Rückerstattung von zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen sowie kieferorthopädischen Hilfsmitteln (indirekte Leistungen)
Who is the service aimed at?
Requirements
- Sie müssen Ihren Wohnsitz in der Autonomen Provinz Bozen haben;
- Sie müssen im Landesgesundheitsdienst eingetragen sein.
Weitere Informationen
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Autonomen Provinz Bozen haben und als Bewohner/Bewohnerin in einem Wohnheim oder einer teilstationären Einrichtung außerhalb der Provinz Bozen untergebracht sind, müssen Sie nicht beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sein.
Diese Voraussetzungen müssen sowohl zum Zeitpunkt der Ausstellung der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote als auch bei der Einreichung des Antrages auf Vergütung erfüllt sein.
Für die Gewährung der Rückerstattung ist eine einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) gemäß dem Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Januar 2011, Nr. 2, erforderlich, die Sie kostenlos bei jedem Patronat erhalten.
Um eine Vergütung zu erhalten, müssen Sie gegebenenfalls nachweisen, dass das Medizinprodukt den europäischen Qualitätskriterien entspricht (EU-Konformitätsbescheinigung).
What is needed
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- EEVE. Zur Gewährung der Vergütung darf die wirtschaftliche Lage der Haushaltsgemeinschaft in der EEVE einen Faktor von 3 nicht übersteigen;
- Rechnung/Honorarnote mit genauer Angabe der durchgeführten zahnärztlichen Leistungen, die von einem/r freiberuflich tätigen Facharzt/Fachärztin oder von einer nicht mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Einrichtung ausgestellt wurde. Um einen freiberuflich tätigen Facharzt oder eine Fachärztin nachzuweisen, muss der Rechnung oder Honorarnote eine ärztliche Erklärung beigefügt werden. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass der Arzt oder die Ärztin für die angegebenen Leistungen in keiner vertraglichen Beziehung zum gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst steht;
- Kopie der europäischen Konformitätsbescheinigung (falls erforderlich) zum Nachweis, dass das Medizinprodukt die europäischen Qualitätskriterien erfüllt;
- Es ist ein Nachweis der Zahlung mit rückverfolgbaren Zahlungsmodalitäten erforderlich. Der Anspruch auf Rückvergütung berücksichtigt die nationalen Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Zahlungen. Dies gilt in gleicher Weise wie bei den nationalen Vorschriften über den Abzug von Gesundheitskosten. Die Zahlung muss daher auf rückverfolgbare Weise erfolgen, d. h. durch Zahlung bei der Bank oder Post oder mit Debit-, Kredit- und Prepaid-Karten, Bank- oder Bargeldschecks und andere bargeldlose Zahlungssysteme.
How to apply
What follows
Vergütung von kurativen zahnärztlichen Leistungen
Für die Vergütung von kurativen zahnärztlichen Leistungen:- muss der in der Rechnung gestellte Gesamtbetrag mindestens 200,00 € betragen;
- darf der erstattungsfähige Höchstbetrag 300 € pro Kalenderjahr und Person nicht überschreiten.
Vergütung von zahnprothetischen Leistungen und kieferorthopädischen Hilfsmitteln
Für die Vergütung von zahnprothetischen Leistungen und kieferorthopädischen Hilfsmitteln:
- die Vergütung für denselben Gegenstand kann erst nach fünf Jahren erneut gewährt werden. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum der Rechnung oder der Honorarnote;
- die Vergütung für kieferorthopädische Hilfsmittel kann nur einmal gewährt werden;
- Personen unter 18 Jahren können zweimal eine Erstattung für kieferorthopädische Hilfsmittel erhalten. Voraussetzung ist eine Bescheinigung über Behinderung und Schweregrad gemäß Artikel 3 Abs. 1 und 3. Die Bescheinigung muss dem Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104 entsprechen.
Timings and deadlines
Wird die Vergütung nicht bewilligt, können Sie Rekurs einlegen. Dies erfolgt gemäß Art. 34, Absatz 7 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 05.03.2001 innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ablehnungsbescheids bei der Abteilung Gesundheit, Amt für Gesundheitssteuerung - Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, Bozen.
Der Rekurs muss vom Beschwerdeführer oder Beschwerdeführerin unterschrieben sein und zusammen mit einer nicht beglaubigten Fotokopie eines Personalsausweises und einer Stempelmarke im Wert von 16,00 € eingereicht werden.
Frequently asked questions
Was ist die EU-Konformitätsbescheinigung?
Es handelt sich um ein Dokument, das die Einhaltung europäischer Vorschriften für Medizinprodukte bestätigt. Es dient in erster Linie Ihrer Sicherheit als Patient oder Patientin. Es verhindert die Verwendung von Materialien, die nicht den europäischen und nationalen Normen entsprechen.
Wer stellt die Europäische Konformitätsbescheinigung aus?
Sie wird bei Leistungen, die eine solche vorsehen, vom Zahntechniker oder der Zahntechnikerin für den Zahnarzt ausgestellt, der sie dann dem Patienten oder der Patientin aushändigt.An wen kann ich mich wenden, um genauere Informationen zu erhalten?
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Verwaltungsstellen der Gesundheitssprengel.Regulatory reference
Rechtsgrundlagen
- Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 16;
- Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 71 Artikel 34 Absatz 2;
- Dekret des Landeshauptmanns vom 11. März 2011, Nr. 2;
- Beschluss der Landesregierung vom 29. Oktober 2012, Nr. 1608, “Genehmigung der Kriterien für die indirekte kurative zahnärztliche Betreuung laut Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 16 und Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 5 März 2001”;
- Beschluss der Landesregierung vom 21. Januar 2013, Nr. 103 “Genehmigung der Regelung bezüglich der indirekten prothetischen Leistungen Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 16,in geltender Fassung”;
- Beschluss der Landesregierung vom 22. Oktober 2024, Nr. 915, “Ergänzende Bestimmungen für indirekte prothetische, kieferorthopädische und zahnärztliche Versorgung”;
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Competent structure
Südtiroler Sanitätsbetrieb
Telefon: 840002211
PEC: admin@pec.sabes.it
Website: www.sabes.it
