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Service code: 1322

Notwendige Dokumente für Umweltgelder

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Description

Der Dienst stellt die erforderlichen Formulare für die Verwendung der Umweltgelder zur Verfügung.
Die Umweltgelder sind Ausgleichszahlungen aus dem Betrieb mittelgroßer und großer Wasserkraftwerke. Die Gelder stehen den Ufergemeinden und dem Land zur Verfügung und werden für ökologische und wasserbauliche Maßnahmen verwendet.

Who is the service aimed at?

Ufergemeinden und Betreiber von Wasserkraftwerken.
 

What is needed

Gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 976 vom 5. November 2024 (geändert mit Beschluss Nr. 386 vom 3. Juni 2025) sind die Ufergemeinden und die beteiligten Betreiber verpflichtet, die folgenden Unterlagen auszuarbeiten.
  • ##1##, ist aufzubewahren und muss nicht übermittelt werden. Dieses Formular wird zur detaillierten Beschreibung und Planung der im Rahmen der Dreijahrespläne vorgesehenen Maßnahmen verwendet.
  • ##2##, ist gemäß den nachstehend beschriebenen Modalitäten zu übermitteln. Dieses Formular dient der Abgabe von Eigenerklärungen nach Abschluss der Maßnahmen.
Dieser Dienst ist gebührenfrei.
 


What follows

Sobald Ihre Mitteilung eingegangen ist, führt das Amt die vorgesehenen Kontrollen gemäß des entsprechenden Beschlusses durch.

Timings and deadlines

Sie müssen Anlage B innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Arbeiten an den Betreiber und an die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz übermitteln.
 


Frequently asked questions

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Umweltgelder auf der Website der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.

Können Bezirksgemeinschaften, die Ufergemeinden einschließen, auf die Umweltgelder zugreifen?

Nein, nur die Ufergemeinden können diese Gelder in Anspruch nehmen.

Wann muss ich Anlage A ausfüllen und was ist damit zu tun, sobald sie ausgefüllt ist?

Diese Unterlage ist auszufüllen, wenn der Dreijahresplan der Maßnahmen ausgearbeitet wird. Anschließend ist sie aufzubewahren und im Falle späterer Kontrollen bereitzuhalten.