Für Wohnungen, für die eine Wohnbauförderung für die konventionierte Wiedergewinnung beantragt wurde (urbanistische Maßnahme zur Wiedergewinnung und Renovierung bestehender Gebäude), gilt eine zwanzigjährige Bindungspflicht.
Verzicht auf die Bauvergünstigung und vorzeitige Aufhebung der Auflage
Ansuchen können Eigentümer oder Eigentümerinnen von Wohnungen mit Bindung, welche die Löschung der Bindung beantragen wollen.
- Die Voraussetzung betrifft die Fälligkeit der Sozialbindung;
- die Sozialbindung muss abgelaufen sein;
- die zwanzigjährige Bindung beginnt mit dem Datum der ersten tatsächlichen und ordnungsgemäßen Besetzung.
- nach Ablauf dieser Frist kann der Eigentümer der Wohnung die Ausstellung einer Bescheinigung über das Ablaufen der Bindung beantragen.
- Antragsformular für die Ausstellung der Bestätigung über den Fristablauf der Bindung laut Art. 7 und 71 - ausgefüllt und unterschrieben und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld) versehen: ##1##;
- kopie des Personalausweises.
Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.
Der Antrag kann eingereicht werden per:
- E-Mail an wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it;
- PEC an wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it;
- Post;
- persönlich beim Amt für Wohnbauprogrammierung.
- Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob die Sozialbindung abgelaufen ist;
- das Amt nimmt die Bewertung des Antrags vor und entscheidet wie folgt:
- Annahme des Antrags und Bestätigung des Ablaufs der Bindung der konventionierten Wiedergewinnung;
- Ablehnung des Antrags wegen fehlender Voraussetzungen.
- Sie erhalten die Antwort per E-Mail, PEC oder Post;
- wenn der Antrag angenommen wurde, erhalten Sie per Post die Bestätigung, die Sie benötigen, um die Löschung der Bindung im Grundbuch zu beantragen.
Die Bestätigung wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags ausgestellt.
Wann kann ich die Ausstellung der Bestätigung über das Ende der Bindung, bezogen auf die Wohnbauförderung der konventionierten Wiedergewinnung, beantragen?
Sie können die Ausstellung der Bestätigung über das Ende der Bindung nach Ablauf von zwanzig Jahren ab Erteilung der Benutzungsgenehmigung beantragen oder ab dem Datum der ersten dauerhaften und tatsächlichen Nutzung der geförderten Wohnung durch Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Muss ich nach Ablauf der Frist unbedingt die Löschung der Bindung beim zuständigen Amt beantragen?
Nein, Sie müssen die Löschung der Bindung nach Fristablauf nicht zwangsläufig beantragen, es sei denn, Sie beabsichtigen, die Wohnung zu veräußern oder zu vermieten.
Wie lange dauert es nach Einreichen des Antrags, bis ich die Bestätigung erhalte?
Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 30 Tage. Die Bestätigung wird in Papierform ausgestellt und per Post zugestellt.
Was muss ich mit der Bestätigung tun, die mir vom Amt zugeschickt wird?
Mit der beglaubigten Kopie der Bestätigung müssen Sie die Löschung beim zuständigen Grundbuchamt beantragen.
Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.
Rechtsgrundlagen
Amt für Wohnbauprogrammierung
Landhaus12, Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 87 00
Email: programmazione.edilizia.agevolata@provincia.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 09:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 08:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
