Die EEVE-Erklärung und die Bescheinigung des FWL können kostenlos bei den konventionierten Patronaten und Steuerbeistandszentren (CAAF) gemacht werden. Hier finden Sie die entsprechende Dokumentation ##31##.Die Voraussetzungen betreffen die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz, die Inskription, die Modalität Vollzeit oder Teilzeit, die Studiendauer, den Studienerfolg und die wirtschaftliche Lage.
Staatsbürgerschaft und Wohnsitz
Sie können ansuchen, wenn sie eine Universität in Südtirol besuchen, und:
- Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, oder
- Bürgerin oder Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union sind, über eine Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfügen oder Ihnen gemäß Richtlinie 2011/95/EU der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind, oder
- Bürgerin und Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union mit nicht langfristiger Aufenthaltsberechtigung sind, und bei Antragstellung und bis zum Einreichtermin laut Wettbewerbsausschreibung Ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr in Südtirol haben.
Achtung: Bürgerinnen und Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union müssen dem Amt für Hochschulförderung persönlich und innerhalb 3. November 2025, 12:00 Uhr, die Aufenthaltsgenehmigung für Italien im Original vorzeigen.
Außerdem müssen Bürgerinnen und Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union ohne langfristige Genehmigung bestimmte Sachverhalte, die nicht von öffentlichen oder privaten italienischen Rechtssubjekten bestätigt oder beglaubigt werden können, entsprechend den Vorgaben der Wettbewerbsausschreibung belegen und im Online-Formular hochladen.
Sie können ansuchen, wenn Sie:
- ine Universität außerhalb Südtirols besuchen,
- und bei Antragstellung und bis zum Einreichtermin laut Wettbewerbsausschreibung Ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben.
Ausschluss: Nicht anspruchsberechtigt sind Sie, wenn Sie im Verzeichnis der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern ("AIRE-Register") eingetragen sind.
Inskription
Sie müssen als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student eingeschrieben sein und einen ersten Studiengang des 1. oder 2. Zyklus absolvieren. Sehen Sie sich dazu unsere Tabelle “##5##” an.
Modalität Vollzeit oder Teilzeit
Der Status als Teilzeitstudierende betrifft ausschließlich Studierende, die offiziell in Teilzeit-Modalität eingeschrieben sind und sich innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit für Teilzeitstudiengänge befinden.
Studierende, welche berufsbegleitende Studien oder Fernstudien absolvieren, ohne offiziell in Teilzeit-Modalität eingeschrieben zu sein, gelten nicht als Teilzeitstudierende.
Studiendauer
Sie dürfen die gesetzliche Studiendauer nicht überschritten haben.
Studienerfolg
Es gilt der Studienerfolg, der innerhalb und nicht später als am 31. Oktober des Jahres, in dem Sie um Studienbeihilfe ansuchen, erzielt wurde. Achtung: Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung muss der Studienerfolg bereits vorliegen, d.h., die ECTS müssen effektiv registriert oder akkreditiert sein.
Studierende in Vollzeit:
- 1. Studienjahr (1./2. Semester): Maturadiplom;
- 2. Studienjahr (3./4. Semester): min. 25 ECTS in Vollzeit;
- 3. Studienjahr (5./6. Semester): min. 80 ECTS in Vollzeit;
- 4. Studienjahr (7./8. Semester): min.135 ECTS in Vollzeit;
- 5. Studienjahr (9./10. Semester): min. 180 ECTS in Vollzeit;
- 6. Studienjahr (11./12. Semester): min. 225 ECTS in Vollzeit;
- 7. Studienjahr (13./14. Semester): min. 270 ECTS in Vollzeit;
- 8. Studienjahr (15./16. Semester): min. 315 ECTS in Vollzeit.
Studierende in Teilzeit:
- 1. Studienjahr (1./2. Semester): Maturadiplom;
- 2. Studienjahr (3./4. Semester): min. 12,5 ECTS in Teilzeit;
- 3. Studienjahr (5./6. Semester): min. 25 ECTS in Teilzeit;
- 4. Studienjahr (7./8. Semester): min. 52,5 ECTS in Teilzeit;
- 5. Studienjahr (9./10. Semester): min. 80 ECTS in Teilzeit;
- 6. Studienjahr (11./12. Semester): min. 107,5 ECTS in Teilzeit;
- 7. Studienjahr (13./14. Semester): min. 135 ECTS in Teilzeit;
- 8. Studienjahr (15./16. Semester): min. 157,5 ECTS in Teilzeit.
Wenn Sie eine Studienbeihilfe erhalten, müssen Sie, unabhängig davon, ob Sie Vollzeit- oder Teilzeitstudierende sind, im Bezugszeitraum für das Erreichen der Studienerfolgs, also vom 1. November bis 31. Oktober des akademischen Jahres, für welches Sie angesucht haben, mindestens 10 ECTS erreichen.
Erreichen Sie die 10 ECTS nicht, müssen Sie dies dem Amt für Hochschulförderung melden und die Studienbeihilfe zurückzahlen.
Für detaillierte Informationen zur Umrechnung der ECTS, konsultieren Sie die ##6##.
Wirtschaftliche Lage
Die Höhe der Studienbeihilfe hängt von der wirtschaftlichen Lage der Familie ab - die Bewertung dieser erfolgt auf der Grundlage des "Faktors der wirtschaftlichen Lage" (FWL). Dieser wird im Rahmen der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) erstellt. Die EEVE-Erklärung und die Bescheinigung des FWL können kostenlos bei den konventionierten Patronaten und Steuerbeistandszentren (CAAF) gemacht werden. Hier finden Sie die entsprechende ##11#.
Die universitären Studienbeihilfen sind mit keiner anderen wirtschaftlichen Förderung für dieselbe Ausbildung kumulierbar, die von anderen öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften oder von öffentlich subventionierten privaten Einrichtungen oder Körperschaften gewährt wird.
Sie sind hingegen kumulierbar mit:
- Studienbeihilfen, die für die Teilnahme an Austauschprogrammen als Mobilitätszulage bezogen werden (z. B. Erasmus-Stipendien, bilaterale Abkommen, ausgenommen Erasmus-Mundus-Stipendien);
- Stipendien, für deren Erhalt die wirtschaftliche Lage der oder des Begünstigten keine Rolle spielt;
- außerordentliche Studienbeihilfen, die wegen eines Gesundheitsnotstandes gewährt werden;
- Begünstigungen für Studierende mit Behinderung.
Nähere Informationen können Sie in der ##7## und der ##8##, nachlesen.