web
You’re offline. This is a read only version of the page.
close
Service code: 1241

Schlichtungsversuche im Sinne des Höfegesetzes (Geschlossener Hof)

Add to Favourites
Loading...
Share

Description

Obligatorischer Schlichtungsversuch bei der Abteilung Landwirtschaft. Das Verfahren ist vom Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung,  vorgesehen und betrifft bestimmte Sachverhalte laut Artikel 21 und 22 des genannten Landesgesetzes, die in mit einem geschlossenen Hof verbunden sind.
 


Who is the service aimed at?

Alle Personen, die beabsichtigen, einen Antrag in Bezug auf Abhaltung eines Schlichtungsversuchs zu stellen im Sinne der Artikel 21 und 22 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17 (Höfegesetz), im Zusammenhang mit einem geschlossenen Hof.
 


Requirements

Laut den Artikeln 21 und 22 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17,  in geltender Fassung, können Sie folgende Arten von Anträgen stellen:

  • Anträge im Zusammenhang mit dem Recht auf Ausgedinge (auf einen den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit) an einem geschlossenen Hof;
  • Anträge im Zusammenhang mit der Nachtragserbteilung;
  • Anträge im Zusammenhang mit der Pflichtteilsergänzung;
  • Anträge im Zusammenhang mit der Erbteilung in Fällen, in denen der geschlossene Hof Teil der Erbmasse bildet;
  • Anträge auf Ersitzung des Eigentumsrechts an einem geschlossenen Hof oder Teilen davon;
  • Anträge für die Bestimmung des Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises.

Der Schlichtungsversuch ist zwingend erforderlich, um die Klagen im Zusammenhang mit Streitigkeiten hinsichtlich der obgenannten Sachbereiche vor Gericht erheben zu können.

Die Gebühren sind für alle Anträge zu entrichten, die ab dem 1. September 2022 bei der Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen eingereicht werden.


What is needed

Sie brauchen keine besonderen Unterlagen, um den Antrag zu stellen.

Die Kosten für den Dienst sind:

  • Einleitung der Schlichtung: 360 Euro, die Sie bei der Hinterlegung Ihres Antrags vollständig bezahlen müssen. Dieser Betrag deckt die Kosten für die Einleitung und Durchführung eines ersten Schlichtungsversuchs.
  • Abwicklung der Schlichtung (jeder Versuch nach dem ersten): 288 Euro. Diesen Betrag müssen Sie zahlen, bevor ein weiterer Schlichtungsversuch festgelegt wird.

How to apply

Senden Sie einen speziellen Antrag per PEC an die Abteilung Landwirtschaft unter: landwirtschaft.agricoltura@pec.prov.bz.it.

Die Zahlung erfolgt ausschließlich über das pagoPA-System.

Gehen Sie auf das Web Portal ePayS und wählen Sie:

  1. “pagoPA-Zahlungen”;
  2. Körperschaft “Autonome Provinz Bozen”;
  3. Dienst “Verwaltungsspesen”;
  4. Art der Zahlung “Gebühren Schlichtungsversuche Abteilung Landwirtschaft”;
  5. geben Sie als Zahlungsgrund “Einleitung der Schlichtung” oder “Abwicklung der Schlichtung” an;
  6. geben Sie die Stammdaten ein und klicken Sie auf “Weiter”.
Scannen Sie den Zahlungsbeleg.

Senden Sie die Empfangsbestätigung per PEC zusammen mit dem Antrag auf Abwicklung des Schlichtungsversuchs an landwirtschaft.agricoltura@pec.prov.bz.it.

What follows

  1. Nachdem der Nachweis über die Zahlung der Gebühren bei der Abteilung Landwirtschaft eingegangen ist, werden Sie vom Amt telefonisch kontaktiert, um den Termin für den Schlichtungsversuch zu vereinbaren;
  2. der Termin wird innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags festgelegt.

Timings and deadlines

Die Schlichtungsversuche finden nur dienstags, vormittags oder nachmittags statt.
 


Frequently asked questions

Wen kann ich um Hilfe bei der Bezahlung bitten?

Bürger und Arbeitnehmer sowie Bürgerinnen und Arbeitnehmerinnen werden bei PagoPA-Zahlungen durch das Call Center der Südtiroler Einzugsdienste AG unterstützt. Das Call Center ist unter der gebührenfreien Nummer 800 984 274 von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 17:00 Uhr erreichbar.

Was geschieht, wenn ich dem Schlichtungsversuch nicht zustimme und nicht erscheine?

Der Schlichtungsversuch ist in jedem Fall erfolglos, da alle Beteiligten anwesend sein müssen, um eine Einigung zu erzielen.

Muss ich persönlich zum Schlichtungsversuch erscheinen oder kann ich mich durch eine andere Person vertreten lassen?

Sie können sich von einer anderen Person vertreten lassen, die jedoch eine schriftliche Vollmacht von Ihnen und ein gültiges Ausweisdokument vorlegen muss. Denken Sie jedoch daran, dass alle Beteiligten anwesend sein müssen (persönlich oder in Vertretung), um eine Einigung zu erzielen: Fehlt auch nur eine der betroffenen Personen, ist der Versuch automatisch erfolglos.

Was ist ein geschlossener Bauernhof? 

Der Begriff „Hof” (Bauernhof) bezeichnet einen landwirtschaftlichen Betrieb bestehend aus Wohn- und Wirtschaftsgebäude. 

Was versteht man unter einem Schlichtungsversuch? 

Der Schlichtungsversuch ist ein außergerichtliches Verfahren. Die an einem Streitfall betreffend einen geschlossenen Hof beteiligten Parteien versuchen mit Unterstützung einer unparteiischen dritten Person eine Einigung zu erzielen.

Was ist ein geschlossener Hof?                                                                                                                   

Als geschlossener Hof laut Artikel 1 des Landesgesetzes Nr. 17/2001 gelten jene Liegenschaften, samt den damit verbundenen Rechten, die in der Abteilung I (geschlossene Höfe) des Grundbuchs eingetragen sind.