Beiträge für die internationale Kurzzeitmobilität von Forscherinnen und Forschern
Who is the service aimed at?
- Universitäten sowie öffentliche und private Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung;
- Landesanstalten und Hilfskörperschaften des Landes, die im Bereich der Forschung tätig sind;
- im Forschungsbereich tätige Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung;
- andere öffentliche oder private Hochschuleinrichtungen;
- Unternehmen und andere öffentliche und private Subjekte, die im Landesgebiet vorwiegend im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und der Wissensverbreitung tätig sind;
- Formen des Zusammenschlusses (wie zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen, temporäre Zweckvereinigungen, Netzwerkverträge) und Konsortien zwischen den oben genannten Subjekten.
Requirements
Dauer der Aufenthalte
Die Aufenthalte können mindestens 10 und höchstens 180 Tage betragen.Es sind kurzfristige Auslandsaufenthalte von Forscherinnen und Forschern zum Zwecke der Forschung oder des Erlernens neuer Methoden oder Technologien förderfähig.
Forscher und Forscherinnen
Die Förderbeiträge für die kurze internationale Mobilität können für „Outgoing researcher“ beantragt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:- Sie haben eine Promotion (PhD) oder einen gleichwertigen Abschluss erworben. Alternativ besitzen sie einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss. Sie müssen eine Forschungserfahrung von mindestens vier Jahren in Vollzeit nachweisen können, auch durch wissenschaftliche Veröffentlichungen.
- Sie haben ein laufendes Arbeitsverhältnis mit der antragstellenden Einrichtung im wissenschaftlichen Bereich.
Richtlinien
Weitere Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme sind in den Richtlinien angegeben: ##1##.What is needed
- ##3##;
- ausführliche Beschreibung der derzeitigen wissenschaftlichen Tätigkeit und der geplanten wissenschaftlichen Tätigkeit im Rahmen der internationalen Mobilität: ##4##;
- ##5##;
- wissenschaftlicher Lebenslauf des Forschers oder der Forscherin mit Angabe der finanzierten Projekte und der wichtigsten wissenschaftlichen Publikationen (max. 10) im Zusammenhang mit der Forschungstätigkeit, die im Rahmen der internationalen Mobilität durchgeführt werden soll;
- Zeitplan der Tätigkeiten und der entsprechenden Kosten: ##6##.
Der Förderantrag ist mit einer Stempelmarke in Höhe von 16 Euro zu versehen, andernfalls wird er abgelehnt. Jede Stempelmarke darf nur für einen einzigen Antrag verwendet werden.
How to apply
- per zertifizierter elektronischer Post an die PEC-Adresse: forschung.ricerca@pec.prov.bz.it;
- per E-Mail an die Adresse: forschung@provinz.bz.it.
What follows
- Die Anträge werden in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und im Rahmen der für das betreffende Jahr im Kapitel des Landeshaushalts verfügbaren Finanzmittel bearbeitet. Im Falle unzureichender finanzieller Mittel werden die Anträge archiviert.
- Das Amt prüft die formelle Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Anträge. Im Falle von unvollständigen Anträgen kann es die Nachreichung der fehlenden Unterlagen anfordern. Die unvollständigen Anträge, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 15 Tagen ab Erhalt der Anforderung vervollständigt werden, werden archiviert.
- Das Amt nimmt außerdem eine inhaltliche Bewertung der eingereichten Anträge in Bezug auf technische, qualitative und finanzielle Aspekte vor.
- Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Landesabteilung verfügt die Gewährung der Förderung.
Abrechnung
Die Abrechnung muss dem Amt innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Mobilität vorgelegt werden. Die Abrechnung besteht aus:
- ##11##;
- ##12##;
- ##13##.
Neufeststellung
Wenn der Begünstigte die für das laufende Jahr vorgesehenen Aktivitäten nicht vollständig bis zum 31. Dezember durchführen kann, hat er die Möglichkeit, die nicht durchgeführten Aktivitäten auf das folgende Jahr zu verschieben (Neufeststellung). Die Verschiebung muss bis spätestens 5. Dezember des laufenden Jahres beim Amt beantragt und schriftlich begründet werden: ##14##.
Änderungen des Mobilitätszeitraums
Der Begünstigte oder die Begünstigte verpflichtet sich außerdem, etwaige Änderungen des Mobilitätszeitraums unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen: ##15##. Die Mitteilung muss vor Beginn der Mobilität erfolgen, außer in begründeten und genehmigten Fällen.
Hinweis und Logo
Die Begünstigten sind verpflichtet, stets die Autonome Provinz Bozen – Südtirol zu nennen (Autonomous Province of Bolzano/Bozen – South Tyrol). Dies gilt für alle Kommunikations- und Veröffentlichungsaktivitäten als finanzierende Einrichtung des jeweiligen Projekts. Dem Hinweis muss das Logo der Provinz beigefügt sein:
- ##16##;
- ##17##;
- ##18##.
Timings and deadlines
Der tatsächliche Starttermin der Mobilitätsmaßnahme muss rechtzeitig, in jedem Fall aber vor Beginn derselben, mitgeteilt werden.
Frequently asked questions
Kann ein Antrag zur Kostendeckung für die Teilnahme an einer Konferenz oder einem Symposium gestellt werden?
Nein. Dienstreisen zur Teilnahme an Konferenzen fallen nicht in den Anwendungsbereich der kurzen Mobilitäten. Deren Ziel ist es, kurze Auslandsaufenthalte für Forscherinnen und Forscher zu fördern. Die Aufenthalte sollen der Durchführung von Forschungsaktivitäten oder dem Erlernen neuer Methoden oder Technologien dienen.Wie sind die Genehmigungsfristen?
Das Amt für Wissenschaft und Forschung wird versuchen, den Antrag spätestens innerhalb von 30 Tagen zu prüfen. Dies geschieht abhängig von der Anzahl der zu bearbeitenden Anträge. Es wird die chronologische Reihenfolge des Eingangs der Anträge beachtet.Sind bei längerer Mobilität pauschale Mietkosten zulässig?
Ja, auch die Mietkosten einer Wohnung können als Unterkunftskosten anerkannt werden, wenn sie günstiger sind als ein Hotel.Regulatory reference
Rechtsgrundlagen:
Competent structure
Amt für Wissenschaft und Forschung
Telefon: +39 0471 41 37 69
E-Mail: forschung@provinz.bz.it
PEC: forschung.ricerca@pec.prov.bz.it
Web: https://innovation-forschung.provinz.bz.it/de/home
