Die Sozialbindung kann vor deren Ablauf gelöscht werden, wenn auf die Wohnbauförderung, welche für die konventionierte Wiedergewinnung der Wohnung gewährt wurde, verzichtet wird.
Verzicht auf die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen
Personen welche die grundbücherliche Löschung der folgenden Sozialbindungen:
- Art. 7 des L.G. Nr. 1/78 oder
- Art. 71 des L.G. Nr. 13/98 in Verbindung mit Art. 79 des L.G. Nr. 13/97,
vor deren Ablauf beantragen möchten.
Um vor Ablauf der Bindung frei über die Wohnung verfügen zu können, müssen Sie einen bestimmten Betrag zurückzahlen.
Im ersten Bindungsjahrzehnt
Im zweiten Bindungsjahrzehnt
- Sie müssen einen Beitrag in Höhe eines Zehntels des gesamten gewährten Beitrages für jedes Jahr zurückzahlen, das bis zum Ablauf der zwanzigjährigen Bindung fehlt;
- für den Zeitraum von weniger als einem Jahr wird der geschuldete Beitrag auf die tatsächlich fehlenden Tage umgerechnet.
- Antragsformular für den Verzicht auf die Wohnbauförderung für die konventionierte Wiedergewinnung mit Stempelmarke zu 16,00 Euro (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld eingetragen) ##1##;
- Kopie eines gültigen Ausweises.
Der Antrag kann eingereicht werden per:
- E-mail an wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it
- PEC am wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it;
- Post;
- persönlich beim Amt für Wohnbauprogrammierung.
- Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen;
- wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie per Post, E-Mail oder PEC eine Bestätigung, dass Ihr Antrag angenommen wurde;
- bei Annahme des Antrags teilt das Amt die positive Antwort mit und übermittelt die PagoPa-Zahlungsmitteilung mit der Angabe des zurückzuzahlenden Betrags;
- Sie müssen die Zahlung des fälligen Betrags über das PagoPa-Formular vornehmen;
- das Amt überprüft den Zahlungseingang und stellt das Dekret des Direktors der Abteilung Wohnbau aus. Ebenso wird die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung erteilt.
Sie müssen die PagoPa-Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Amtes für Wohnbauprogrammierung vornehmen.
Was muss ich tun, wenn ich die Unbedenklichkeitserklärung erhalten habe?
Mit der Unbedenklichkeitserklärung müssen Sie sich an das Grundbuchamt wenden, um die tatsächliche Löschung der Sozialbindung zu beantragen, oder an einen Notar, der die Bindung im Falle einer Veräußerung löschen wird.
Kann ich den fälligen Betrag sofort bezahlen?
Nein, Sie können die Zahlung erst nach Ausstellung des Verzichtsdekretes und der Mitteilung des fälligen Betrages über PagoPa vornehmen.
Muss ich den Überweisungsbeleg an das Amt senden?
Nein, mit PagoPa ist dies nicht erforderlich.
Bis wann muss ich den fälligen Betrag zurückzahlen?
Sie müssen den Betrag innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Amtes für Wohnbauprogrammierung zurückzahlen.
Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.
Rechtsgrundlagen
Amt für Wohnbauprogrammierung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper- Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 87 00
E-Mail: programmazione.edilizia.agevolata@provincia.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 09:00 bis 12.00 Uhr.
Donnerstag: von 08:30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr.
