Bei positiver Bewertung des Förderantrags wird die Provinz den Südtiroler Teil des Projekts unterstützen, sofern keine außergewöhnlichen Hindernisse vorliegen und die Mittel im Landeshaushalt verfügbar sind.
Bei unvollständigen Anträgen kann die Landesverwaltung die Ergänzung der fehlenden Unterlagen verlangen. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Erhalt der Aufforderung ergänzt werden, werden abgelehnt.
Für geförderte Projekte schließt die Autonome Provinz Bozen mit dem oder der Südtiroler Begünstigten eine
Vereinbarung über die Durchführung des Forschungsprojekts ab.Abrechnung
Die
Abrechnung über die im Zeitplan vorgesehenen Aktivitäten erfolgt gemäß den ##13##. Für die Abrechnung müssen die Begünstigten Folgendes vorlegen:
- ##14##;
- ##15##;
- ##16## oder ##17##.
Änderungen
Etwaige Projektänderungen, Investitionsänderungen sowie der Wechsel der für das Projekt verantwortlichen Person (wissenschaftlicher Verantwortlicher) müssen unverzüglich dem Amt für Wissenschaft und Forschung mitgeteilt werden. Die Mitteilung muss einen begründeten Antrag und die entsprechende Dokumentation enthalten: ##18##.
Neufeststellung
Wenn der Begünstigte die für das laufende Jahr vorgesehenen Aktivitäten nicht vollständig bis zum 31. Dezember durchführen kann, hat er die Möglichkeit, die nicht durchgeführten Aktivitäten auf das folgende Jahr zu verschieben (Neufeststellung). Die Verschiebung muss bis
spätestens 5. Dezember des laufenden Jahres beim Amt beantragt und schriftlich begründet werden: ##19##.
Hinweis und Logos
Die Begünstigten sind verpflichtet, in ihren Kommunikations- und Veröffentlichungsaktivitäten stets die Autonome Provinz Bozen-Südtirol (Autonomous Province of Bolzano/Bozen, South Tyrol) als Förderer des jeweiligen finanzierten Projekts zu nennen. Dieser Hinweis muss mit dem Logo der Provinz versehen sein. Das Logo der EU und der entsprechende Disclaimer müssen ebenfalls enthalten sein.
Logo der Provinz und Handbuch CD:
EU-Logos:
- ##23##;
- ##24##;
- ##25##;
- ##26##;
- ##27##;
- ##28##;
- ##29##.