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Service code: 1235

Rückerstattung von zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen sowie kieferorthopädischen Hilfsmitteln (indirekte Leistungen)

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Description

Ansuchen um Vergütung durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb von kurativen zahnärztlichen und/oder zahnprothetischen Leistungen und/oder kieferorthopädischen Hilfsmitteln. Dieses können Sie gegen Vorlage einer von einem/r freiberuflich tätigen Facharzt/Fachärztin oder von einer nicht mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Einrichtung ausgestellten bezahlten Originalrechnung oder Originalhonorarnote beantragen.

Who is the service aimed at?

Wer eine Rückerstattung durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb für zahnärztliche Behandlungen, Zahnprothesen und, oder kieferorthopädische Hilfsmittel beantragen möchte.

Requirements

  • Sie müssen Ihren Wohnsitz in der Autonomen Provinz Bozen haben;
  • Sie müssen im Landesgesundheitsdienst eingetragen sein.

Weitere Informationen

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Autonomen Provinz Bozen haben und als Bewohner/Bewohnerin in einem Wohnheim oder einer teilstationären Einrichtung außerhalb der Provinz Bozen untergebracht sind, müssen Sie nicht beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sein.

Diese Voraussetzungen müssen sowohl zum Zeitpunkt der Ausstellung der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote als auch bei der Einreichung des Antrages auf Vergütung erfüllt sein.

Für die Gewährung der Rückerstattung ist eine einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) gemäß dem Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Januar 2011, Nr. 2, erforderlich, die Sie kostenlos bei jedem Patronat erhalten.

Um eine Vergütung zu erhalten, müssen Sie gegebenenfalls nachweisen, dass das Medizinprodukt den europäischen Qualitätskriterien entspricht (EU-Konformitätsbescheinigung).


What is needed

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  • EEVE. Zur Gewährung der Vergütung darf die wirtschaftliche Lage der Haushaltsgemeinschaft in der EEVE einen Faktor von 3 nicht übersteigen;
  • Rechnung/Honorarnote mit genauer Angabe der durchgeführten zahnärztlichen Leistungen, die von einem/r freiberuflich tätigen Facharzt/Fachärztin oder von einer nicht mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Einrichtung ausgestellt wurde. Um einen freiberuflich tätigen Facharzt oder eine Fachärztin nachzuweisen, muss der Rechnung oder Honorarnote eine ärztliche Erklärung beigefügt werden. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass der Arzt oder die Ärztin für die angegebenen Leistungen in keiner vertraglichen Beziehung zum gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst steht;
  • Kopie der europäischen Konformitätsbescheinigung (falls erforderlich) zum Nachweis, dass das Medizinprodukt die europäischen Qualitätskriterien erfüllt;
  • Es ist ein Nachweis der Zahlung mit rückverfolgbaren Zahlungsmodalitäten erforderlich. Der Anspruch auf Rückvergütung berücksichtigt die nationalen Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Zahlungen. Dies gilt in gleicher Weise wie bei den nationalen Vorschriften über den Abzug von Gesundheitskosten. Die Zahlung muss daher auf rückverfolgbare Weise erfolgen, d. h. durch Zahlung bei der Bank oder Post oder mit Debit-, Kredit- und Prepaid-Karten, Bank- oder Bargeldschecks und andere bargeldlose Zahlungssysteme.
Für die Vergütung von im Ausland erhaltenen Leistungen nach Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 7/2001 muss eine Rechnung oder Honorarnote vorgelegt werden. Ist diese nicht in Italienisch, Deutsch oder Englisch ausgestellt, muss eine Übersetzung des wesentlichen Inhalts beigefügt werden. Die Übersetzung muss die Beschreibung der Leistung oder der Leistungen in einer der beiden Landessprachen enthalten. Diese Übersetzung kann für die betreffenden Person mittels einer Erklärung gemäß Artikel 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom Dezember 2000, von einem Fachübersetzer/einer Fachübersetzerin oder einem professionellen Übersetzungsbüro angefertigt werden.

How to apply

Reichen Sie die oben genannten Unterlagen beim Verwaltungsschalter Ihres zuständigen Gesundheitssprengels ein.

What follows

Vergütung von kurativen zahnärztlichen Leistungen

Für die Vergütung von kurativen zahnärztlichen Leistungen:
  • muss der in der Rechnung gestellte Gesamtbetrag mindestens 200,00 € betragen;
  • darf der erstattungsfähige Höchstbetrag 300 € pro Kalenderjahr und Person nicht überschreiten.

Vergütung von zahnprothetischen Leistungen und kieferorthopädischen Hilfsmitteln

Für die Vergütung von zahnprothetischen Leistungen und kieferorthopädischen Hilfsmitteln:

  • die Vergütung für denselben Gegenstand kann erst nach fünf Jahren erneut gewährt werden. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum der Rechnung oder der Honorarnote;
  • die Vergütung für kieferorthopädische Hilfsmittel kann nur einmal gewährt werden;
  • Personen unter 18 Jahren können zweimal eine Erstattung für kieferorthopädische Hilfsmittel erhalten. Voraussetzung ist eine Bescheinigung über Behinderung und Schweregrad gemäß Artikel 3 Abs. 1 und 3. Die Bescheinigung muss dem Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104 entsprechen.

Timings and deadlines

Um eine Vergütung zu erhalten, müssen Sie Ihren Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum der entsprechenden Rechnung oder Honorarnote einreichen.
Wird die Vergütung nicht bewilligt, können Sie Rekurs einlegen. Dies erfolgt gemäß Art. 34, Absatz 7 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 05.03.2001 innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ablehnungsbescheids bei der Abteilung Gesundheit, Amt für Gesundheitssteuerung - Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, Bozen.
Der Rekurs muss vom Beschwerdeführer oder Beschwerdeführerin unterschrieben sein und zusammen mit einer nicht beglaubigten Fotokopie eines Personalsausweises und einer Stempelmarke im Wert von 16,00 € eingereicht werden.

Frequently asked questions

Was ist die EU-Konformitätsbescheinigung?

Es handelt sich um ein Dokument, das die Einhaltung europäischer Vorschriften für Medizinprodukte bestätigt. Es dient in erster Linie Ihrer Sicherheit als Patient oder Patientin. Es verhindert die Verwendung von Materialien, die nicht den europäischen und nationalen Normen entsprechen.

Wer stellt die Europäische Konformitätsbescheinigung aus?

Sie wird bei Leistungen, die eine solche vorsehen, vom Zahntechniker oder der Zahntechnikerin für den Zahnarzt ausgestellt, der sie dann dem Patienten oder der Patientin aushändigt. 

​​​​​​An wen kann ich mich wenden, um genauere Informationen zu erhalten?

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Verwaltungsstellen der Gesundheitssprengel.

Regulatory reference

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen