Description
- ordentliche Auszahlung, nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen, die im Zulassungsschreiben aufgelistet sind;
- vorzeitige Auszahlung (mit Bankbürgschaft).

Sie können diesen Dienst nutzen, wenn Sie eine Wohnbauförderung der Autonomen Provinz Bozen erhalten und ein Zulassungsschreiben bekommen haben.
Für diesen Dienst sind keine besonderen Voraussetzungen vorgesehen.
Um die ordentliche Auszahlung zu beantragen, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Zudem muss das Eigentumsrecht im Grundbuch eingetragen sein.
Schließlich müssen die im Zulassungsschreiben enthaltenen Bedingungen erfüllt sein und die Sozialbindung gemäß Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, grundbücherlich durch einen Notar angemerkt werden.
Für die Gesuche, die ab dem 20.06.2025 eingereicht worden sind, muss zusätzlich zur Sozialbindung auch die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch angemerkt werden, sofern die geförderte Wohnung noch nicht mit dieser Bindung belastet ist.
Zudem muss das Eigentumsrecht im Grundbuch eingetragen sein.
Schließlich müssen die im Zulassungsschreiben enthaltenen Bedingungen erfüllt sein und die Sozialbindung gemäß Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, grundbücherlich durch einen Notar angemerkt werden.
Für die Gesuche, die ab dem 20.06.2025 eingereicht worden sind, muss zusätzlich zur Sozialbindung auch die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch angemerkt werden, sofern die geförderte Wohnung noch nicht mit dieser Bindung belastet ist.
Das Verfahren wird mit der Rückgabe der Bankbürgschaft abgeschlossen, sobald dem Amt für Wohnbauförderung alle für die ordentliche Auszahlung erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die eventuellen Bedingungen erfüllt worden sind.
Reichen Sie die Unterlagen für die ordentliche Auszahlung beim Amt für Wohnbauförderung ein:
Im Betreff der E-Mail/PEC müssen Sie die Aktennummer angeben. Beispiel: Akte E/4 Nr. xxx vom tt.mm.jjjj – Unterlagen für die vorzeitige Auszahlung.
Adresse für die Zusendung oder Abgabe der Unterlagen:
Amt für Verwaltung des geförderten Wohnbaus
Landhaus 12
Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
39100 Bozen (BZ)
Die von Ihnen eingereichten Unterlagen und die Voraussetzungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft.
Falls Unterlagen fehlen oder unvollständig sind, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
Nach Abschluss der Prüfung wird der Beitrag ausgezahlt oder die Bankbürgschaft zurückgegeben, wenn eine vorzeitige Auszahlung erfolgt ist.
Wenn Sie eine bestehende Wohnung kaufen und keine Sanierungsarbeiten erforderlich sind, müssen Sie die geförderte Wohnung gemeinsam mit den im Antrag angegebenen Familienmitgliedern innerhalb eines Jahres ab Genehmigung der Förderung dauerhaft bewohnen.
Wenn Sie eine Wohnung im Bau kaufen oder eine Erstwohnung neu bauen, müssen Sie die geförderte Wohnung gemeinsam mit den im Antrag angegebenen Familienmitgliedern innerhalb von drei Jahren ab Genehmigung der Förderung fertigstellen und dauerhaft bewohnen.
Verstreicht die Frist, ohne dass die Voraussetzungen erfüllt werden, verfügt der Direktor der Abteilung Wohnbau den Verfall der Förderung. Auf begründeten Antrag kann der Direktor der Abteilung Wohnbau die Frist um ein Jahr verlängern: ##10##.
Die Auszahlung des Beitrags (ordentlich oder vorzeitig) muss innerhalb des Jahres erfolgen, das auf das im Antragsformular angegebene Jahr folgt.
Auf Antrag kann die Auszahlungsfrist aus schwerwiegenden und begründeten Gründen einmalig um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Füllen Sie den ##12## aus und fügen Sie eine Steuermarke zu 16 Euro hinzu.
Die zuständige Stelle für die ordentliche Auszahlung ist das Amt für Wohnbauförderung.
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 87 00
E-Mail: wohnbaufoerderung@provinz.bz.it
PEC: wohnbaufoerderung.promozioneedilizia@pec.prov.bz.it
Die zuständige Stelle für die vorzeitige Auszahlung ist das Amt für Wohnbauförderung.
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 87 00
E-Mail: wohnbaufoerderung.verwaltung@provinz.bz.it
PEC: wohnbauverwaltung.amministrazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Die zuständige Stelle für die Anmerkung der Sozialbindung ist das Amt für Wohnbauprogrammierung.
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 87 00
E-Mail: wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it