Wird der Förderantrag positiv beschieden, wird das Land den Südtiroler Teil des Projekts finanziell unterstützen, sofern keine außergewöhnlichen Hinderungsgründe vorliegen und die entsprechenden Mittel im Landeshaushalt verfügbar sind.
Bei unvollständigen Anträgen kann die Landesverwaltung die Nachreichung der fehlenden Unterlagen verlangen. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb der Frist von 15 Tagen nach Erhalt der Aufforderung vervollständigt werden, werden abgelehnt.
Für die geförderten Projekte schließt das Land mit dem Südtiroler Begünstigten eine Vereinbarung über die Durchführung des Forschungsprojekts ab.
Abrechung
Die Abrechnung
über die im Zeitplan vorgesehenen Aktivitäten erfolgt gemäß den ##11##. Für früher finanzierte Projekte siehe: ##12##. Für die Abrechnung müssen die Begünstigten Folgendes vorlegen:
- ##13##;
- ##14##;
- ##15## oder ##16##.
Änderungen und Neufeststellung
Änderungen des Projekts, Änderungen bei den Investitionen sowie die Ersetzung der für das Projekt verantwortlichen Person (wissenschaftlicher Verantwortlicher) müssen dem Amt für Wissenschaft und Forschung rechtzeitig mit einem begründeten Antrag und entsprechenden Unterlagen kommuniziert werden: ##17##.
Wenn der Begünstigte die für das laufende Jahr vorgesehenen Aktivitäten nicht vollständig bis zum 31. Dezember durchführen kann, hat er die Möglichkeit, die nicht durchgeführten Aktivitäten auf das folgende Jahr zu verschieben (Neufeststellung). Die Verschiebung muss bis spätestens 5. Dezember des laufenden Jahres beim Amt beantragt und schriftlich begründet werden: ##18##.
Kommunikation
Die Begünstigten sind verpflichtet,
bei ihren Kommunikations- und Publikationsaktivitäten stets die Autonome Provinz Bozen - Südtirol (Autonomous Province of Bolzano/Bozen - South Tyrol), als Förderer des jeweiligen geförderten Projekts
anzugeben. Dem Hinweis
muss das Logo der Provinz beigefügt sein: