Laut den Artikeln 21 und 22 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, können Sie folgende Arten von Anträgen stellen:
- Anträge im Zusammenhang mit dem Recht auf Ausgedinge (auf einen den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit) an einem geschlossenen Hof;
- Anträge im Zusammenhang mit der Nachtragserbteilung;
- Anträge im Zusammenhang mit der Pflichtteilsergänzung;
- Anträge im Zusammenhang mit der Erbteilung in Fällen, in denen der geschlossene Hof Teil der Erbmasse bildet;
- Anträge auf Ersitzung des Eigentumsrechts an einem geschlossenen Hof oder Teilen davon;
- Anträge für die Bestimmung des Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises.
Der Schlichtungsversuch ist zwingend erforderlich, um die Klagen im Zusammenhang mit Streitigkeiten hinsichtlich der obgenannten Sachbereiche vor Gericht erheben zu können.
Die Gebühren sind für alle Anträge zu entrichten, die ab dem 1. September 2022 bei der Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen eingereicht werden.