Der Empfänger eines Förderbeitrages für den Kauf, Bau oder die Wiedergewinnung einer Wohnung kann jederzeit den Verzicht oder die Annullierung der Wohnbauförderung beantragen, um sich somit von der Sozialbindung zu lösen.
Verzicht und Annullierung der Wohnbauförderung
Ansuchen können alle Empfänger einer Wohnbauförderung für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung.
Eigentümer oder Fruchtnießer der geförderten Wohnung zu sein, von der die Bindung vorzeitig gelöscht werden soll.
- Antragsformular für den Verzicht auf die Wohnbauförderung mit Stempelmarke zu 16,00 Euro (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld eingetragen) ##2##;
- Kopie eines gültigen Ausweises.
Der Antrag kann eingereicht werden per:
- E-mail: wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it;
- PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it;
- Post;
- persönlich beim Amt für Wohnbauprogrammierung.
Verzicht auf die Wohnbauförderung
- Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen;
- das Amt stellt das Dekret des Direktors der Abteilung Wohnbau aus und übermittelt Ihnen die PagoPA-Zahlungsmitteilung mit der Angabe des zurückzuzahlenden Betrags. Der geschuldete Betrag wird folgendermaßen berechnet:
- 100% im ersten Bindungsjahrzehnt; 65% in den ersten fünf Jahren des zweiten Bindungsjahrzehnts; 40% in den letzten 5 Jahren der Bindung.
- gesetzliche Zinsen, die ab dem Datum der Auszahlung des Beitrags berechnet werden;
- Sie müssen die Zahlung des fälligen Betrags über das PagoPa-Formular vornehmen;
- nach Einzahlung der Schuld wird die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung oder die Bescheinigung erteilt, dass die Wohnung keiner Förderung mehr unterliegt, wenn es sich um eine Wohnung auf gefördertem Baugrund handelt.
Annullierung der Wohnbauförderung
- Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen;
- das Amt stellt das Dekret des Direktors der Abteilung Wohnbau aus und übermittelt Ihnen die PagoPA-Zahlungsmitteilung mit der Angabe des zurückzuzahlenden Betrags. Es ist der gesamte Beitrage geschuldet, der um die gesetzlichen Zinsen ab Datum der Auszahlung des Beitrags erhöht wird;
- Sie müssen die Zahlung des fälligen Betrags über das PagoPa-Formular vornehmen; die Wohnbauförderung gilt erst nach Einzahlung der Schuld als annulliert.
Sie müssen die pagoPa-Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Amtes für Wohnbauprogrammierung vornehmen.
Was muss ich tun, wenn ich die Unbedenklichkeitserklärung erhalten habe?
Sie müssen sich an das Grundbuchamt wenden, um die tatsächliche Löschung der Bindung zu beantragen, oder an einen Notar, der die Bindung im Falle einer Veräußerung löschen wird.
Kann ich den fälligen Betrag sofort bezahlen?
Nein, Sie können die Zahlung erst nach Mitteilung des fälligen Betrages über PagoPa vornehmen.
Muss ich den Überweisungsbeleg an das Amt senden?
Nein, mit PagoPa ist dies nicht erforderlich.
Bis wann muss ich den fälligen Betrag zurückzahlen?
Sie müssen den Betrag innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Amtes für Wohnbauprogrammierung zurückzahlen.
Kann ich den Betrag in Raten zurückzahlen?
Ja, Sie können den fälligen Betrag in Raten zurückzahlen, wenn die Voraussetzungen gemäß DLH Nr. 49/1999 i.g.F. erfüllt sind.
Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.
Rechtsgrundlagen
- Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz;
- Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42 – 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz;
- Landesgesetz vom 17. Dezember, Nr. 13, Art. 64;
- Landesgesetz vom 17. Dezember, Nr. 13, Art. 45;
- Landesgesetz vom 17. Dezember, Nr. 13, Art. 43 Abs. 5.
Amt für Wohnbauprogrammierung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper- Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 87 00
E-mail: wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 09:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 08:30 bis 13:00 Uh und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
