Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer des Landes für Menschen mit Behinderung
Who is the service aimed at?
- der gesetzlich und tatsächlich nicht getrennte Ehepartner;
- die Kinder (einschließlich der adoptierten und Pflegekinder);
- sonstige Familienangehörigen (Eltern, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Schwiegervater und Schwiegermutter, Geschwister, Großeltern), vorausgesetzt, dass sie mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben oder dass sie vom selbigen nicht aus einer Maßnahme der Justizbehörde resultierende Unterhaltsbeihilfen empfangen.
Requirements
Die Befreiung ist bei folgenden Arten von Behinderungen vorgesehen:
- fehlende oder permanent eingeschränkte motorische Fähigkeiten, falls das Fahrzeug Anpassungen für das Fahren oder die Beförderung der Person mit Behinderung aufweist. Die Anpassungen müssen im Kraftfahrzeugschein angeführt sein;
- schwerwiegende Behinderung bzw. intensiver Unterstützungsbedarf gemäß Art. 3, Abs. 3 G. Nr. 104/1992;
- schwere Einschränkung der Gehfähigkeit oder Mehrfachamputationen;
- vollkommene/teilweise Blindheit/schwere Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit;
- psychische/geistige Behinderung, aufgrund deren Schwere die Begleitzulage zuerkannt wird;
- Trisomie 21 (Down-Syndrom).
- Fahrzeuge mit einem Diesel- oder Hybridmotor bis zu 2800 Kubikzentimetern;
- Fahrzeuge mit einem Benzin- oder Hybridmotor bis zu 2000 Kubikzentimeter;
- Fahrzeuge mit einem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 150 kW.
What is needed
Fehlende oder permanent eingeschränkte motorische Fähigkeiten
- Kopie des Befundes des Ärztekollegiums (falls nicht eine Kopie des Sonderführerschein beigelegt wird)
- Kopie des Kraftfahrzeugscheins (mit den vorgeschriebenen Anpassungen)
- Gegebenenfalls Kopie des Sonderführerscheins (mit den vorgeschriebenen Anpassungen)
- Kopie eines Erkennungsausweises des Antragstellenden
Schwerwiegende Behinderung bzw. intensiver Unterstützungsbedarf gemäß Art. 3, Abs. 3 G. Nr. 104/1992
- Kopie des Befundes des Ärztekollegiums
- Kopie des Kraftfahrzeugscheins
- Kopie eines Erkennungsausweises des Antragstellenden
Schwere Einschränkung der Gehfähigkeit oder Mehrfachamputationen
- Kopie des Befundes des Ärztekollegiums
- Kopie des Kraftfahrzeugscheins
- Kopie eines Erkennungsausweises des Antragstellenden
Vollkommene/teilweise Blindheit/schwere Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit
- Kopie des Befundes des Ärztekollegiums
- Kopie des Kraftfahrzeugscheins
- Kopie eines Erkennungsausweises des Antragstellenden
Psychische/geistige Behinderung, aufgrund deren Schwere die Begleitzulage zuerkannt wird
- Kopie des Befundes des Ärztekollegiums
- Kopie des Befundes über die Zivilinvalidität
- Kopie des Kraftfahrzeugscheins
- Kopie eines Erkennungsausweises des Antragstellenden
Trisomie 21 (Down-Syndrom)
- Kopie des Befundes des Ärztekollegiums oder Bescheinigung des Hausarztes oder der Hausärztin
- Kopie des Kraftfahrzeugscheins
- Kopie eines Erkennungsausweises des Antragstellenden
How to apply
Oder, begeben Sie sich nach Terminvereinbarung an den Schalter der Südtiroler Einzugsdienste in der J. Mayr-Nusser-Straße 62/D, 39100 Bozen und bringen Sie die oben genannten Unterlagen mit.
What follows
- prüft die Voraussetzungen anhand der Unterlagen;
- wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die Befreiung;
- übermittelt die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Antrages je nach den Umständen entweder auf elektronischem Wege (E-Mail oder PEC) oder per normaler oder eingeschriebener Post.
Timings and deadlines
Frequently asked questions
Wann gilt ein Familienmitglied als “steuerlich zu Lasten”?
Familienangehörige gelten nur dann als steuerlich zu Lasten, wenn sie über ein persönliches Einkommen von höchstens 2.840,51 Euro vor Abzug der Kosten verfügen. Für Kinder bis zum Alter von 24 Jahren beträgt die Gesamteinkommensgrenze 4.000 Euro. Ausgeschlossen sind Einkommen wie die Invaliditätsrente und die Invaliditätszulagen. Eingeschlossen ist der eventuelle Ertrag der Hauptwohnung.Der Familienangehörige muss aus der Einheitlichen Bescheinigung oder der Steuererklärung als steuerlich unterhaltsberechtigte hervorgehen.
Mir wurde eine Befreiung für Menschen mit Beeinträchtigungen erteilt. Danach habe ich das Fahrzeug gewechselt. Muss ich den Südtiroler Einzugsdiensten das Kennzeichen des neuen Fahrzeugs mitteilen, damit die Befreiung übertragen werden kann?
Ja, die Übertragung der Befreiung vom alten auf das neue Fahrzeug erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.Wie kann ich einen Antrag auf Befreiung für Menschen mit Beeinträchtigungen beantragen?
Der Antrag kann über das folgende Formular ##3## eingereicht werden.Muss das Auto im Eigentum der beeinträchtigten Person sein?
Nicht notwendigerweise. Die Befreiung steht der Person mit Behinderung, die Halter des Fahrzeuges ist, oder einer anderen Person, die Halter des Fahrzeuges ist zu, wenn die Person mit Behinderung steuerlich zu Lasten letzterer ist. Die Befreiung wird nur für ein einziges Fahrzeug gewährt, dessen Kennzeichen im Gesuchsantrag angegeben werden muss.Regulatory reference
Rechtsgrundlagen:
- Gesetz vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, Artikel 8;
- Gesetz vom 21. November 2000, Nr. 342, Artikel 50;
- Gesetz vom 23. Dezember 2000, Nr. 388, Artikel 30, Absatz 7;
- Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9, Artikel 8/bis, Absatz 5.
Competent structure
Südtiroler Einzugsdienste AG Dienststelle Landesabgaben
J. Mayr-Nusser-Straße 62/D, 39100 BozenTelefon: +39 0471 31 64 99
E-Mail: autosteuer@suedtirolereinzugsdienste.it
PEC: autosteuer.tasseauto@pec.prov.bz.it
Website: www.suedtirolereinzugsdienste.it
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag auch von 14:00 bis 16:00 Uhr.
