Description
Es besteht Anspruch auf Entschädigung durch die Südtiroler Landesverwaltung bei von Amts wegen angeordneter Schlachtung oder Tötung von Nutztieren wegen anzeige- oder meldepflichtiger Krankheiten. Ein Anspruch besteht auch beim Tod von Nutztieren oder bei Abort, wenn diese Ereignisse infolge von Tätigkeiten auftreten, die in den Zuständigkeitsbereich der Südtiroler Landesverwaltung fallen.
