Service code: 1265
Regelung der Ausübung der Urlaub auf dem Bauernhof Tätigkeit - Einstufung
Regelung der Ausübung der Tätigkeit “Urlaub auf dem Bauernhof” und Antrag für die Einstufung des Betriebes.
Who is the service aimed at?
Jeder landwirtschaftliche Unternehmer oder jede landwirtschaftliche Unternehmerin, der oder die über die folgenden Voraussetzungen verfügt:
- Einzelne landwirtschaftliche Unternehmer und Unternehmerinnen, die direkt den Betrieb als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften und
- die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmer eingetragen sind und
- im Gemeindenverzeichnis gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes eingetragen sind oder für die die Landesabteilung Landwirtschaft die Voraussetzungen für die Ausübung der "Urlaub auf dem Bauernhof" - Aktivitäten festgestellt hat.
- landwirtschaftliche Betriebe, die Wohnungen, Zimmer oder Gemeinschaftsräume bauen, wiedergewinnen, renovieren oder erweitern möchten, die ausschließlich für die Urlaub auf dem Bauernhof - Gäste bestimmt sind.
Für die Höhe der Beihilfe werden folgende Kategorien von landwirtschaftlichen Unternehmern unterschieden:
- Obst- und Weinbaubetriebe sowie Betriebe mit Sonderkulturen erhalten einen Zuschuss von 30 %;
- Grünlandbetriebe mit Tierhaltung mit bis zu 39 Erschwernispunkten erhalten einen Zuschuss von 40 %;
- Grünlandbetriebe mit Tierhaltung mit bis zu 39 Erschwernispunkten, die in strukturschwachen Gebieten liegen, erhalten einen Beitrag von 50 %
- Grünlandbetriebe mit Tierhaltung mit 40 und mehr Erschwernispunkten erhalten einen Beitrag von 50 %;
- Grünlandbetriebe mit Tierhaltung mit 40 und mehr Erschwernispunkten, die in strukturschwachen Gebieten liegen, erhalten einen Zuschuss von 60 %;
- Grünlandbetriebe mit Tierhaltung mit 75 und mehr Erschwernispunkten erhalten einen Zuschuss von 60 %.
Requirements
Die Voraussetzungen, die du bei der Ausübung der “Urlaub auf dem Bauernhof” Tätigkeit einhalten musst, sind im Beschluss der Landesregierung Nr. 4617 vom 09.12.2008 angeführt. Nachfolgend findest du die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung deiner Vermietungstätigkeit im Rahmen des Urlaub auf dem Bauernhof.
Dein landwirtschaftlicher Betrieb muss Folgendes aufweisen.
Dein landwirtschaftlicher Betrieb muss Folgendes aufweisen.
Mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:
- 0,5 ha Obst-, oder Weinbaufläche haben;
- 1,0 ha Wiesen, Ackerfutterbauflächen oder Sonderkulturen;
- bei reinen Grünlandbtrieben 1,0 ha Wiese und mind. 0,5 GVE pro ha. Du musst jedenfalls mind. 1,5 GVE in deinem Betrieb halten.
What is needed
Formular für das Ansuchen um Einstufung: ##1##.
Dieser Dienst ist gebührenfrei.
Dieser Dienst ist gebührenfrei.
How to apply
- Laden Sie das Formular für das Ansuchen in der Rubrik „Was benötigen Sie für das Ansuchen“ herunter und füllen Sie es aus.
- Reichen Sie den Antrag beim Amt für ländliches Bauwesen ein.
Sie können den Antrag einreichen:
- mit PEC an die Adresse lwbauwesen.agriedilizia@pec.prov.bz.it;
- oder in Papierform, direkt im Amt.
What follows
- Das Amt prüft die Richtigkeit des Antrags.
- Einige Daten werden in den jeweiligen Datenbanken überprüft.
- Wenn alles in Ordnung ist, werden Sie telefonisch kontaktiert, um einen Termin für den Lokalaugenschein zu vereinbaren.
- Der Lokalaugenschein wird durchgeführt und der Kriterienkatalog vor Ort ausgefüllt (die Wartezeit für den Lokalaugenschein beträgt 2 bis 4 Monate).
- Anschließend wird der ausgefüllte Kriterienkatalog ausgewertet. Das Ergebnis der Auswertung wird Ihnen, der zuständigen Gemeinde und dem zuständigen Tourismusverein mitgeteilt.
Timings and deadlines
Du kannst den Antrag um Einstufung jederzeit im Laufe des Jahres einreichen.
Frequently asked questions
Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Institution.Regulatory reference
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: https://lexbrowser.provinz.bz.it/it.
Rechtsgrundlagen:
Rechtsgrundlagen:
- Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 (Regelung des “Urlaub auf dem Bauernhof”);
- Beschluss der Landesregierung vom 09.12.2008, Nr. 4617 (Voraussetzungen für die Ausübung der “Urlaub auf dem Bauernhof” Tätigkeit);
- Der Beschluss der Landesregierung Nr. 4617 vom 9.12.2008 wurde mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 222 vom 31.03.2020 geändert (Modalitäten für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen und Voraussetzungen der entsprechenden Räume);
- Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32 in geltender Fassung (Modalitäten für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen und Voraussetzungen der entsprechenden Räume);
- Der Beschluss der Landesregierung vom 16.03.2021, Nr.261 (Modalitäten für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen und Voraussetzungen der entsprechenden Räume).
Competent structure
Amt für ländliches Bauwesen
Landhaus 6 - Peter Brugger, Brennerstraße 6, 39100 Bozen.
Telefon: +39 0471 41 51 50 / +39 0471 41 51 51
E-Mail: edilizia.rurale@provincia.bz.it
PEC: lwbauwesen.agriedilizia@pec.prov.bz.it
Website: https://agricoltura.provincia.bz.it/de/home
Telefon: +39 0471 41 51 50 / +39 0471 41 51 51
E-Mail: edilizia.rurale@provincia.bz.it
PEC: lwbauwesen.agriedilizia@pec.prov.bz.it
Website: https://agricoltura.provincia.bz.it/de/home
Ansprechpartner
Lun Erika: Telefon +39 0471 41 51 52Pernter Ulrike: Telefon +39 0471 41 51 53
Parteienverkehr
Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr.
