Description
Die Notstandshilfe besteht in der Gewährung eines einmaligen Beitrages als Hilfe in Fällen besonderer Notlage aufgrund schwieriger wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse. Der Beitrag wird nur gewährt, wenn zu erwarten ist, dass durch diese Hilfe das Wohnungseigentum für die Familie dauerhaft gesichert ist.
Der Beitrag darf 10 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung nicht übersteigen.
Überschreitet der Beitrag das Ausmaß von 5 Prozent des Konventionalwertes (Online-Berechnung des Konventionalwertes) der Wohnung, so müssen zwei Bindungen grundbücherlich angemerkt werden: die Sozialbindung gemäß Artikel 62 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 17. Dezember 1998 und die Bindung für Wohnungen, die gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9 vom 10. Juli 2018 für ansässige Personen reserviert sind.
Der Beitrag darf 10 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung nicht übersteigen.
Überschreitet der Beitrag das Ausmaß von 5 Prozent des Konventionalwertes (Online-Berechnung des Konventionalwertes) der Wohnung, so müssen zwei Bindungen grundbücherlich angemerkt werden: die Sozialbindung gemäß Artikel 62 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 17. Dezember 1998 und die Bindung für Wohnungen, die gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9 vom 10. Juli 2018 für ansässige Personen reserviert sind.
