sie als Wirtschaftsteilnehmer eine Ermächtigung der Agentur für Einnahmen besitzen, können Sie die Stempelsteuer elektronisch zahlen. Die Zahlung erfolgt dann über das entsprechende Online-System der Steuerbehörde und wird im Antrag vermerkt.

3. Befreiung

In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.