Ihnen werden die Ausgaben für den Kauf und die Anbringung von orthodontischen und kieferorthopädischen Prothesen und Orthesen erstattet, sofern sie zuvor vom Sanitätsbetrieb genehmigt wurden.
Zu diesem Zweck müssen Sie innerhalb von drei Jahren ab der Mitteilung der Genehmigung eine Abrechnung zur Auszahlung des Beitrags einreichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, verfällt das Recht auf den gewährten Beitrag, außer in besonderen Fällen, die der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin entsprechend begründet.
Gemäß den nationalen Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit sind der Abrechnung die Originalrechnung(en) sowie die Unterlagen über die geleisteten Zahlungen beizulegen.
Die Rechnungen müssen nach der Genehmigung des Sanitätsbetriebs ausgestellt worden sein.
Alle Unterlagen müssen auf den Namen der Person lauten, der die Ausgaben erstattet werden.
Um eine Vergütung zu erhalten, muss nachgewiesen werden, dass das Medizinprodukt den europäischen Qualitätskriterien entspricht (= EU-Konformitätsbescheinigung).
Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag muss mindestens 200,00 Euro ausmachen.
Für weitere Informationen lesen Sie bitte das ##6##.